Schmutzzulage – pauschalierte Aufwandsentschädigung gem. § 20 Absatz1 Gehaltsgesetz 1956; Infektionszulage – pauschalierte Aufwandsentschädigung und Gefahrenzulage gemäß § 20 Absatz 1 bzw. § 19b Gehaltsgesetz 1956; Erweiterung des BezieherkreisesGeschäftszahl: 466/32-III/C/98 Verteiler : VII,N Sachgebiet : "Schmutzzulage" und "Infektionszulage" –Erweiterung des Bezieherkreises Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 und § 19b GG 1956, bei Vertragsbediensteten im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 1 VBG 1948 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 65/1998 (BMBWF) An alle Dienststellen Das Bundesministerium für Finanzen hat über auf Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete ergangenen ho. Antrag der Erweiterung des Bezieherkreises für die sogenannte "Schmutzzulage" (Aufwandsentschädigunggemäß § 20 Absatz 1 GG 1956) ab 1. Oktober 1998 wie folgt zugestimmt: - Reinigungskräfte in Bauhöfen und Werkstätten an höheren technischen Lehranstalten, - Reinigungskräfte in Übungskindergärten der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik. Des weiteren hat das Bundesministerium für Finanzen der Festsetzungeiner "Infektionszulage" (Gefahrenzulage gemäß § 19b und Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GG 1956) mit gleicher Wirksamkeit für jene Bedienstete an höheren technischen Lehranstalten, die bei der Reinigung von Labors, in denen mit chemischen Substanzen gearbeitet wird, Infektionsgefahren (Restchemikalien) ausgesetzt sind, zugestimmt und zwar, Gefahrenzulage v.H. von V/2 Aufwandsentschädigung S a) wenn die gefährdende Tätigkeit im Durchschnitt mindestens eine Stunde täglich dauert 0,5 monatlich 60,-- monatlich b) wenn die gefährdende Tätigkeit im Durchschnitt mehr als vier Stunden täglich dauert 1,0 monatlich 90,-- monatlich Wien, 10. Jänner 1999 Für die Bundesministerin: Dr. LiebschZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen