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Ausser Kraft getreten

Ruhestandsversetzungen - Dienstunfähigkeitsuntersuchungen

Außer Kraft getreten (überholt durch Änderung des § 14 BDG 1979)

Geschäftszahl: 466/16-III/C/97

Rundschreiben Nr. 33/1997 (BMBWF)

Verteiler: Vll, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Ruhestandsversetzungen; Dienstfähigkeitsuntersuchungen
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Unter Bezugnahme auf die Kurrende vom 15. Mai 1997, Zl. 466/11-III/C/97, wird hinsichtlich der Durchführung der Dienstunfähigkeitsuntersuchungen bei Ruhestandsversetzungsverfahren folgendes bekanntgegeben:

Auf das Ruhestandsversetzungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG mit den durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG gegebenen Abweichungen Anwendung. Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, ist somit § 52 AVG anzuwenden.

Nach § 52 Abs. 1 leg.cit. sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Ein Amtssachverständiger ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist.

Nach § 52 Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Das bedeutet, daß die Behörde grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen hat und nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann.

Im Ruhestandsversetzungsverfahren müssen daher ab sofort wieder die Amtsärzte der Bezirks-verwaltungsbehörden oder die Polizeiärzte um erforderliche Dienstunfähigkeitsuntersuchungen ersucht werden. Nur in jenen Fällen, in denen von Amtsärzten eine Untersuchung abgelehnt wird, wären gerichtlich beeidete Sachverständige als nichtamtliche Sachverständige gem. § 52 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Die Einholung des medizinischen Gutachtens soll ressorteinheitlich mit dem als Beilage angeschlossen Formblatt "Ärztlicher Sachverständigenbeweis" erfolgen.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, im Auftrag des BMUK die in Betracht kommenden Amtsärzte um die Durchführung der Dienstunfähigkeitsuntersuchung von Beamten ihres Verwaltungsbereiches zu ersuchen. Ausgenommen hievon sind die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte, soferne sie Bundesbeamte sind, sowie die der obersten Dienstbehörde länger als zwei Monate dienstzugeteilten Beamten.

Sollte vom Amtsarzt eine Untersuchung abgelehnt werden, wäre ein in Betracht kommender gerichtlich beeideter nichtamtlicher Sachverständiger mit der Untersuchung zu betrauen. Den zu untersuchenden Beamten ist der ausdrückliche Dienstauftrag zu erteilen (§ 52 BDG1979), sich zur ärztlichen Untersuchung an dem ihnen bekanntgegebenen Termin einzufinden und allfällige Krankengeschichten bzw. ärztliche Befunde mitzubringen. AllfälligeKosten für die Untersuchung sind von den Landesschulräten zu tragen (VA-Ansatz, Unterteilung 8-VA-Post 7279). Allenfalls anfallende Reisekosten der Beamten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu vergüten.

Das ärztliche Gutachten ist mit einer Stellungnahme der Landesschulräte(Stadtschulrat für Wien) hinsichtlich der Möglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes anher vorzulegen.

Zusatz für die direkt dem BMUK unterstellten Dienststellen:

Im Falle eines Ruhestandsversetzungsverfahrens werden die Dienststellen vom BMUK ersucht werden, in seinem Auftrag die in Betracht kommenden Amtsärzte um die Durchführung der Dienstunfähigkeitsuntersuchung zu ersuchen. Sollte die Untersuchung von den Amtsärzten abgelehnt werden, wäre dies anher zu berichten.

In diesen Fällen wird dann vom BMUK ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen. Den zu untersuchenden Beamten ist der ausdrückliche Dienstauftrag zu erteilen (§ 52 BDG1979), sich zur ärztlichen Untersuchung zu dem ihnen bekanntgegebenen Termin einzufinden und allfällige Krankengeschichten bzw. ärztliche Befunde mitzubringen. Allfällige Kosten für die Untersuchung werden vom BMUK getragen. Allenfalls anfallende Reisekosten der Beamten werden nach der Reisegebührenvorschrift 1955 vergütet.

Das ärztliche Gutachten ist mit einer Stellungnahme hinsichtlich der Möglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sowie einer allfälligen Rechnung über angefallene Untersuchungskosten anher vorzulegen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

1 Beilage

Wien, 11. Juni 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen