Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Durchführungsrichtlinien zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heilstättenklassen/am Krankenbett

Rundschreiben

Titel:

Durchführungsrichtlinien zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heilstättenklassen/am Krankenbett

Rundschreiben Nr.:

05/2025

Sachgebiet:

Pädagogische Angelegenheiten

Verteilerkreis:

3, N

Personenkreis:

Direktor/innen und Pädagog/innen

Geltung:

unbefristet

Rechtsgrundlage:

SchOG § 25 Abs. 4

Kernaussagen/Ziele:

Heilstättenunterricht

Ort und Zeitpunkt der Genehmigung:

Wien, autom. Befüllung nach Genehmigung

Zeitliche Priorisierung:

Auswahl, bitte ergänzen oder ggf. anpassen

Veröffentlichende Stelle:

BMB

Durchführungsrichtlinien beinhalten Kriterien und Grundsätze, deren Beachtung für eine qualitative Umsetzung des Unterrichts an der Heilstättenschule erforderlich ist.

  1. Unterricht am Krankenbett
  • Der Unterricht für Patientinnen/Patienten erfolgt auf Antrag der jeweiligen Station mit einer medizinischen Begründung ab dem 15.Tag der stationären Aufnahme (inkl. Wochenenden und Feiertagen). Zeiten, die die Schülerinnen/Schüler vorher zu Hause verbracht haben, können nicht berücksichtigt werden. Der Unterricht findet je nach Möglichkeit entweder am Krankenbett oder in einer Klasse der HSS statt.
  • In Ausnahmefällen und bei länger geplanten Aufenthalten sind individuelle Vereinbarungen nach Rücksprache mit der Direktion der Heilstättenschule möglich.
  • Bei Wiederholungsaufenthalten entfällt die 14-Tage Frist.
  • Der Unterricht onkologischer Patientinnen/Patienten erfolgt auf Antrag der jeweiligen Abteilung ohne zeitliche Begrenzung.
  • Die Schülerdatenverwaltung ist erforderlich, wenn Patientinnen/Patienten den Unterricht in einer Heilstättenklasse besuchen sollen.
  1. Unterricht in Heilstättenklassen
  • Der Unterricht von stationär oder ambulant betreuten Patientinnen/Patienten der Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters erfolgt auf Antrag der jeweiligen Stationen ab dem 1. Aufenthaltstag.
  • Auf Anfrage der Kinder- und Jugendabteilungen kann der Unterricht von Schülerinnen/Schülern bereits vor einer stationären Aufnahme an der HSS erfolgen.
  • Der Unterricht von Schülerinnen / Schülern, die auf Empfehlung der Bildungsdirektion/FIDS oder Schulpsychologie die Heilstättenschule besuchen sollen, erfolgt unmittelbar nach schriftlicher Zuweisung durch die Schulaufsicht, unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Bereitschaft zu ambulanter, stationärer oder teilstationärer Diagnostik /Behandlung/ Therapie.
  • Der Unterricht von Schülerinnen/Schülern, die auf Empfehlung niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen/Jugendpsychiater die Heilstättenschule besuchen sollen, erfolgt unmittelbar nach schriftlicher Anfrage.
  • Der Unterricht von Schülerinnen/Schülern aus den Kriseninterventionszentren von „pro mente kinder jugend und familie“ erfolgt nach schriftlicher Anfrage ab dem 1. Aufenthaltstag.
  • Die Schülerdatenverwaltung Sokrates ist ab der 4. Aufenthaltswoche verbindlich zu führen, bis dahin bleibt der Datensatz an der Stammschule.
  • Die unverzügliche Freigabe der Schülerdaten obliegt den Schulleiterinnen/Schulleitern der Herkunftsschulen.
  • Der Unterricht in Heilstättenklassen ist vorrangig für Schülerinnen/Schüler im Pflichtschulalter vorgesehen. Bei Bedarf können Schülerinnen/Schüler außerhalb der Schulpflicht nur dann aufgenommen werden, wenn keine Organisationsveränderung erforderlich ist.
  • Eine statistische Darstellung über Aufenthalts- und Unterrichtsdauer ist erforderlich. Die Kontrolle erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter der HSSK bzw. durch die für die Schule zuständige Schulqualitätsmanagerin/den für die Schule zuständigen Schulqualitätsmanager.
  • Einheitliche An- und Abmeldemodi sind erforderlich.
  1. Vorbereitung, individuelle Betreuung, Beurteilung
  • Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer der Stammschule der momentane Wissensstand und relevante Informationen laut Formvorlage zu erheben und an die Heilstättenschule weiterzuleiten.
  • Die Übermittlung von Unterrichtsplanungen soll extremen Abweichungen von Lerninhalten der Herkunftsschule vorbeugen.
  • Die Teilnahme am Unterricht an der Heilstättenschule ist abhängig von der jeweiligen psychischen Befindlichkeit und Belastbarkeit der Schülerinnen/der Schüler.
  • Für jede Schülerin/jeden Schüler sind schriftlich Individuelle Wochenpläne zu erstellen und der Direktion am Ende der Woche zu übermitteln, ebenso Individuelle Förderpläne (IFP) für Schüler/innen mit SPF.
  • Grundsätzlich erhalten Schüler/innen das Jahreszeugnis/die Schulnachricht von der Herkunftsschule. Wenn eine Schülerin/ein Schüler länger als vier Wochen die HSSK besucht hat und den schulischen Leistungsanforderungen entsprechen konnte, erstellt und übermittelt die Heilstättenschule eine Leistungsbeurteilung.
  • Notenvorschläge und Schülerdaten müssen zeitgerecht vor der Notenkonferenz übermittelt werden, damit eine Leistungsbeurteilung durch die Herkunftsschule möglich ist.
  • Sämtliche Unterrichtsunterlagen und Arbeitsblätter sind am Ende des Aufenthalts der Schülerin/dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten auszuhändigen.
  • Ist die Schülerin/der Schüler zwei Drittel des Semesters unmittelbar vor dem Termin einer Schulnachricht/eines Jahreszeugnisses an der Heilstättenschule, wird die Schulnachricht/das Jahreszeugnis von der Heilstättenschule ausgestellt.
  • Eine auf den Schulstandort adaptierte Vorbereitungs- und Dokumentationsform ist für alle Lehrerinnen und Lehrer verbindlich.
  • Nach Beendigung des Unterrichts an der Heilstättenschule, werden Herkunftsschulen und /oder neue Schulstandorte über Lerninhalte und Verlauf informiert.
  • Für die Rückführung an die Herkunftsschule bzw. das Finden eines neuen Schulstandortes ist der Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik einzubeziehen (Diversitätsmanager/innen).
  1. Fortbildung
  • Die im LDG vorgesehene verpflichtende Fortbildung ist facheinschlägig zu absolvieren.
  • Eine Heilstättenlehrerausbildung ist kein Anstellungserfordernis für eine Heilstättenlehrerin/einen Heilstättenlehrer - sie sollte aber angestrebt werden.
  1. Schulbesuch von HSS-Lehrerinnen/Lehrern an der Herkunftsschule der Schülerinnen/Schüler
  • Helferkonferenzen an den Herkunftsschulen sollten grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen. Ausnahmen dürfen nur gestattet werden, wenn dadurch an der Heilstättenschule kein zusätzlicher Organisationsbedarf entsteht.
  • Bei Rückführungen von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen in die Regelschule kann die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer der Heilstättenschule das Kind während der Unterrichtszeit begleiten, wenn dadurch an der Heilstättenschule kein Unterricht entfällt. Die Beantragung eines Dienstreiseauftrags ist erforderlich. Die Verrechnung des Privatautos wird gegen Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels genehmigt.
  1. Team- und Fallbesprechungen
  • Team- und Fallbesprechungen dienen der optimalen Zusammenarbeit des interdisziplinären Teams, die Teilnahme ist für Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer prinzipiell verpflichtend. Es werden zwei Wochenstunden unterrichtsfreier Arbeitszeit für den C- Topf angerechnet.

Das Rundschreiben tritt mit 08.09.2025 in Kraft. Damit tritt das Rundschreiben Nr. 19/2020 außer Kraft.

Klagenfurt am Wörthersee, 14.10.2025

Für die Bildungsdirektorin:
Päd.Leiter MMag. Dr. Jonas Claußen, Bakk.

F.d.R.d.A.

Wagenthaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten