Dienstanweisung für SchulwarteGZ 466/11-III/11/93 Rundschreiben Nr. 40/1993 (BMBWF) Verteiler: VII, N Inhalt: Dienstanweisung für Schulwarte Sachgebiet: Pesonalwesen Geltung: unbefristet An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), an die Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, an die Direktionen der Zentrallehranstalten Hiemit erfolgt eine aktualisierte Wiederverlautbarung des ho. Rundschreibes Nr. 186/1987, GZ 466/12-III/11/1987, vom 7. Juli 1987: "In der Anlage wird die "Dienstanweisung für Schulwarte (Verwendungsgruppe D, Entlohnungsgruppe I/d)" übermittelt. Unter dem Begriff "Schulwart" ist der bisher als "leitender Schulwart" bezeichnete Bedienstete zu verstehen, der sich somit in einer Verwendung befindet, die der Verwendungsgruppe D bzw. der Entlohnungsgruppe I/d zuzuordnen ist. Die Dienstanweisung richtet sich nur an den Schulwart in vorgenannntem Sinn. Demgemäß wird in § 1 Abs. 3 der Dienstanweisung zwischen dem Schulwart und dem ihm unterstehenden Schulwartehilfspersonal (angelernte Arbeiter, Reinigungskräfte) unterschieden. Im Hinblick auf die D-Wertigkeit der Tätigkeit des Schulwartes gebührt jenen Beamten, die mit dieser Tätigkeit betraut sind, aber einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehören, eine Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Ziff. 1 des GG 1956. Diese Dienstanweisung wurde auch als Broschüre aufgelegt und in entsprechender Stückzahl versendet. Jedem Schulwart ist ein Exemplar nachweislich auszufolgen." Beilage: Dienstanweisung für Schulwarte Wien, 13. April 1993 Für den Bundesminister: Dr. LiebschDownloadsRundschreiben Nr. 40/1993Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen