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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 11 BDG 1979

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 56/2002 ; Geschäftszahl: 466/39-III/13/02 ; Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gem. § 11 BDG 1979

466/42-III/C/2001
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 69/2001 (BMBWF)

Verteiler : VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
Rechtsgrundlage:: § 11 Abs. 3 BDG 1979
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Gemäß Artikel I Z 2 der Dienstrechts-Novelle 1999 ist seit 1.8.1999 das Herstellen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen für die Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 11 Abs. 3 BDG 1979 nicht mehr erforderlich.

Zur Wahrung einer einheitlichen Vorgangsweise im ho. Ressortbereich wird festgelegt, dass die mit ho. RS. Nr. 28/1998, GZ 466/15-III/C/98, übermittelten diesbezüglichen Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich Abschnitt A und C mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden sind, dass die in Abschnitt A Z 1 angeführten Zeiten zur Gänze in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden können, sofern das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen hat.

Die unter Abschnitt A Z 2.4 für die Einrechnung in Betracht kommenden Zeiten sind um die Zeit eines Ausbildungsverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling in der für den jeweiligen Lehrberuf festgelegten Dauer zu ergänzen, sofern die Verwendung im Ausbildungsverhältnis der nunmehrigen Verwendung als Beamter entspricht.

Diese Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 13. Dezember 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen