Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen für Aufnahmsbewerber mit einem Hauptschullzeugnis ohne ausgewiesene Leistungsgruppen Geschäftszahl: 25.329/1-III/4/97 Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA Tel.: 53120-3118 Fax: 53120-2310 Verteiler: VII/1, N Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Aufnahmsvoraussetzungen in berufsbildende mittlere und höhere Schulen für Schüler von a) Hauptschulen ohne Leistungsgruppen (Schulversuche gemäß § 131b SchOG) b) Realschulen (Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut) c) Mittelschulen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlagen: §§ 7, 55 Abs. 1, 63 Abs. 2, 68, 131b SchOG; §§ 22 und 31b SchUG Rundschreiben Nr. 14/1997 Alle Landesschulräte/ Stadtschulrat für Wien (berufsbildenden) Zentrallehranstalten samt Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mit den Änderungen des Schulorganisationsgesetzes (BGBl.Nr. 766/1996)bezüglich der Aufnahmsvoraussetzungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen, die mit 1. April 1997 in Kraft treten und daher bereits für das Schuljahr 1997/98 gelten werden, wurden auch neue Regelungen für die Aufnahmsprüfungen festgelegt, die ausdrücklich für Aufnahmsbewerber mit einem entsprechenden Zeugnis einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer 4. Klasse der Hauptschule mit ausgewiesenen Leistungsgruppen gelten. Für die Frage der Verpflichtung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung für Aufnahmsbewerber mit einem Zeugnis der 4. Klasse einer Hauptschule ohne Angabe von Leistungsgruppen (Schulversuche gemäß § 131b SchOG) oder einer Realschule (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) ist davon auszugehen, daß ein "Sehr gut" oder "Gut" der I. oder zumindest einem "Sehr gut" oder"Gut" der II. Leistungsgruppe entspricht. Daher haben diese Schüler keine Aufnahmsprüfung für die berufsbildenden Schulen abzulegen. Bei einer Beurteilung mit "Befriedigend" in Deutsch, Mathematik oder Lebender Fremdsprache ist für die berufsbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung abzulegen; für mittlere Schulen ist keine Aufnahmsprüfung erforderlich. Es besteht jedoch bei entsprechender Schülerleistung im Fall eines "Befriedigend" die Möglichkeit, auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz den Vermerk "Entspricht für die Aufnahme in eine berufsbildendehöhere Schule zumindest einem "Gut" der II. Leistungsgruppe" in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Ein "Genügend" ist so zu werten, als ob der Schüler in diesem Pflichtgegenstand die III. Leistungsgruppe besucht hätte. Daher ist hier in jedem Fall eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Dies gilt auch für den Schulversuch Mittelschule, sofern nicht im Zeugnis ausdrücklich die Gleichstellung mit dem Zeugnis eines Realgymnasiums vermerkt ist. Dieser Vermerk lautet: "Der Schüler hat damit die Berechtigungen erworben, die mit dem Zeugnis eines Realgymnasiums verbunden sind." Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden eingeladen, die Schulen ihres Zuständigkeitsbereiches von diesem Rundschreiben zu verständigen. Wien, 12. Februar 1997 Für die Bundesministerin: Dr. OBERLEITNER F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht