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Schulleiter/innen-Auswahlverfahren

  1. Ausschreibung

Die Ausschreibung der Leitungsstellen wird jährlich im Oktober des jeweiligen Schuljahres im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Oberösterreich verlautbart und ist auf der Homepage (https://www.bildung-ooe.gv.at/informationservice/ausschreibungen/) abrufbar.

Die Bewerbungsfrist endet einen Monat nach Kundmachung (somit im November des jeweiligen Schuljahres).

Die Bewerber/innen haben in der Bewerbung

  • ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
  • ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
  • ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzulegen.

Die Darlegung der Eignung, der Kompetenzen und Vorstellungen sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Funktion hat in dem dafür vorgesehenen Formular „Bewerbung Schulleitung APS und BPS“, das auf der Homepage der Bildungsdirektion abrufbar ist, zu erfolgen. Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen.

Folgende Ernennungs- bzw. Bestellungserfordernisse sind notwendig für:

Landeslehrpersonen im definitiven oder provisorischen Dienstverhältnis bzw. Landesvertragslehrpersonen (§§ 26 Abs. 6 Z. 1 und 2 LDG bzw. § 26 Abs. 3 LVG) sowie auch Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (§ 14 Abs 2 LVG):

  • Erfüllung der Ernennungs- bzw. Bestellungserfordernisse für die betreffende Stelle.
  • Eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis.
  • Die Absolvierung des ersten Teils (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung.
  1. Begutachtungskommission und Entsendungen

Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten. Sie ist selbstständig, unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Dieser Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • der Bildungsdirektor oder eine fachlich geeignete Vertretung (Vorsitz)
  • ein vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan
  • ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied
  • ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

Mitglieder mit beratender Stimme sind:

    • ein Experte/eine Expertin der Personalberatungsfirma, die das Assessment durchführt
    • je ein/e Vertreter/in
      • der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum oder SGA der betroffenen Schule
      • und für die Sekundarstufe: der Schüler/innen aus dem Schulforum oder SGA der betroffenen Schule
    • ein/e Vertreter/in des zuständigen Schulerhalters
    • die/der zuständige/r Gleichbehandlungsbeauftragte/r

Parallel zur Ausschreibung hat somit das Schulforum/der Schulgemeinschaftsausschuss und der Schulerhalter die Möglichkeit, je ein/e Vertreter/in der Eltern und der Schüler/innen aus dem Schulforum oder SGA der betroffenen Schule und ein/e Vertreter/in des zuständigen Schulerhalters in die Begutachtungskommission zu entsenden.

Das in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.

Da nach Beendigung des Verfahrens auch die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Gutachten durch ein entsandtes Mitglied des Schulforums bzw. SGA besteht ist es sinnvoll, auch dieses Mitglied bereits in obgenanntem Schulforum bzw. SGA zu nominieren.

Die allgemeine Aufforderung zur Entsendung der Mitglieder ergeht durch die Bildungsdirektion.

  1. Erste Sitzung der Begutachtungskommission

(voraussichtlich im Jänner des jeweiligen Schuljahres)

In dieser ersten Sitzung prüft die Kommission, ob die Bewerber/innen die gesetzlichen Auswahlkriterien erfüllen und scheidet die „nicht geeigneten“ Bewerbungen aus dem Verfahren aus. Die „geeigneten“ Bewerbungen werden einer externen Personalberatungsfirma sowie dem partnerschaftlichen Gremium und dem Dienststellenausschuss zugewiesen.

  1. Assessment durch eine externe Beratungsfirma

(voraussichtlich im Februar/März des jeweiligen Schuljahres)

Die Bewerber/innen haben binnen eines Monates ab Zuweisung ihrer Bewerbung durch die Begutachtungskommission an eine externe Beratungsfirma an einem zweiteiligen Eignungsverfahren teilzunehmen. Dieses besteht aus einer diagnostischen Eignungsprüfung - inkl. EDV-unterstützter Potentialanalyse - sowie einem strukturierten Gespräch. Im Rahmen dieses Assessments werden die Führungs- und Managementkompetenzen in folgenden Bereichen beurteilt:

      • Soziale Kompetenz,
      • Gender- und Diversitätskompetenz,
      • Kommunikationsfähigkeit, Konfliktmanagement und Besprechungsleitung,
      • Organisationsfähigkeit,
      • Strategische Personalführung, Delegations- und Motivationsfähigkeit,
      • Budget und Controlling sowie
      • Antrieb, Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

Die Beurteilung zu jedem der Bereiche erfolgt nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) und ist zu begründen.

  1. Stellungnahme und mögliche Anhörung durch den Schulstandort

Parallel zur Zuweisung zum externen Assessmentverfahren haben gemäß § 26a Abs. 8 LDG das schulpartnerschaftliche Gremium der Schule und der Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist, das Recht - nach allfälliger Anhörung der Bewerber/innen - binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Bewerbungsunterlagen werden von der Begutachtungskommission in eine Cloud hochgeladen und können dann von dieser aus eingesehen werden.

Verschwiegenheitspflicht:

Dahingehend wird darauf hingewiesen, dass das schulpartnerschaftliche Gremium und der zuständige Dienststellenausschuss über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Vorsitz im schulpartnerschaftlichen Gremium:

Ist an der Schule derzeit eine Lehrperson mit der Leitung betraut und diese gleichzeitig auch Bewerber/in im Verfahren, so hat sie/er sich als befangen zu erklären und den Vorsitz an eine von ihr/ihm namhaft zu machende Lehrperson abzugeben.

Stellungnahme:

Die/Der Vorsitzende des schulpartnerschaftlichen Gremiums hat den gefassten Beschluss in Form einer begründeten Stellungnahme zu verschriftlichen und innerhalb der vorgesehenen Frist an die Begutachtungskommission zu übermitteln.

Ablauf einer allfälligen Anhörung:

Im Sinne der Gleichbehandlung der Bewerber/innen und um eine objektive Befragung zu gewährleisten, sollen die Fragestellungen einheitlich erfolgen.

Im Rahmen der Anhörung sind daher grundsätzlich nur Fragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle stehen, zu den Qualifikationen sowie zum beruflichen Werdegang des/der Bewerbers/in zulässig.

Nicht zulässig sind insbesondere Fragen, die die Persönlichkeitsrechte des/der Bewerbers/in (im Besonderen die Privatsphäre) verletzen, sowie nach

  • Heiratsplänen und/oder Kinderwunsch sowie bestehender oder geplanter Schwangerschaft,
  • vorhandenen Kindern und deren Betreuung im Allgemeinen oder im Krankheitsfall,
  • den finanziellen Verhältnissen des/der Bewerbers/in oder deren/dessen Partner/in oder
  • Fragen die die Persönlichkeitsrechte des/der Bewerbers/in (im Besonderen die Privatsphäre) verletzen.
  1. Zweite Sitzung der Begutachtungskommission

(voraussichtlich im März/April/Mai des jeweiligen Schuljahres)

Die Begutachtungskommission (bestehend aus denselben Mitgliedern wie in der ersten Sitzung) führt ein strukturiertes Gespräch mit den Bewerbern/innen zur Beurteilung der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung sowie zu den Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Position. Dabei können auch die Aspekte der Beurteilung des externen Assessments einbezogen werden.

Darauf basierend hat die Kommission einen begründeten Beschluss darüber zu fassen, ob die/der Bewerber/in im „höchsten Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringem Ausmaß“ geeignet erscheint. Auf Grundlage dieses Beschlusses erstellt die Kommission ein Gutachten, in dem eine Abwägung der Bewerber/innen in Bezug auf die besetzende Position getroffen wird und leitet dieses an die Bildungsdirektion weiter.

  1. Einsichtnahme in das Gutachten

Nach Beendigung des Begutachtungsprozesses besteht für das nominierte Mitglied des Schulforums bzw. SGA (siehe Pkt. 2. vorletzter Absatz) die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Gutachten. Das ermächtigte Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die Inhalte des Gutachtens verpflichtet.

  1. Auswahl der Besetzung

Die Auswahl bezüglich der tatsächlich zu besetzenden Leitungsfunktion obliegt dem gesetzlich zuständigen Organ. Dies ist für die Pflichtschulen in Oberösterreich der Bildungsdirektor/die Bildungsdirektorin. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihnen im Verfahren auch keine Parteistellung zu.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht