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Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr

Information: Dieses Rundschreiben wurde ursprünglich unter der Nummer 25/2025 veröffentlicht. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers musste die Nummer jedoch auf 02/2025 korrigiert werden.

Rundschreiben Nr. 02/2025 (BD K)

Titel: Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr
Rundschreiben Nr.: 02/2025
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: Bundesbedienstete
Personenkreis: Bundesbedienstete
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Reisegebührenvorschrift 1955
Kernaussagen/Ziele: Reisegebühren, Anordnung von Dienstreisen, Erstellen und Genehmigung von Reiseabrechnungen
Zeitliche Priorisierung:Klagenfurt, 18.03.2025
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Kärnten

1. Anordnung von Dienstreisen / Dienstreiseaufträge
a) Subsidiarität und Ökologisierung
Ein Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder einer Dienstverrichtung im Dienstort darf gem. § 2a (1) RGV nur dann erteilt werden, wenn die
Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation (z.B.: Videokonferenz), erreicht werden kann. Des Weiteren ist gem. § 2a (2) RGV bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auf ökologische Aspekte und auf das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.

b) Allgemeines zur Ausstellung von Dienstreiseaufträge
Generell werden Dienstaufträge ohne PKW-Genehmigung erteilt bzw. ausgestellt. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist grundsätzlich die Dienststelle anzusehen, der der:die Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 5 (1) RGV). Die Wohnung ist als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen, sofern dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen und wenn der Beginn und/oder das Ende der Reise mit dem Beginn und/oder dem Ende der Dienstzeit zusammenfällt.

c) Ermächtigung zur Ausstellung von Dienstreiseaufträgen in der Bildungsdirektion
Für die Ausstellung von Dienstreiseaufträgen ist die:der jeweils vorgesetzte Abteilungsleiter:in bzw. die:der Bereichsleiter:in zuständig. Der örtliche und sachliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus der Geschäftseinteilung (die jeweilige Bildungsregion bzw. Kärnten bei regionsübergreifenden Aufgabenfeldern).
Der Dienstreiseauftrag ist - außer bei Gefahr in Verzug - ausnahmslos vor Antritt der Dienstreise
einzuholen.

d) Ermächtigung zur Ausstellung von Dienstreiseaufträgen durch Schul- oder Clusterleiter:innen
Die Schul- oder Clusterleiter:innen von Bundesschulen und mittleren und höheren Privatschulen werden ermächtigt, in dienstlichen Angelegenheiten, unter Beachtung des Punkt ?.a dieses
Rundschreibens, Reiseaufträge für Dienstreisen im Inland für die an der Schule beschäftigten Lehrer:innen zu erteilen, sofern im Jahresausgabenhöchstbetrag die finanzielle Bedeckung gegeben ist. Es handelt sich dabei insbesondere um Schulveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen. Diese Ermächtigung betrifft jedoch die:den Schul- bzw. Clusterleiter:in selbst nicht. Diesbezüglich ist der Reiseauftrag bei der Bildungsdirektion für Kärnten, bei der:dem zuständigen Schulqualitätsmanager: in (SQM) des Bereichs Pädagogischer Dienst, zu beantragen.
Dienstreiseanträge für Auslandsreisen (Schulveranstaltungen Ausland ausgenommen) sind über den Dienstweg dem Bundesministerium für Bildung vorzulegen, sobald der genaue Termin der
Veranstaltung bekannt ist. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung im Ministerium einlangen. Ohne einen Auslandsdienstreiseauftrag dürfen die Kosten für Auslandsdienstreisen
seitens der Bildungsdirektion nicht erstattet werden.

2. Abgeltung der Reisebewegung
• Massenbeförderungsmittel
Grundsätzlich ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
• Beförderungszuschuss
Auf Verlangen der:des Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen.
Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Wenn die:der Bedienstete glaubhaft (erklärende Bemerkung, beigefügtes Ticket…) macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs.1 RGV benutzt wurden, hat sie:er Anspruch auf den erhöhten Beförderungszuschuss.
Bei Beantragung ohne Glaubhaftmachung der Benützung eines Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs.1 RGV erlischt der Anspruch und es wird automatisch der geringere Beförderungszuschuss ausbezahlt.
• Amtliches Kilometergeld
Die Refundierung eines anderen Beförderungsmittels (Privat-PKW) als eines Massenbeförderungsmittels ist in Ausnahmefällen möglich. Hinsichtlich der Benützung des Privat-PKW wird auf § 10 RGV verwiesen.
Die Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes ist nur möglich, wenn die Benützung von
Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, im
dienstlichen Interesse (§ 10 Abs. 2a lit 1 und 2 RGV) liegt.
Die Benützung des Privat-PKWs ist auf jeden Fall von der:dem Vorgesetzten vor Antritt der Fahrt zu genehmigen. Ein Dienstreiseauftrag mit PKW-Genehmigung ist schriftlich in Papierform (nicht elektronisch) vor Antritt der Dienstreise zu erteilen und der Reiserechnung anzuschließen.
Anderenfalls wird bei der Reiseabrechnung automatisch der Beförderungszuschuss bezahlt.
3. Form der Geltendmachung von Reisegebühren (Reiserechnung)
Alle notwendigen Dienstreiseanträge und Reiseabrechnungen sind im Portal Austria (ESS) zu erfassen (Ausnahme: Antrag mit PKW-Genehmigung) und elektronisch an die:den Vorgesetzte:n weiterzuleiten.
Bei elektronischen Dienstreiseanträgen über ESS ist keine Schätzung der Reisekosten einzutragen.

4. Befugnis zur Genehmigung von Reiserechnungen
a. für Bedienstete der Bildungsdirektion
Für die Genehmigung von Reiserechnungen ist die:der jeweils vorgesetzte Abteilungsleiter:in bzw. die:der Bereichsleiter:in zuständig. Der örtliche und sachliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus der Geschäftseinteilung (die jeweilige Bildungsregion bzw. Kärnten bei regionsübergreifenden Aufgabenfeldern).
b. für Bedienstete an Schulen
Die Schul- oder Clusterleiter:innen von Bundesschulen und mittleren und höheren Privatschulen
werden ermächtigt, Reiserechnungen für Dienstreisen für die an der Schule beschäftigten
Lehrer:innen zu genehmigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Schulveranstaltungen und
Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Abrechnung von Reisespesen die durch eine Mitverwendung an einer anderen Schule entstehen, ist diese von der:dem Leiter:in der Stammschule mit Zustimmung der:des Leiters:in der mitverwendeten Schule zu genehmigen. Die Zustimmung ist durch die:den Reiserechnungsleger:in einzuholen.
c. für Schul- bzw. Clusterleiter:innen
Die Reiseabrechnung ist durch die:den zuständigen Schulqualitätsmanager:in (SQM) des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für Kärnten zu genehmigen.
5. Arbeitsbehelf zur Geltendmachung von Reisegebühren
Für nähere Erläuterungen hat die Bildungsdirektion für Kärnten den Arbeitsbehelf zur
Geltendmachung von Reisegebühren entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.
6. Allgemeiner Hinweis
Unrichtige Angaben bei der Abrechnung der Reisekosten können dienstrechtliche Konsequenzen zur
Folge haben.
Bei Unklarheiten bei der Abrechnung wird seitens der Bildungsdirektion die Kommunikation
ausschließlich über die Dienst-Email-Adresse geführt (xxx.xxx@bildung.gv.at) Diese Adresse ist regelmäßig abzurufen.

7. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend mit 01.01.2025 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens treten folgende Rundschreiben außer Kraft:
- Rundschreiben der Bildungsdirektion für Kärnten Nr. 04/2023

Beilage
Arbeitsbehelf

mit freundlichen Grüßen

Klagenfurt am Wörthersee, 31.01.2025
Für die Bildungsdirektorin
Mag. Mösslacher

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen