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Ausser Kraft getreten

Verkehrserziehung: Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen (4./5. Schulstufe);

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 8/2013: Verkehrserziehung: Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen (4./5. Schulstufe)

Geschäftszahl: 38 520/26-V/B/5/2000;
Sachbearbeiterin: Dr. Astrid Langeneder;
Tel.: 01/531 20/2551

Rundschreiben Nr. 30/2000 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Verkehrserziehung
Geltung: unbefristet

Alle Landesschulräte (SSR für Wien)

Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen

1. Vorbemerkung

Die freiwillige Radfahrprüfung kann sowohl in der Unterrichtszeit als auch im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung vorbereitet und durchgeführt werden. Sie besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Prüfungsteil und kann nur dann positiv beurteilt werden, wenn beide Prüfungsteile mit Erfolg abgeschlossen wurden. Die freiwillige Radfahrprüfung ist die wichtigste Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Sonderbewilligung nach § 65/2 StVO und sollte daher in der Verkehrswirklichkeit abgenommen werden.

2. Durchführung der praktischen Radfahrprüfung

2.1 Ziel

Das Ziel der Abnahme der praktischen Radfahrprüfung ist der eindeutige Nachweis, dass der Schüler/die Schülerin im Straßenverkehr unter Anwendung der Verkehrsregeln eigenverantwortlich und situationsangepasst handeln kann. Daher sollte die praktische Radfahrprüfung unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse in der Verkehrswirklichkeit (bzw. in einer verkehrsberuhigten Zone) abgenommen werden. Das bedingt, dass auch schon die praktische Vorbereitung neben dem Einüben von Verhaltensmustern im Schonraum und auf verkehrsberuhigten Strecken ebenso Übungen in der Verkehrswirklichkeit umfassen sollte. Als Lernbehelf kann Heft 2 der Verkehrspädagogischen Schriften des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst „Verkehrserziehung im Schonraum“ (Teil 1; 2. Auflage 1983), zu beziehen beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, 1031 Wien, Ölzeltgasse 3, Tel.: 01/71770-210, herangezogen werden.

2.2 Mitwirkende
2.2.1 LehrerInnen

Da die Abnahme der freiwilligen Radfahrprüfung als schulbezogene Veranstaltung gilt, ist die Mitwirkung der LehrerInnen unbedingt notwendig.

2.2.2 Exekutive

Die Abnahme der praktischen Radfahrprüfung muss in Kooperation mit der Exekutive (Gendarmerie oder Polizei) erfolgen, die für die Absicherung der Übungs- und Prüfungsstrecke sowie zur Überwachung bzw. Beruhigung des übrigen Verkehrsgeschehens zuständig ist.

2.2.3 Mitwirkung der Eltern

In einem Elternabend sollen die Eltern über die Wichtigkeit und über die Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung informiert werden. Während der Vorbereitung zur praktischen Radfahrprüfung wäre dies schon von größter Bedeutung, da unter Mitwirkung der Eltern die von den SchülerInnen erlernten Verhaltensmuster zusätzlich zu den mindestens 3 Doppelstunden praktischer Ausbildung in der Schule eingeübt werden sollten.

2.3 Voraussetzungen und Mindestanforderungen
2.3.1 Verkehrssicheres Fahrrad

Anzustreben sind eigene oder schuleigene Fahrräder für die praktischen Übungen.

2.3.2 Einwandfreie Beherrschung des Fahrrades

Darunter sind zu verstehen: sichere Spurführung des Fahrrades, auch einhändig und bei langsamer Fahrt auf Geraden und in Kurven, richtiges Bremsen unter Einsatz der Vorderrad- und der Hinterradbremse.

2.3.3 Verkehrsangepasstes Vorrangverhalten

auf geregelten und ungeregelten Kreuzungen unter lokalen Verkehrsbedingungen ist zu üben.

2.3.4 Sicheres Verhalten beim Links- und Rechtsabbiegen

muss erlernt werden, wobei das so genannte „alternative Linksabbiegen“ im Kreuzungsbereich und bei Radfahrüberfahrten zu bevorzugen ist.

2.4 Bewertung

Wenn erkennbar wird, dass der Schüler/die Schülerin das Fahrrad nur unzureichend beherrscht, ist die Prüfung sofort abzubrechen. Die Eignung zur selbstständigen Teilnahme am Straßenverkehr muss in Frage gestellt werden, wenn der Schüler/die Schülerin bei der praktischen Prüfung gravierende Fehler macht, wie zum Beispiel:

  • orientiert sich nicht nach hinten vor dem Einordnen zum Linksabbiegen
  • ordnet sich zu spät zum Linksabbiegen ein
  • erkennt die Möglichkeit zum „alternativen Linksabbiegen“ nicht
  • beachtet den eigenen Nachrang nicht bei entsprechendem Verkehr auf der Vorrangstraße
  • missachtet das Verkehrszeichen „Halt“
  • missachtet das Rotlicht der Verkehrsampel bzw. die analogen Armzeichen eines Exekutivbeamten
  • erzwingt den Vorrang in einer unklaren Situation (Missachtung des Defensivverhaltens).

Kann angenommen werden, dass das richtige Verhalten außerhalb der Prüfungssituation beherrscht wird, müsste dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit zum nochmaligen Vorführen des richtigen Verhaltens gegeben werden. Bei mehreren Fehlern wäre die Ablegung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.

2.5 Kriterien zur Prüfungsstrecke
2.5.1 Die Auswahl der Prüfungsstrecke

erfolgt im Einvernehmen zwischen Schule und Exekutive unter Berücksichtigung lokaler Schwierigkeiten, aber möglichst unter Vermeidung besonders gefährlicher Verkehrssituationen.

2.5.2 Die Übungs- bzw. Prüfungsstrecke

sollte sich in Schulnähe befinden.

2.5.3 Die Übungs- bzw. Prüfungsstrecke (Schwierigkeit)

sollte jene Schwierigkeiten aufweisen, die die SchülerInnen lokal zu bewältigen haben, wie z.B. Möglichkeiten zum Befahren eines Straßenstücks oder Möglichkeiten des Kreuzens (Vorrang) und des Linksabbiegens. Die Bewältigung lokaler Schwierigkeiten, wie etwa das Überqueren einer stark befahrenen Durchzugsstraße oder die Anwendung einer Defensiv-Technik („alternatives Linksabbiegen“) auf solchen Straßen sollten nach Möglichkeit in die Prüfungsstrecke einbezogen werden.

2.5.4 Die Prüfungsstrecke

muss vorher bekannt gegeben und theoretisch besprochen werden. Auf dieser sollte auch während des Unterrichtes oder unter Aufsicht der Eltern in der Freizeit geübt werden. Die Prüfungsstrecke sollte durch zusätzliche Hinweise (Tafeln, Verkehrszeichen oder sonstige Warnhinweise) gekennzeichnet sein und unter Umständen auch durch zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungen entschärft werden.

2.5.5 Die an der Prüfung teilnehmenden SchülerInnen

sollten durch reflektierendes Material, Startnummmern, Ponchos oder helle Kleidung gekennzeichnet werden. Außerdem haben die an der Prüfung teilnehmenden SchülerInnen einen geprüften Helm zu tragen.

2.5.6 Für die Radfahrprüfung

sollte die Mitwirkung der Eltern angestrebt werden.

3. Durchführung der theoretischen Prüfung

3.1 Die theoretische Prüfung

wird nach gewissenhafter Vorbereitung durch den/die Lehrer/in entweder von diesem/dieser oder
einem Exekutivorgan mündlich oder schriftlich abgenommen.

3.2 Bei den gegebenen Antworten

soll sich der Prüfer/die Prüferin überzeugen, dass der Schüler/die Schülerin den Sachverhalt tatsächlich versteht und nicht nur Eingelerntes aufsagt. Als Grundlage für die Auswahl der Prüfungsfragen sind generell die Unterlagen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Österreichischen Jugendrotkreuzes heran zu ziehen.

4. Gesetzliche Schülerunfallversicherung

4.1 Für die Zulassung zur freiwilligen Radfahrprüfung

ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Es sind die geltenden Vorschriften der zuständigen Verwaltungsbehörden zu beachten.

4.2 Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegenüber erklärt, dass der im § 175, Abs.4 ASVG geforderte Zusammenhang mit der Schulausbildung für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gegeben ist und demnach der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die SchülerInnen im vollen Umfang besteht.

4.3 Haftpflichtversicherung

Darüber hinaus sind alle SchülerInnen, die sich an der Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung beteiligen, Haftpflicht versichert.

Die Landesschulräte (SSR für Wien) werden ersucht, die in diesem Erlass enthaltenen Informationen allen Schulen, ausgenommen die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie die polytechnischen Schulen, bekannt zu geben.

Eine Abschrift dieses Schreibens ergeht an die Direktionen der Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und an die Direktionen der höheren Internatsschulen des Bundes.

Wien, 17. Mai 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Streyhammer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten