Verkehrserziehung: Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen (4./5. Schulstufe); Geschäftszahl: 38 520/26-V/B/5/2000; Sachbearbeiterin: Dr. Astrid Langeneder; Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten; Geltung: unbefristet; Rundschreiben Nr. 30/2000 Alle Landesschulräte (SSR für Wien) Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen Vorbemerkung Durchführung der praktischen Radfahrprüfung Durchführung der theoretischen Prüfung Gesetzliche Schülerunfallversicherung 4.1 Für die Zulassung zur freiwilligen Radfahrprüfung ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Es sind die geltenden Vorschriften der zuständigen Verwaltungsbehörden zu beachten. 4.2 Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegenüber erklärt, dass der im § 175, Abs.4 ASVG geforderte Zusammenhang mit der Schulausbildung für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gegeben ist und demnach der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die SchülerInnen im vollen Umfang besteht. 4.3 Haftpflichtversicherung Darüber hinaus sind alle SchülerInnen, die sich an der Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung beteiligen, Haftpflicht versichert. Die Landesschulräte (SSR für Wien) werden ersucht, die in diesem Erlass enthaltenen Informationen allen Schulen, ausgenommen die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie die polytechnischen Schulen, bekannt zu geben. Eine Abschrift dieses Schreibens ergeht an die Direktionen der Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und an die Direktionen der höheren Internatsschulen des Bundes. Wien, 17. Mai 2000 Für die Bundesministerin: Dr. Streyhammer Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten