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Ausser Kraft getreten

Neufassung des § 38 SchUG Neuregelungen bei der Beurteilung der Leistungen bei abschließenden Prüfungen

13.261/33-III/A/4/99
Sachbearbeiter: Mag. Erich ROCHEL
Tel.: 53120-2388
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/2, N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Neuregelungen bei der Beurteilung der Leistungen bei abschließenden Prüfungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 38 SchUG in der mit 1. Mai 1999 in Kraft getretenen neuen Fassung
angesprochener Personenkreis: Lehrer und Schulleiter an höheren Schulen, Prüfungskandidaten

Rundschreiben Nr. 24/1999 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien,
Direktionen der Zentrallehranstalten

Durch das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 38 SchUG am 1. Mai1999 ergibt sich ab dem Haupttermin des Schuljahres 1998/99:

1. Neu ist, dass bei der Neufestsetzung der Jahresbeurteilung bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung (bzw. des Prüfungsgebiets, wenn die Jahresprüfung entfällt) die mit "Nicht genügend" beurteilte Jahresleistung (analog § 22 Abs. 9 LB-VO) soweit einzubeziehen ist, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit "Genügend" und höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

2. Weiterhin besteht die Regelung, wonach die Jahresprüfung insoweit entfällt, als der entsprechende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet. Die Beurteilung im Prüfungsgebiet der Hauptprüfung ist nur auf Grund der bei ihr erbrachten Leistungen vorzunehmen (keine Einbeziehung der Leistung des Unterrichtsjahres).

3. Aus der neuen Systematik wonach die Jahresprüfung kein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung ist, folgt:

1. Bei vollständigem Entfall der Jahresprüfung werden sich bei Beurteilung im Prüfungsgebiet mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" für das Prüfungsgebiet und die neue Jahresbeurteilung unterschiedliche Noten ergeben. Wenn beispielsweise das Prüfungsgebiet Geographie und Wirtschaftskunde mit "Befriedigend" beurteilt wurde, wird die neue Jahresbeurteilung durch das Einbeziehen der negativen Jahresleistung lediglich mit "Genügend" festzusetzen sein.

2. Bei teilweisem Entfall der Jahresprüfung (wenn etwa in einem "Schularbeitenfach" der Prüfungskandidat eine schriftliche Klausurarbeit abzulegen hat und dieses Prüfungsgebiet nicht auch mündlich gewählt hat) kommt es bei der Entscheidung, ob die Jahresprüfung bestanden wurde, nur auf die bei dieser mündlichen Jahresprüfung erbrachte Leistung an. In die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist etwa bei Beurteilung der mündlichen Jahresprüfung mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" die negative Jahresbeurteilung einzubeziehen (siehe Punkt 1). Wenn zum Beispiel die Erste lebende Fremdsprache als Klausurfach gewählt und diese Klausurarbeit positiv beurteilt wurde, ist die Jahresprüfung nur mündlich abzulegen und zu beurteilen. Selbst bei deutlich positiver Beurteilung der Klausurarbeit und negativer Beurteilung der (mündlichen) Jahresprüfung hat der Prüfungskandidat daher die Jahresprüfung und damit die Reifeprüfung nicht bestanden (siehe § 38 Abs. 3 Z.4 SchUG).

Im Zeugnis über die abschließende Prüfung (Reifeprüfungszeugnis) ist in diesem Fall für das Prüfungsgebiet Erste lebende Fremdsprache die (positive) Beurteilung auf Grund der Klausurarbeit einzutragen. Ein Vermerk über die mit "Nicht genügend" beurteilte Jahresprüfung unter Anführung des betreffenden Pflichtgegenstandes ist in einer gesonderten Zeile anzufügen.

4. Bei den mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung und ihrer Beurteilung (§ 38 Abs. 1 SchUG) sowie bei der Festlegung der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, wenn mehrere Teilprüfungen in einem Prüfungsgebiet abgelegt wurden (§ 38 Abs. 2 SchUG), sind Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen und haben kein Stimmrecht. In diesen Fällen zählen sie bei der Feststellung der 2/3 Mehrheit für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nicht mit.

5. Auf Grund der gemäß § 38 Abs. 1 und 2 SchUG festgelegten Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten erfolgt die Gesamtbeurteilung nunmehr durch den Vorsitzenden. Im Fall des Nichtbestehens der Reifeprüfung ist dem Prüfungskandidaten diese Entscheidung des Vorsitzenden in schriftlicher Form bekannt zu geben.

Wien, 28. Mai 1999

Für die Bundesministerin:
JISA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht