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Ausser Kraft getreten

Dienstanweisung für Schulwarte

GZ 466/11-III/11/93

Rundschreiben Nr. 40/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Inhalt: Dienstanweisung für Schulwarte
Sachgebiet: Pesonalwesen
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
an die Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien,
an die Direktionen der Zentrallehranstalten

Hiemit erfolgt eine aktualisierte Wiederverlautbarung des ho. Rundschreibes Nr. 186/1987, GZ 466/12-III/11/1987, vom 7. Juli 1987:

"In der Anlage wird die "Dienstanweisung für Schulwarte (Verwendungsgruppe D, Entlohnungsgruppe I/d)" übermittelt.

Unter dem Begriff "Schulwart" ist der bisher als "leitender Schulwart" bezeichnete Bedienstete zu verstehen, der sich somit in einer Verwendung befindet, die der Verwendungsgruppe D bzw. der Entlohnungsgruppe I/d zuzuordnen ist. Die Dienstanweisung richtet sich nur an den Schulwart in vorgenannntem Sinn.
Demgemäß wird in § 1 Abs. 3 der Dienstanweisung zwischen dem Schulwart und dem ihm unterstehenden Schulwartehilfspersonal (angelernte Arbeiter, Reinigungskräfte) unterschieden. Im Hinblick auf die D-Wertigkeit der Tätigkeit des Schulwartes gebührt jenen Beamten, die mit dieser Tätigkeit betraut sind, aber einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehören, eine Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Ziff. 1 des GG 1956.

Diese Dienstanweisung wurde auch als Broschüre aufgelegt und in entsprechender Stückzahl versendet. Jedem Schulwart ist ein Exemplar nachweislich auszufolgen."

Beilage: Dienstanweisung für Schulwarte

Wien, 13. April 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen