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Ausser Kraft getreten

Studien- und Prüfungsordnung für die Pädagogischen Institute für den ersten Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht und für die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen, Änderung

Außer Kraft getreten (Hochschulgesetz 2005 - Umstellung auf Pädagogische Hochschulen)

10.160/ 41- II/6/ 98
Sachbearbeiterin: Amtsdirektorin Brigitte Wallner
Telefon: 531 20-4425
Telefax: 531 20-4130

Rundschreiben Nr. 60/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Lehramtsausbildung für Berufsschulen (Studiengang für imSchuldienst stehende Studierende) und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht(ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) (Studiengang für im Schuldienst stehendeStudierende) und für die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehreran Berufsschulen
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulorganisationsgesetz, VO der Lehrpläne derBerufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute, BGBl. Nr.624/1996

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Ämter der Landesregierungen (Schulabteilungen)
Amt des Gewerblichen Berufsschulrates für Niederösterreich
Landesschulinspektoren für Berufsschulen
Landesschulinspektoren für technisch-gewerbliche Schulen
Direktionen der Pädagogischen Institute
Pädagogischen Institute, Abteilung für Lehrer an Berufsschulen
Pädagogische Institute, Abteilung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höherenSchulen
Berufspädagogische Akademien
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion für Berufsschullehrer und Bundessektionfür berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Die mit Rundschreiben Nr.24/1998, GZ 10.160/10-II/6/98 vom 15.Juni 1998, erlassene Studien- und Prüfungsordnung für die PädagogischenInstitute für den 1.Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht und für die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen wird in Absprache mit den Berufspädagogischen Akademien geändert.

Folgende Änderungen wären vorzunehmen:

IX. Abschnitt

Nach §47 Inkrafttreten wird angefügt:

§ 48 Übergangsbestimmungen

§ 27 (1) und (2) unverändert

(3) Jede Hausarbeit ist mit einem Textverarbeitungssystemabzufassen. Der Mindestumfang hat 20Seiten zu betragen, wobei Titelblätter,Literaturverzeichnisse, Inhaltsübersichten, Grafiken und Bilder nicht einzurechnen sind.

(4) bis (11) unverändert

§ 28 (1) bis (4) unverändert

(5) Bei negativer Beurteilung der Projektarbeit ist eineWiederholung bis zum Ende des ersten Studienabschnittes möglich. Sofern auch diesewiederholte Projektarbeit negativ beurteilt wird, ist die betreffende Lehrveranstaltung zuwiederholen.

(6) unverändert

§ 33 (1) und (2) unverändert

(3) Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Fachdidaktikmit Schulpraktischen Übungen", "Fachliche Bildung","Schulverwaltung", "Sprachpflege und Rhetorik" und desWahlpflichtgegenstandes "Autonomer Studienbereich" erfolgt durchSeminarbeurteilung vom jeweiligen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten.

Der Pflichtgegenstand "Unterrichtstechnologie" istdurch eine Projektarbeit,

der Pflichtgegenstand "Didaktik und Mediendidaktik" ist durcheine Hausarbeit,

die Freigegenstände "Heimerziehung","Erwachsenenbildung", "Politische Bildung" und "Verkaufs- undWerbetechnik" sind durch Kolloquien,

die Freigegenstände "Lebende Fremdsprache", "Deutschund Kommunikation", "Leibeserziehung" und "Europapraktikum" vomjeweiligen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten durch Seminarbeurteilung abzuschließen.

(4) bis (11) unverändert

§ 35 (1) bis (9) unverändert

(10) Die schriftliche Prüfung für Textverarbeitung hat bei einerGesamtarbeitszeit von 240Minuten die Abschrift eines Textes nach Vorlage und dieAufnahme eines Diktates, jeweils auf dem aktuellen Textverarbeitungsgerät, die form- undnormgerechte Wiedergabe eines Phonogramms sowie Aufgaben der computerunterstütztenTextverarbeitung zu umfassen.

(11) bis (15) unverändert

§ 41 (1) und (2) unverändert

(3) Die Gestaltung der Zeugnisformulare des 1.Studienabschnittes der Lehramtsausbildung sowie der Erweiterungsprüfungen wird in derAnlageI bestimmt.

(4) unverändert

§ 47 (1) und (2) unverändert

(3) Die Änderungen der §27 Abs.3, §28 Abs.5,§33 Abs.3, §25 Abs.10, §41 Abs.3, §47Abs.3, §48 und der Anlage I der Studien- und Prüfungsordnung für diePädagogischen Institute treten mit 1. September 1998 in Kraft.

§ 48 wäre nach § 47 einzufügen:

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§48. Auf jene Studierenden, die ihre Studien bis zum Ende desSchuljahres 1997/98 abgeschlossen haben, sind die Änderungen gemäß §47Abs.3 nicht anzuwenden.

Anlage I wäre zur Gänze zu ersetzen.

Die Änderungen treten mit 1. September 1998 in Kraft. Auf jeneStudierende, die ihre Studien bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 abgeschlossen haben,sind diese Änderungen nicht anzuwenden.

Wien, 14. Dezember 1998

Für die Bundesministerin:
Siegl

Beilage

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten