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Ausser Kraft getreten

Schmutzzulage – pauschalierte Aufwandsentschädigung gem. § 20 Absatz1 Gehaltsgesetz 1956; Infektionszulage – pauschalierte Aufwandsentschädigung und Gefahrenzulage gemäß § 20 Absatz 1 bzw. § 19b Gehaltsgesetz 1956; Erweiterung des Bezieherkreises

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/32-III/C/98
Verteiler : VII,N
Sachgebiet : "Schmutzzulage" und "Infektionszulage" – Erweiterung des Bezieherkreises
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 und § 19b GG 1956, bei Vertragsbediensteten im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 1 VBG 1948
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 65/1998 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Das Bundesministerium für Finanzen hat über auf Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete ergangenen ho. Antrag der Erweiterung des Bezieherkreises für die sogenannte "Schmutzzulage" (Aufwandsentschädigunggemäß § 20 Absatz 1 GG 1956) ab 1. Oktober 1998 wie folgt zugestimmt:

- Reinigungskräfte in Bauhöfen und Werkstätten an höheren technischen Lehranstalten,

- Reinigungskräfte in Übungskindergärten der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.

Des weiteren hat das Bundesministerium für Finanzen der Festsetzungeiner "Infektionszulage" (Gefahrenzulage gemäß § 19b und Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GG 1956) mit gleicher Wirksamkeit für jene Bedienstete an höheren technischen Lehranstalten, die bei der Reinigung von Labors, in denen mit chemischen Substanzen gearbeitet wird, Infektionsgefahren (Restchemikalien) ausgesetzt sind, zugestimmt und zwar,

Gefahrenzulage

v.H. von V/2
Aufwandsentschädigung

S
a) wenn die gefährdende Tätigkeit im
Durchschnitt mindestens eine Stunde

täglich dauert
0,5 monatlich 60,-- monatlich
b) wenn die gefährdende Tätigkeit im

Durchschnitt mehr als vier Stunden

täglich dauert
1,0 monatlich 90,-- monatlich

Wien, 10. Jänner 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen