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Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes – Erhöhung und Neufassung der Richtlinien – Korrektur

Außer Kraft getreten da Rundschreiben Nr. 28/2002 ; 466/13-III/C/02 ; Gewährung von Geldaushilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes – Erhöhung und Neufassung der Richtlinien außer Kraft getreten ist und ersetzt wurde durch Rundschreiben Nr. 1/2008 ; Geschäftszahl: BMUKK-466/0013-III/9/2007 ; Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes

466/23-III/C/02

Rundschreiben Nr. 32/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes – Erhöhung
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 GG 1956
§ 25 Abs. 5 VBG 1948
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

In Korrektur eines Redaktionsfehlers wird das ho. Rundschreiben Nr. 28/2002, GZ 466/13-III/C/02, im Punkt 1), 1. Absatz, dahingehend abgeändert, dass der letzte Satz wie folgt zu lauten hat: „Eine Überschreitung dieser Bezugshöhe, die € 22 nicht übersteigt, ist nicht in Anschlag zu bringen“.

Wien, 2. Juli 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen