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Gesetzeskonformer Schulstempel

Information: Dieses Rundschreiben wurde ursprünglich unter der Nummer 28/2025 veröffentlicht. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers musste die Nummer jedoch auf 01/2025 korrigiert werden.

Rundschreiben Nr. 01/2025 (BD K)

Titel: Gesetzeskonformer Schulstempel
Rundschreiben Nr.: 01/2025
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: Pflichtschulen des Landes Kärnten
Personenkreis: Pflichtschulen des Landes Kärnten
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 BD-EG
Kernaussagen/Ziele: Verwendung eines Rundsiegels im Schulstempel
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Kärnten

Bezugnehmend auf die Information gemäß „Kompakt informiert“ vom 07.11.2024 darf festgehalten werden, dass es nicht rechtskonform ist, ein Rundsiegel im Schulstempel zu führen. Dies gründet sich insbesondere auf § 7 Abs. 2 lit. c Kärntner Landessymbolegesetz in welchem festgehalten ist, dass die Führung des Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 durch die hiezu Berechtigten nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen darf.

Daher finden Sie untenstehend einen Vorschlag zur Gestaltung des Rundsiegels Ihres Schulstandortes, welcher sämtlichen rechtlichen Bestimmungen Folge leistet. Wir bitten Sie, zu prüfen, welcher Stempel Ihrerseits verwendet wird und gegeben falls die Beauftragung eines neuen Schulstempels. Diesbezüglich anfallende Kosten ersuchen wir Sie, mit Ihrem Schulerhalter abzurechnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schulnachricht rechtlich nicht zwingend mit einem Schulstempel versehen werden muss.

Klagenfurt am Wörthersee, 22.01.2025
Für die Bildungsdirektorin
Mag. Peter Reichmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht