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Ausser Kraft getreten

Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/11-III/C/99
Sachbearbeiter: MR Dr. LIEBSCH
Tel. 01/531 20 / 3247
Fax 01/531 20 / 3445

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: Vertragsbedienstetenreformgesetz-VBRG
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 19/1999 (BMBWF)

An alle dem Bundesministerium direkt nachgeordnete Dienststellen

Mit 1. Jänner 1999 ist das Vertragsbedienstetenreformgesetz-VBRG (BGBl. Teil I, Nr. 10/1999) in Kraft getreten. In der Folge werden die wesentlichen Änderungen, die sich hieraus im Vertragsbedienstetenrecht ergeben, zur Information kurz dargestellt:

Dienstvertrag: In Umsetzung der Richtlinien des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterstützung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen ist nunmehr vorgesehen, dass der Vertragsbedienstete Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag innerhalb bestimmter Fristen hat. Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

Ersatzkräfte: Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 VBG 1948, dass ein befristetes Dienstverhältnis nur einmal auf maximal drei Monate verlängert werden kann und bei Fortsetzung über diesen Zeitraum als unbefristet gilt, gilt nicht mehr für Vertragsbedienstete, die nur zur Vertretung aufgenommen wurden. Allerdings darf die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken auf einanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieses Zeitraumes gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Dienstpflichten: Die im Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltenen Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten und des Vorgesetzten sowie des Dienststellenleiters werden in das Vertragsbedienstetengesetz übernommen.

Dienstzuteilung: Die entsprechende Regelung des § 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes wird in das Vertragsbedienstetengesetz übernommen.

Dienstzeit: Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d des Beamten-Dienstrechtsgesetz anzuwenden. Allerdings darf die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes insgesamt fünf Jahre (beim Beamten zehn Jahre) nicht überschreiten.

Abfertigung: Bei befristet zu Vertretungszwecken eingegangenen Dienstverhältnissen besteht nunmehr ein Anspruch auf Abfertigung, wenn dieses Dienstverhältnis (unter Einschluss allfälliger früherer Dienstverhältnisse) mindestens drei Jahre gedauert hat und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Neue Entlohungsschemata : Für neu aufzunehmende Vertragsbedienstete werden die bisherigen Entlohnungsschemata I und II durch die Entlohnungsschemata v (Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes) und h (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) ersetzt. Die Entlohnungsschemata v und h umfassen je fünf Entlohnungsgruppen, die den Entlohnungsgruppen der bisherigen Entlohnungsschemata I und II wie folgt entsprechen:

neu bisher
v1 a
v2 b
v3 c
v4 d
v5 e
h1 p1
h2 p2
h3 p3
h4 p4
h5 p5

Jede Entlohnungsgruppe umfasst eine garantierte Vorrückungslaufbahn, die 21 Entlohnungsstufen umfasst. Wie bei den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt für Inhaber hervorgehobener Funktionen zur Vorrückungslaufbahn eine Funktionsabgeltung in Form einer Funktionszulage hinzu. Diese Funktionszulage ist vom Dienstalter unabhängig. Die Höhe der Funktionszulage richtet sich innerhalb jeder Entlohnungsgruppe nach der Bewertungsgruppe.

In den Entlohnungsgruppen sind folgende Bewertungsgruppen vorgesehen:
v1 sechs Bewertungsgruppen (v1/2 bis v1/7),
v2 fünf Bewertungsgruppen (v2/2 bis v2/6),
v3 vier Bewertungsgruppen (v3/2 bis v3/5),
v4 zwei Bewertungsgruppen (v4/2 bis v4/3),
h1 drei Bewertungsgruppen (h1/2 bis h1/4) und
h2 zwei Bewertungsgruppen (h2/2 bis h2/3).

Wie für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes werden höhere Leitungsfunktionen auf fünf Jahre befristet vergeben. Dies betrifft die Funktionen der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7. Weiterbestellungen erfolgen wieder befristet und bedürfen keiner neuerlichen Ausschreibung. In den Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 gebührt ein fixes Monatsentgelt, wodurch alle Leistungen des Vertragsbediensteten abgegolten werden.

Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu den einzelnen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen erfolgt nach der bereits im Zuge der Besoldungsreform vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze wie folgt:

Verwendungs- und Funktionsgruppen des BDG Entlohnungs- und Bewertungsgruppen
Verwendungsgruppe A1

Grundlaufbahn u. Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8

Funktionsgruppe 9
Entlohnungsgruppe v1

Bewertungsgruppe v1/1

Bewertungsgruppe v1/2

Bewertungsgruppe v1/3

Bewertungsgruppe v1/4

Bewertungsgruppe v1/5

Bewertungsgruppe v1/6

Bewertungsgruppe v1/7
Verwendungsgruppe A2

Grundlaufbahn u. Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8
Entlohnungsgruppe v2

Bewertungsgruppe v2/1

Bewertungsgruppe v2/2

Bewertungsgruppe v2/3

Bewertungsgruppe v2/4

Bewertungsgruppe v2/5

Bewertungsgruppe v2/6
Verwendungsgruppe A3

Grundlaufbahn u. Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppe 3 und 4

Funktionsgruppe 5 und 6

Funktionsgruppe 7 und 8
Entlohnungsgruppen v3 und h1

Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

Bewertungsgruppe v3/5
Verwendungsgruppe A4

Grundlaufbahn

Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2
Entlohnungsgruppen v4 und h2

Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3
Verwendungsgruppe A5 Entlohnungsgruppe v4

Bewertungsgruppe v4/1 und

Entlohnungsgruppe h3
Verwendungsgruppe A6 Entlohnungsgruppe h4
Verwendungsgruppe A7 Entlohnungsgruppen v5 und h5

Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h.

Es entsprechen

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe h4 und

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe h5.

Ausbildungsphase: In der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) ist vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten. Daher ist der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase – unabhängig von der Bewertung seines Arbeitsplatzes – in die niedrigste Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe einzureihen. Für diese Zeit gebührt auch keine Funktionszulage. Ebenso besteht nur Anspruch auf ein vermindertes Monatsentgelt.

Als Ausbildungsphase gelten

Auf die Ausbildungsphase können bestimmte Verwendungen angerechnet werden, wenn mit diesen Verwendungen eine Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der Qualität zumindest gleichkommt.

Dienstl. Ausbildung: Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, dass sie die dienstliche Ausbildung innerhalb der Ausbildungsphase erfolgreich absolvieren können. Die Vertragsbediensteten der genannten Entlohnungsschemata sind verpflichtet, innerhalb der Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll.

Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete die vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat.

Außerdem stellt die nicht rechtzeitig absolvierte Grundausbildung einen Kündigungsgrund dar.

Die nach dem 1. Jänner aufgenommenen Vertragsbediensteten sind nach dem B-KUVG pflichtversichert.

Überleitung von Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II:

Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p1 bis p5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Diese Erklärung kann nur bis zum 31. Dezember 1999 abgegeben werden und bewirkt die Überleitung mit 1. Jänner 1999.

Völlig unberührt von einer allfälligen Option bleibt ein befristeter Sondervertrag, der im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses geschlossen wird (z.B: ein Vertragsbediensteter I/d erhält auf Vertragsdauer ein Sonderentgelt nach I/c). In diesem Fall wirkt sich die Option auf den Inhalt des Dienstverhältnisses erst für die Zeit nach Ablauf des befristeten Sondervertrages aus. Der Vertragsbedienstete gilt aber bereits ab dem Tag der Wirksamkeit der Option, also dem 1. Jänner 1999, als Angehöriger des neuen Schemas.

Zu beachten ist, dass die Optionsmöglichkeit auch für karenzierte Vertragsbedienstete und für Ersatzkräfte besteht.

Es ist vorgesehen, dass die Personalstellen eine ADV-Unterstützung für die Option erhalten. Diese Unterstützung wird aus einer Optierungshilfe (individueller Unterschied zwischen dem Monatsentgelt vor und nach einer allfälligen Option), der Optionserklärung, der ADV-Unterstützung der Überleitung selbst und der Dienstgebermitteilung über die Durchführung der Überleitung bestehen. Die ADV-Unterstützung wird voraussichtlich im Laufe des Aprils zur Verfügung stehen.

Weist ein Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt (somit Entfall der Ausbildungsphase und der Dienstprüfung).

Ist dies nicht der Fall, so hat der Dienstgeber diesem Vertragsbediensteten die entsprechende Grundausbildung anzubieten. Erfüllt er die Voraussetzung der absolvierten Grundausbildung bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder bietet ihm der Dienstgeber nicht so rechtzeitig eine Ausbildung an, dass er diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abgeschlossen haben kann, so endet für ihn die Ausbildungsphase zum allgemein im Gesetz vorgesehenen Termin, also vier, zwei oder ein Jahr ab Beginn des Dienstverhältnisses.

Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Überleitung in das Entlohnungsschema v oder h Gebrauch machen, bleiben weiterhin nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert.

Wien, 14. April 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen