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Ausser Kraft getreten

Jahres- und Abschlusszeugnis für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen

Geschäftszahl: 13.261/16-III/A/2001
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-2335
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 21/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Jahres- und Abschlusszeugnis für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Integrationsklassen an Hauptschulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF
Angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter von Hauptschulen

Im Schuljahr 2000/01 werden erstmals im Regelschulwesen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der vierten Klasse der Hauptschule integrativ unterrichtet. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde mit der Frage befasst, ob jenen Kindern, die nicht oder nicht zur Gänze nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet wurden, ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen ist.

Hiezu wird festgestellt:

Gemäß § 22 Abs. 8 SchUG ist im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart (hier: Hauptschule, aber auch Sonderschule) neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Es haben somit auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Hauptschule besuchen, Anspruch auf ein Jahres- und Abschlusszeugnis, da sie zumindest die Sonderschule abgeschlossen haben. In manchen Fällen wird in einzelnen Gegenständen sogar der Lehrplan der Hauptschule erfüllt werden, dies kann jedoch nicht zu einem Abschlusszeugnis über die Hauptschule führen.

Im Zeugnisformular ist in der Kopfzeile (Bezeichnung und Standort der Schule) die Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht hat, also die Hauptschule, an der die Integrationsklasse geführt wurde.

Das Zeugnis ist ein "Jahres- und Abschlusszeugnis".

In der die Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung) betreffenden Zeile ist jene Schulart auszuweisen, nach deren Lehrplan das Kind unterrichtet wurde, somit: "Sonderschule", wenn das Kind zur Gänze nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde oder "Hauptschule/Sonderschule", wenn das Kind nur in einzelnen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde.

Bei den einzelnen Pflichtgegenständen ist ein allfälliges Abweichen vom Lehrplan der Hauptschule - unter Angabe des entsprechenden Sonderschullehrplanes – anzuführen (§ 22 Abs. 2 lit. i SchUG).

Schulleiter von Hauptschulen, in welchen Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind über den Inhalt dieses Rundschreibens in Kenntnis zu setzen.

Wien, 19. April 2001

Für die Bundesministerin:
JISA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht