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Ausser Kraft getreten

Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG); Anwendbarkeit auf Vertragsbedienstete des Bundes

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/40-III/C/2001

Rundschreiben Nr. 63/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG); Anwendbarkeit auf Vertragsbedienstete des Bundes
Rechtsgrundlage: § 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG);
Geltung: befristet bis 31.12.2003

An alle direkt nachgeordneten Dienststellen

In der Beilage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vom 5. Oktober 2001, GZ 920.800/27-II/A/6/01, betreffend „Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG); Anwendbarkeit auf Vertragsbedienstete des Bundes“, zur gefälligen Kenntnis übermittelt.

Die Altersteilzeitregelung kommt für Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I, II, v, h und k in Betracht.

Hinsichtlich Punkt 2 des Rundschreibens wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung grundsätzlich nur für solche Arbeitsplätze in Frage kommt, bei denen die Reduzierung der Arbeitszeit ohne zusätzliche Überstundenanordnung für andere Bedienstete oder Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bzw. ohne Einsatz von zusätzlichem Personal möglich ist. Diese Arbeitsplätze werden bei Ausscheiden des Arbeitsplatzinhabers nicht mehr nachbesetzt.

Für die Inanspruchnahme der Arbeitsteilzeitregelung ist der Abschluss einer sondervertraglichen Vereinbarung erforderlich. Bei Zutreffen der Voraussetzungen wäre von do. den in Frage kommenden Bediensteten die Arbeitsteilzeit anzubieten. Sodann wären die entsprechenden Anträge unter Berücksichtigung der Art der Altersteilzeit (kontinuierlich oder geblockt) und des gewünschten Beschäftigungsausmaßes anher vorzulegen.

Wien, 22. November 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

1 Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen