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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für Bezug und Umgang mit Giften an allgemein bildenden Schulen, Erlass zum sicheren Umgang mit Giften

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Informationserlass: Umgang mit Chemikalien
an österreichischen Schulen (BMBWF-17.100/0001-I/2019 v. 13.4.2019), danach durch Rundschreiben Nr. 17/2022 ; 2022-0.503.537 ; Rundschreiben für den Umgang mit Chemikalien an österreichischen Schulen

Geschäftszahl: 12.160/9-I/7/2002
Sachbearbeiter/in: MR Dr. Maria ZADRAZIL
Abteilung I/7
Tel.: 01/53120-4613
Fax: 01/53120-4605

Rundschreiben Nr. 34/2002 (BMBWF)

Verteiler N
Sachgebiet: Schuleinrichtung und -ausstattung
Inhalt: Bezug, Aufbewahrung und Umgang mit Giften
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Landesschulräte, Direktionen, Kustoden für Chemie bzw. Physik/Chemie an allgemein bildenden Pflichtschulen und an allgemein bildenden höheren Schulen

Alle Landesschulräte und Direktionen der Höheren Internatsschulen des Bundes

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt in der Anlage den Erlass zu Bezug, Aufbewahrung und Umgang mit Giften in den Bereichen Chemie bzw. Physik/Chemie an allgemein bildenden Schulen (Erlass zum sicheren Umgang mit Giften).

Gemäß Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001 vom 11. Jänner 2001 und Bundesbediensteten-schutzgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, § 40f dürfen ausschließlich dazu befugte Personen Gifte bezie-hen und verwenden. Der Erlass zum sicheren Umgang mit Giften regelt den Bezug von Giften für allgemein bildende Schulen und gibt Hinweise zu deren Vorrätighalten sowie zum Umgang damit. Zweck dieses Erlasses ist die Minimierung der Gefahren für Mitwelt und Umwelt im Schulbereich unter Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für den besten möglichen Unterrichtsertrag.

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, alle allgemein bildenden Schulen, insbesondere alle Lehrer für Chemie bzw. Physik/Chemie zur Mitwirkung bei der Realisierung des Erlasses einzuladen. Bei Bedarf hat die Schulbehörde 1. Instanz für jene Lehrer, welche an einer allgemein bildenden Schule Kustos für Chemie sind und den Bedarf anzeigen, je nach der im Erlass definierten Ausbildung des einzelnen Lehrers und analog zu § 3 der Giftverordnung 2000 eine Gift-bezugsbestätigung U bzw. eine Giftbezugsbestätigung O auszustellen und dies der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. Das Erfordernis der sorgsamen Verwahrung von Leerformularen für die Giftbezugsbestätigungen und der exakten Prüfung, ob alle Voraussetzungen zum Erhalt einer Giftbezugsbestätigung erfüllt sind, wird besonders betont, da den Aussteller der Gift-bezugsbestätigung sonst eventuell die Verantwortung für missbräuchliche Verwendung von Giften treffen könnte. Änderungen oder Ergänzungen der in den Vordrucken angeführten Stoffe sind ohne Änderung der geltenden legistischen Grundlagen nicht statthaft.

Wie im beiliegenden Erlass ausgeführt ist die Grundlage für die Ausstellung einer Giftbezugsbestätigung eine der jeweils einschlägigen Lehramtsprüfungen für Chemie. Darüber hinaus erfordert die:
Giftbezugsbestätigung O den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs zu Unfällen mit Giften,
Giftbezugsbestätigung U zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen lt. beil. Erlass den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem diesbezüglichen Erste-Hilfe-Kurs und der entsprechenden Sachkundeausbildung.

Den Nachweis der Sachkenntnis hat der Kandidat für eine Giftbezugsbestätigung in Analogie zu Giftverordnung 2000, §§ 3 und 4 zu erbringen. Die Sachkundeausbildung ist analog zu Giftverordnung 2000, Anlage 4 anzubieten. Sie wird sich also in der Regel über zwanzig Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) erstrecken. Der Landesschulrat ist jedoch ermächtigt, in seiner eigenen Ver-antwortung für bestimmte Personen oder Personengruppen die Kursdauer bis zur Untergrenze von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) abzusenken.

Zur Erteilung des Sachkundeunterrichts sind vorerst die folgenden Personen autorisiert:

Burgenland: Prof. Mag. Eduard WAGNER, BG/BRG Oberschützen

Kärnten:
Amtsführender Präsident des LSR Dr. Heiner ZECHMANN, LSR für Kärnten

Niederösterreich:
Prof. Dr. Josef HEINDL, BG/BRG Lilienfeld
SR Franz WEISSKIRCHER, IB-Hauptschule, Mozartstraße 10, 3730 Eggenburg

Oberösterreich:
Dir. Dr. Gerda SCHINDLER, BG/BRG Traun

Salzburg:
HR Dir. Mag. Winfried JANUSCHEWSKY, BG Salzburg, Nonntal

Steiermark:
Prof. Mag. Fritz KNALL, BRG Graz, Pestalozzistraße

Tirol.:
Dr. Ingrid ROMANI, Sternwartestraße 18, 6020 Innsbruck

Vorarlberg:
OStR Dr. Michael WOHLMUTH, BORG und PÄDAK Feldkirch

Wien:
Prof. Dr. Edwin SCHEIBER, BG/BRG Wien 4., Wiedner Gürtel
OStR. Mag. Hans FIBI, PÄDAK Wien 10., Ettenreichgasse
Mag. Ingrid HANTSCHK, PÄDAK Wien 10., Ettenreichgasse

Die genannten Personen sollen vor allem als Multiplikatoren zum Einsatz kommen. Über diesen Kreis hinaus ist jeder Chemie- bzw. Physik/Chemielehrer, welcher zum Erhalt einer Giftbezugsbestätigung berechtigt ist und eine mindestens dreijährige einschlägige und erfolgreiche Unter-richtspraxis vorweisen kann, zur Erteilung des Sachkundeunterrichtes berechtigt. Gemäß Giftverordnung § 4 Abs.7 stellt der Veranstalter des Kurses jenen Absolventen, welche die Sachkundeaus-bildung erfolgreich abgeschlossen haben, eine Bestätigung über deren erfolgreichen Abschluss aus. Der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) führt ein Register, das Name und Adresse jedes Absolventen seines Bereiches enthält. Den zuständigen Überwachungsorganen ist erforderlichenfalls Ein-sicht in das Register zu gewähren.

Gemäß Giftverordnung § 4 Abs.6 ist die Durchführung eines Kurses für die Sachkundeausbildung spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zur Gewinnung von Referenten für Erste-Hilfe-Kurse (Giftverordnung 2000, Anlage 5) könnte eventuell Kontaktnahme mit einschlägigen Organisationen (z.B. Rotes Kreuz) hilfreich sein. Als Ansprechperson im Dachverband des Bundes des Österreichischen Roten Kreuzes wird empfohlen:

Frau Edith Wolfsgruber
Inzersdorferstraße 63/18
1100 Wien
Tel.-Nr. 01/974-26-41 oder 0676/963-21-46
e-Mail:

Darüber hinaus könnte auch OStR. Mag. Hans FIBI, PÄDAK Wien 10., Ettenreichgasse bei der Suche nach Referenten behilflich sein.

Die Übergangsfrist für die Geltungsdauer der bisher ausgestellten Giftbezugsbestätigungen endet mit 31. Dezember 2002. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden daher ersucht, an den Instituten der Lehreraus- und -weiterbildung alle notwendigen Vorkehrungen für ein flächendeckendes Angebot an Erste-Hilfe- und Sachkunde-Kursen für alle Kustoden für Chemie an allgemein bildenden Schulen zu treffen. Künftig sollen die Erfordernisse zur Erlangung von Giftbezugsbestätigungen in die Lehrerausbildung aufgenommen werden.

Zur Hilfestellung für die Kustoden für Chemie bei der Etikettierung von Chemikaliengebinden stellt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den österreichischen Schulen demnächst ohne Kosten für sie eine Window´s Version der Software „ETIKED“ zur Verfügung. Genaue Informationen dazu ergehen mit getrenntem Schreiben. Der Erlass zum sicheren Umgang mit Giften enthält vorab schon ein Bestellformular, mittels welchem die Schulen die Software im Zentrum für Schulentwicklung in Klagenfurt anfordern können.

Anlagen: Erlass zum sicheren Umgang mit Giften und Giftverordnung 2000 (pdf, 158 KB)

Wien, 21. Juni 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Zadrazil

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb