Lehrgang gemäß § 125 Abs. 1 und 2 SchOG an den Pädagogischen Instituten,Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer) -BMHS Wirtschaftsinformatik für Lehrerinnen/Lehrer an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Mode und Bekleidungstechnik, Tourismus und Sozialberufe Geschäftszahl: 10.160/33-II/10/98 SB: Alexandra Hatos Telefon: 531 20-4421 Telefax: 531 20-4130 Verteiler:VII, N Sachgebiet:Pädagogische Angelegenheiten Inhalt:Lehrer-Weiter/Fortbildungsveranstaltungen an Pädagogischen Instituten, Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer) (=Abteilungen BMHS) Lehrgänge gemäß § 125 Abs. 1 und 2 Schulorganisationsgesetz Geltung: unbefristet Zielgruppe:Alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Rundschreiben Nr. 38/1998 Alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien Alle Pädagogischen Institute – Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen(ausgenommen die Berufsschullehrer) (= Abteilungen BMHS) Mit Zahl 10.160/38-210/96 vom 3. Juli 1996 wurde der Lehrgang WIRTSCHAFTSINFORMATIK für Lehrerinnen/Lehrer an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Mode und Bekleidungstechnik, Tourismus und Sozialberufe eingerichtet und hat bundesweite Gültigkeit. Der Lehrgang besteht aus Studienplan, Studienordnung und Prüfungsordnung. Nunmehr werden die Studienordnung und die Prüfungsordnung wie folgt geändert: V. Studienordnung: B) Studienverlauf (1): Die Aufzählung wird durch eine Nummerierung von 1. bis 5. ersetzt. VII. Prüfungsordnung: Punkt A) Zulassungsbedingungen lautet wie folgt: Die Bestätigung nach B [4] der Studienordnung berechtigt den Lehrgangsteilnehmer, eine Befähigungsprüfung abzulegen. Auf den schriftlichen Teil der Prüfung ist die praktische Prüfung, die bereits zwischen den Teilen 5 und 6 abgelegt worden ist, anzurechnen [siehe B] zu 1.1 Praktische Prüfung] VII. Prüfungsordnung: Punkt B), Zu 1.1 Praktische Prüfung: Nach der Überschrift wird folgende Unterüberschrift eingefügt: 1.1.1. Zulassung; Zeitpunkt der Ablegung VII. Prüfungsordnung: Punkt B), Zu 1.1 Praktische Prüfung: Nach dem 1. Absatz wird folgende Passage eingefügt: Die praktische Prüfung muss vor Beginn des Unterrichtsgegenstandes 6 absolviert und positiv abgeschlossen sein, da die Erreichung dieser Ziele Eingangsvoraussetzung für die weiteren Lehrgangsteile 6 bis 9 darstellt B(1)Pkt.4] VII. Prüfungsordnung: Punkt B), Zu 1.1 Praktische Prüfung: Im 2. Absatz wird einmal "sowie" gestrichen. VII. Prüfungsordnung: Punkt B), Zu 1.2 Hausarbeit oder Projektarbeit: Der letzte Absatz dieses Punktes wird gestrichen. VII. Prüfungsordnung: Punkt B), Zu 2.1 Präsentation der Hausarbeit/Projektarbeit: Der 1. Satz dieses Punktes wird gestrichen. VII. Prüfungsordnung: Punkt B), nach "Zu 2.1 Präsentation der Hausarbeit/Projektarbeit" wird folgender Unterabsatz eingefügt: Zu 2.2 Fachgespräch Die Thematik des Fachgespräches hat im Zusammenhang mit der Thematik der Hausarbeit/Projektarbeit zu stehen und sich aus der Präsentation heraus zu entwickeln. Die Prüfungskommission hat auf eine entsprechende Verteilung der Zeit zwischen 2.1 Präsentation der Hausarbeit/Projektarbeit und 2.2 Fachgespräch zu achten. Die Gesamtdauer des mündlichen Teils der Prüfung (2.1 Präsentation der Hausarbeit/Projektarbeit und 2.2 Fachgespräch) beträgt maximal 30 Minuten. Im Interesse der Benutzerfreundlichkeit wird das gesamte (geänderte)Curriculum hiermit erneut verlautbart. Wien, 20. August 1998 Für die Bundesministerin: Dr. Mann Beilage (pdf, 29 KB) F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten