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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gem. § 138 BDG 1979 und § 66 VBG

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 25/2015 ; Geschäftszahl: BMBF-466/0014-III/9/2015 ; Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG; Neuregelung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015

Geschäftszahl: 466/38-III/02
Verteiler: VII, N
Inhalt: Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979, § 66 VBG
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 52/2002 (BMBWF)

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Im Hinblick auf den Entfall der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ergehen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise im ho. Ressort für die Anrechnung von Zeiten in die Zeit der Ausbildungsphase gem. 138 BDG 1979 und § 66 VBG folgende Richtlinien:

A. Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase:

1. Zeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen oder gemäß §§ 12 Abs. 2 f GehG bzw. 26 Abs. 2 f VBG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft

in allen Verwendungen, die Zeit, die der Bedienstete in Vollbeschäftigung in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt hat, wenn in dieser Zeit eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde, die, bezogen auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit, zumindestgleichwertig ist.

2. Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, d oder g GehG bzw.§ 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, d oder g VBG:

lit. b

bei rechtskundigen Tätigkeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;

lit. d

die Eignungsausbildung bis zum im VBG normierten Höchstausmaß, soferne diese der nunmehrigen Verwendung des Bediensteten entspricht;
das Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling
- im Lehrberuf Verwaltungsassistent in der Verwendungs- (Entlohnungs-) Gruppe A3 (v3) in den Verwendungen Sekretariatskraft und Sachbearbeiter (ausgenommen Bibliotheksverwendungen) und in der Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe A4 (v4 und v5) in den Verwendungen Schreibkraft, Indexführer, fachliche Hilfskraft und Fernsprechvermittler
das 3. Lehrjahr bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten.
- in jenen Lehrberufen, die für die Ernennung bzw. Aufnahme als Facharbeiter als Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vorgesehen sind,
das letzte Lehrjahr bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten.

lit. g

in allen Verwendungen, die Zeit, die der Bedienstete in Vollbeschäftigung in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist, zurückgelegt hat, soferne in dieser Zeit eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde, die, bezogen auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit, zumindest gleichwertig ist.

3. Zeiten nach § 12 Abs. 3 und 3a GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG:
in allen Verwendungen bis zum Höchstausmaß von2 Jahren.

B. Einholung der Zustimmung

Für die Anrechnung von anderen in § 138 BDG 1979 bzw. in § 66 VBG genannten Zeiten in die Ausbildungsphase ist die vorherige ho. Zustimung einzuholen. In solchen Fällen sind den Anträgen alle für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen, versehen mit einer für die Beurteilung erforderlichen ausreichenden, aus dem erhobenen maßgeblichen Sachverhalt eindeutig sich ergebenden Begründung anzuschließen.
Der Antragstellung muss daher zweifelsfrei der Sachverhalt entnommen werden können, insbesondere warum die auf die Ausbildungsphase anzurechnenden Zeiten für die nunmehrige Verwendung des Bediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
Das heißt, die Vorverwendung ist der nunmehrigen gegenüberzustellen und, wenn sie zumindest gleichwertig ist, ist auch die Gleichartigkeit hervorzuheben, bzw. es ist anzuführen, in welchem Ausmaß die Vortätigkeit als gleichwertig und -artig zu beurteilen wäre.
Der Antragstellung muss somit die Gleichwertigkeit und die Gleichartigkeit der Verwendung des Bediensteten eindeutig zu entnehmen sein (es genügt nicht, in der Begründung lediglich anzuführen, dass die Vorverwendung als gleichartig zu beurteilen ist.
Gleiches gilt für beabsichtigte Abweichungen von den Richtlinien.
Abschriften der Bescheide bzw. Dienstgebermitteilungen über erfolgte Anrechnungen sind wie bisher vorzulegen.

Unter Punkt C werden die adaptierten seinerzeitigen Erläuterungen des BM für Finanzen wiedergegeben.

C. Erläuterungen:

Der Abs. 2 der §§ 138 BDG 1979 bzw. 66 VBG legt die Dauer der Ausbildungsphase entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in unterschiedlicher Länge fest und bezieht sich nicht auf die im Abs. 3 leg. cit. angeführten Anrechnungsmöglichkeiten.

Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Ausbildungsphase gelten somit für Beamte ab dem Beginndes Dienstverhältnisses als Beamter bzw. für Vertragsbedienstete ab dem Beginndes Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter.

Der in den Gesetzen angeführte Zeitraum der Dauer der Ausbildungsphase bezieht sich auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses ab dessen Beginn. Dieser Zeitraum wird daher durch Abwesenheiten, wie z.B. Karenzurlaube, Dienstverhinderung durch Krankheit udgl., nicht unterbrochen.

Der Abs. 3 der §§ 138 BDG 1979 bzw. 66 VBG sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen, also Zeiten, die der Bedienstete vor Beginn des jeweils zutreffenden Dienstverhältnisses als Beamter bzw. als Vertragsbediensteter zurückgelegt hat, auf die Zeit der Ausbildungsphase anzurechnen.
Dies jedoch nur dann, wenn für die Zeiten der Vorverwendung eine tatsächliche Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und Qualität zumindest gleich kommt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Bedienstete bereits in seiner Vorverwendung im Bezug auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz tatsächlich gleichwertig und gleichartig verwendet wurde; etwa Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. g VBG 1948 auf einem "c-wertigen Arbeitsplatz" mit tatsächlich "c-wertiger" Tätigkeit und nunmehrige gleichartige Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz.
Weiters ist auf den inhaltlichen Zusammenhang der betreffenden (zur Anrechnung vorgesehenen) Tätigkeit mit der nunmehrigen Verwendung Bedacht zu nehmen; d.h., die anzurechnende Vortätigkeit muss sich auch als ursächlich darstellen, den Bediensteten zu befähigen, auch hervorgehobene Verwendungen in ihrer vollen Bandbreite auszuüben.
Zweck der Ausbildungsphase sind die Praxisschöpfung und der Erwerb von Kenntnissen, die den Bediensteten befähigen, auch hervorgehobene Verwendungen in ihrer vollen Bandbreite auszuüben. Unterwertige Zeiten weisen nicht die Eignung auf, die Ausbildungszeit auch nur teilweise zu ersetzen.
Auf die Zeit der Ausbildungsphase können darüber hinaus nur Zeiten angerechnet werden, die als tatsächliche Praxiszeiten zurückgelegt wurden.

Diese Zeiten müssen allerdings durchgehend und auf Dauer ausgerichtet sein und dürfen nicht so lange zurückliegen, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der nunmehrigen Verwendung auszuschließen wäre, wie z.B. Vortätigkeit als Personalbearbeiter einer Dienstbehörde im Zeitraum von 1988 bis 1992, anschließend durch Karenzurlaube und sonstigen Abwesenheitszeiten seine Tätigkeit nicht ausgeübt und Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahre 1995 - neuerlicher Dienstantritt als Personalbearbeiter bei einer Dienstbehörde 1.5.1999: Zufolge der gravierenden Änderungen im dienst- und besoldungsrechtlichen Bereich ist somit grundsätzlich kein ursächlicher Zusammenhang seiner Vortätigkeit als Personalbearbeiter mit seiner nunmehrigen Verwendung gegeben, da diese nicht in der vollen Bandbreite ausgeübt werden kann.
Ob und inwieweit in diesem Fall trotzdem Teilbereiche seiner Vorverwendung für die nunmehrige Verwendung gegebenenfalls von besonderer Bedeutung sein könnten, welche geeignet erscheinen, die Ausbildungszeit teilweise oder zur Gänze zu ersetzen, wäre einer strengen Prüfung zu unterziehen.

Dies bedeutet auch, dass Zeiten einer Abwesenheit vom Dienst, wie z.B. Karenzurlaub, auf die Zeit der Ausbildungsphase nach den Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3 BDG 1979 bzw. 66 Abs. 3 VBG nicht anzurechnen sind, bzw., dass Zeiten unterhalb des Beschäftigungsausmaßes von 100 % der Vollbeschäftigung nur im jeweiligen Ausmaß zutreffendenfalls berücksichtigt werden können. Für die Anrechnung solcher Zeiten einer "Teilbeschäftigung" ist die ho. Zustimmung einzuholen.
Im Hinblick auf die Gleichartigkeit einer Tätigkeit gilt grundsätzlich diese als erfüllt, wenn auf sie in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe des Bediensteten

a) dieselbe Grundausbildungsverordnung anzuwenden ist, und
b) soweit diese Grundausbildungsverordnung unterschiedliche Fachgebiete vorsieht, dasselbe Fachgebiet, wie z.B. Archivwesen, Gartenbau, Rechnungsdienst, Personalwesen, Statistik udgl., vorgeschrieben ist, wie für die vom Bediensteten im laufenden Dienstverhältnis ausgeübte nunmehrige Tätigkeit.

Ist das Fachgebiet ein Ressortfach, so ist die richtliniengemäße Voraussetzung gem. Pkt. A nur dann erfüllt, wenn die anzurechnende und die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im ho. Ressort ausgeübt wurde.

Die Gleichwertigkeit zielt, unabhängig von der jeweiligen Einstufung des Bediensteten und ungeachtet der Zuordnung zu einer Funktions-, Bewertungsgruppe oder der Grundlaufbahn innerhalb einer Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, ausschließlich auf die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes ab.

Als zumindest gleichwertig derselben Verwendungsgruppe ist anzusehen:
1. A 1 entspricht VB/v 1 und vergleichbare Entlohnungsgruppen;
2. A 2 entspricht VB/v 2 und vergleichbare Entlohnungsgruppen sowie alle unter Pkt. 1. angeführten vergleichbaren Entlohnungsgruppen;
3. A 3 entspricht VB/v 3, h 1 und vergleichbare Entlohnungsgruppen sowie alle unter Pkt. 1. und 2. angeführten vergleichbaren Entlohnungsgruppen;
4. A 4 entspricht VB/v 4, h 2, p 2 und p 3, soferne der Arbeitsplatz tatsächlich A 4-wertig war, sowie alle unter Pkt. 1., 2. und 3. angeführten vergleichbaren Entlohnungsgruppen;
5. A 5 entspricht VB/v 4, h 3 und p 3, sowie alle höherwertigen Entlohnungsgruppen gemäß den Pkt. 1. bis 4.

D. Abschließende Bemerkungen
Soweit in den Richtlinien auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.
Die in diesen Richtlinien verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Die Richtlinien treten mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt das ho. Rundschreiben Nr. 35/1999, GZ 466/23-III/C/99, außer Kraft.

Wien, 27. November 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen