Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gem. § 11 BDG 1979

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/39-III/13/02

Rundschreiben Nr. 56/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Inhalt: Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gem. § 11 BDG 1979
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 11 BDG 1979
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Im Folgenden ergeht eine Neufassung des bisherigen Rundschreibens Nr. 65/2001, betreffend Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gem. § 11 BDG 1979.

A. Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

1. Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG.
in allen Verwendungen die Zeit, die der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf zu einer gem. lit.b der Z. 1 des Abs. 2 des § 12 leg.cit. angeführten Institution zurückgelegt hat, sofern das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen hat,

1.1. in den Verwendungsgruppen
-A4 bis A7 und K6
für jede diesbezügliche Zeit, ohne Berücksichtigung der Art der Verwendung,

1.2. in den Verwendungsgruppen
- A3, K3 bis K5 und L3
für jene diesbezügliche Zeit, die in einer Verwendung zurückgelegt wurde, die auch einer der Verw.Gr. A4, A5, D, P2, P3, E2c, W 3, M BUO 2, PT 7, PT 8 und K 6 gleichwertig ist, sowie für alle höherwertigen zurückgelegten Verwendungen,

1.3. in den Verwendungsgruppen
- A1, A2, K1 und K2
für jene diesbezügliche Zeit, die in einer Verwendung zurückgelegt wurde, die diesen VerwGr. gleichartig und zumindest gleichwertig ist,

1.4. bei Lehrern
- Übungsschullehrer der VGr. L1 an Pädagogischen Akademien
- Lehrer des berufsbildenden Schulwesens der VGr. L 2
für jene diesbezügliche Zeit, die im Lehrberuf zurückgelegt wurde,

1.5. bei allen übrigen Lehrern
für jene diesbezügliche Zeit, die im Lehrberuf im selben Unterrichtsfach oder mit derselben Fächerkombination im Bundesdienst zurückgelegt wurde.

2. Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG

- lit.a bei Lehrern, für die das Unterrichtspraktikum als besonderes Ernennungserfordernis normiert ist, bis zum Höchstausmaß von
12 Monaten,

- lit. b bei nunmehr rechtskundigen Tätigkeiten, bis zum Höchstausmaß von
12 Monaten,

- lit.d die Eignungsbildung, bis zum im VBG normierten Höchstausmaß, soferne diese der nunmehrigen Verwendung des Beamten entspricht;

das Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling
- im Lehrberuf Verwaltungsassistent in der Verwendungs-(Entlohnungs-) Gruppe A3 (v3) in den Verwendungen Sekretariatskraft und Sachbearbeiter (ausgenommen Bibliotheksverwendungen) und in der Verwendungs-(Entlohnungs-) Gruppe A4 (v4 und v5) in den Verwendungen Schreibkraft, Indexführer, fachliche Hilfskraft und Fernsprechvermittler
das 3. Lehrjahr bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;
- in jenen Lehrberufen, die für die Ernennung als Facharbeiter als Ernennungs-erfordernis vorgesehen sind,
das letzte Lehrjahr bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;

- lit.g in allen Verwendungen, die Zeit, die der Bedienstete in Vollbeschäftigung in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist, zurückgelegt hat, soferne in dieser Zeit eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde, die, bezogen auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit, zumindestgleichwertig ist.

3. Zeiten nach § 12 Abs. 3 oder 3 a GehG
in allen Verwendungen, bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren.

B. Einholung der Zustimmung
Für die Einrechnung von anderen in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG genannten Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses ist die vorherige ho. Zustimmung einzuholen. In solchen Fällen sind den Anträgen alle für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen, versehen mit einer für die Beurteilung erforderlichen ausreichenden, aus dem erhobenen maßgeblichen Sachverhalt eindeutig sich ergebenden Begründung, anzuschließen.
Gleiches gilt für beabsichtigte Abweichungen von den Richtlinien.
Abschriften der Bescheide über erfolgte Einrechnungen sind wie bisher vorzulegen.

Unter Punkt C werden die adaptierten seinerzeitigen Erläuterungen des BM für Finanzen wiedergegeben.

C. Erläuterungen
Die Z 2 des Abs. 1 des § 11 BDG 1979 normiert eine Dienstzeit des Beamten im provisorischen Dienstverhältnis, einheitlich für alle Verwendungsgruppen, in der Dauer von sechs Jahren.
Diese Bestimmung gilt somit ab dem Beginn des Dienstverhältnisses als Beamter.

Der im Gesetz angeführte Zeitraum bezieht sich somit auf die tatsächliche Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses als Beamter. Dieser Zeitraum wird daher durch eine in den Bestimmungen des §10 GehG (wie z.B. Karenzurlaub „ohne Anrechnung“) angeführte Hemmung nicht unterbrochen.

Der Abs. 3, unter Berücksichtigung des Abs. 4, des § 11 BDG 1979 sieht die Möglichkeit vor, bestimmteVorverwendungen, also Zeiten, die der pragmatisierte Bedienstete vor Beginn des provisorischen Dienstverhältnisses als Beamter zurückgelegt hat, unter bestimmten Voraussetzungen in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses einzurechnen.

Zweck der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist, die Eignung für die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis nachzuweisen.
Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass durch die Vordienstzeiten auch die fachliche Eignung für den Bundesdienst als erprobt gelten kann.
In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können darüber hinaus nur Zeiten eingerechnet werden, die als tatsächliche Praxiszeiten zurückgelegt wurden.
Dies bedeutet, dass Zeiten einer Abwesenheit vom Dienst, wie z.B. Karenzurlaub, in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen des § 11 BDG 1979 nicht einzurechnen sind.
Die Gleichartigkeit einer Tätigkeit bezieht sich nur auf die Verwendungsgruppen A1, A2, K1 und K2 und gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn auf sie in der Verwendungsgruppe des Beamten
a) dieselbe Grundausbildungsverordnung anzuwenden ist und,
b) soweit diese Grundausbildungsverordnung unterschiedliche Fachgebiete vorsieht, dasselbe
Fachgebiet, wie z.B. Archivwesen, Gartenbau, Rechnungsdienst, Personalwesen, Statistik udgl., vorgeschrieben ist,
wie für die vom Beamten im laufenden Dienstverhältnis ausgeübte Tätigkeit.
Ist das Fachgebiet ein Ressortfach, so ist die richtlinienmäßige Voraussetzung gem. Punkt A nur dann erfüllt, wenn die einzurechnende und die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im ho. Ressort ausgeübt wurde.
Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit zielt, unabhängig von der jeweiligen Einstufung des Beamten ausschließlich auf die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes ab.

D. Abschließende Bemerkungen
Soweit in den Richtlinien auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.
Die in diesen Richtlinien verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Dieses Richtlinien gelten auch für Bundeslehrer.
Die Richtlinien treten mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die ho. Rundschreiben Nr. 28/1998, GZ 466/15-III/C/1998, und 69/2001, GZ 466/42-III/C/2001, außer Kraft.

Wien, 29. November 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen