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Ausser Kraft getreten

Richtlinien zum Absprungtrampolin im Unterricht aus Leibesübungen

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 29/2008 ; Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0136-V/5/2008 ; Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Geschäftszahl: 36.377/78-V/5/03
Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL
Leiter der Abteilung V/5
Telefon: 0043-1/531 20-2570
Telefax: 0043-1/531 20-81 2570
E-Mail: sepp.redl@bmbwk.gv.at

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Bewegungserziehung, Absprungtrampolin, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrpläne, Sicherheitsvorkehrungen

Rundschreiben Nr. 23/2003 (BMBWF)

Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten und an die Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

Der Einsatz des Absprungtrampolins kann in vielen Fällen zu einem anregenden und herausfordernden Übungsbetrieb beitragen. Verantwortungsbewusste Leibeserzieher/innen müssen jedoch als übergeordnetes Ziel die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen verfolgen und sind daher angehalten, kein vermeidbares Risiko einzugehen und die angeführten Bestimmungen zu beachten.

Da Absprungtrampoline hohe koordinative Anforderungen an die Übenden stellen, ist sein Einsatz immer von einem ausreichenden motorischen Entwicklungsstand der Schüler/innen abhängig zu machen.

Diese verbindlichen Richtlinien sollen die höchstmögliche Sicherheit der Schüler/innen gewährleisten und gelten in allen Schulformen für den Pflichtgegenstand und Freigegenstand Leibesübungen bzw. Leibeserziehung, für einschlägige Unverbindliche Übungen und für Bewegung und Sport im Rahmen von Schulveranstaltungen.

Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Verwendung von verwandten Geräten (wie etwa stationäre und mobile Trampolinbahnen, Doppel-Absprungtrampoline, Open-End Tramp, Therapietrampoline, „Gartentrampoline“) und auch von mehreren Geräten in Folge. Nicht von dieser Regelung betroffen sind Großgeräte (Großtrampoline, z.B. Typ Eurotrampolin oder Typ Nissen), deren Verwendung einer Regelung im Einzelfall bedarf.

1. Nachweis der Ausbildung (im Rahmen des Studiums)
Eine entsprechende Ausbildung der Lehrer/innen wird als eine Grundvoraussetzung für eine sachgemäße Verwendung angesehen. Die Berechtigung zum besonders eingeschränkten, eingeschränkten oder unbeschränkten Einsatz von Absprungtrampolinen ist daher grundsätzlich nur mit einem Besuchsnachweis oder Zeugnis einschlägiger Lehrveranstaltungen bzw. Lehrgänge im Rahmen der Ausbildung gegeben.

1.1 "Grundausbildung Absprungtrampolin" für die Verwendung des Absprungtrampolins- insbesondere zur Koordinationsschulung am (waagrechten) Sprungtuch (Gehen, Wippen, Federn, Hüpfen, etc.).
- bei niveaugleicher Anlauf- und Absprungebene: freie Sprünge und ohne jede Rotation aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.
- für einfache Rollbewegungen auf eine Hochfläche (z.B. Kasten) aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.

1.2 "Zusatzausbildung Absprungtrampolin" (aufbauend auf die Grundausbildung zur Verwendung des Absprungtrampolins
- für freie und gestützte Sprünge aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.
- für Sprung- und Flugrollen sowie Formen von Salti (freie Überschläge) aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.

2. Nachweis der Fort- bzw. Weiterbildung
Lehrer/innen, die keine Ausbildung oder nur eine begrenzte zum Einsatz des Absprungtrampolines vorweisen können, müssen für den Einsatz von Absprungtrampolinen ein im Hinblick auf das Ausbildungsziel ausreichendes Maß an Eigenkönnen, Kenntnisse zum methodischen Aufbau und über Maßnahmen zur Hilfestellung und/oder Sicherung der Turnenden in Fort- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen nachweislich erwerben.

2.1 "Grundausbildung Absprungtrampolin" (mindestens 16 Lehrgangsstunden) für die Verwendung des Absprungtrampolins
- insbesondere zur Koordinationsschulung am (waagrechten) Sprungtuch (Gehen, Wippen, Federn, Hüpfen, etc.).
- bei niveaugleicher Anlauf- und Absprungebene: freie Sprünge und ohne jede Rotation aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.
- für einfache Rollbewegungen auf eine Hochfläche (z.B. Kasten) aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.

2.2 "Zusatzausbildung Absprungtrampolin" (aufbauend auf die Grundausbildung, mindestens 16 Lehrgangsstunden) zur Verwendung des Absprungtrampolins
- für freie und gestützte Sprünge aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.
- für Sprung- und Flugrollen sowie Formen von Salti (freie Überschläge) aus dem Anlauf, Angehen, Anspringen, Federn und Wippen.

2.3 „Instruktoren (Lehrwarte)- oder Trainerausbildung” in den Sportarten Gerätturnen; Wasserspringen; Sportakrobatik; Trampolinspringen; Skilauf - Freestyle) gemäß den gültigen Lehrplaninhalten an den Ausbildungen der Bundesanstalten für Leibeserziehung.

3. Verwendung

In der 1. und 2. Schulstufe ist grundsätzlich nur eine besonders eingeschränkte Verwendung von Absprungtrampolinen insbesondere zur Koordinationsschulung ohne Sprünge aus dem Sprungtuch zulässig.
Das Absprungtrampolin darf als Absprunghilfe nur bei niveaugleicher Anlauf- und Absprungebene, nur mit Sicherung und nur für freie Sprünge ohne jede Rotation eingesetzt werden.
Für die besonders eingeschränkte Verwendung des Absprungtrampolins ist zumindest die "Grundausbildung Absprungtrampolin" erforderlich.

Je nach Ausbildungsstand (Fortbildungsstand) der Lehrer/innen ist in der 3. und 4. Schulstufe zulässig:
- eine besonders eingeschränkte Verwendung: Koordinationsschulung, Absprunghilfe nur bei niveaugleicher Anlauf- und Absprungebene, freie Sprünge ohne jede Rotation (auch ohne Sicherung), einfache Rollbewegungen auf eine Hochfläche (z.B. Kasten) mit Sicherung.
- eine eingeschränkte Verwendung (gesicherte Formen von Salti (freie Überschläge) aus dem Anlauf, Angehen und Anspringen).

Der Einsatz des Absprungtrampolins für Sprung- und Flugrollen und für Stützsprünge (mit Ausnahme der Hockwende und der Radwende) ist nicht vorzusehen.
Für die besonders eingeschränkte Verwendung des Absprungtrampolins ist zumindest die "Grundausbildung Absprungtrampolin" erforderlich.

Von Lehrer/innen mit Ausbildungen, die über die "Grundausbildung Absprungtrampolin" hinausgehen, kann das Absprungtrampolin eingeschränkt verwendet werden.



Ab der 5. Schulstufe ist das Absprungtrampolin mit Nachweis einer Ausbildung uneingeschränkt verwendbar. Das Absprungtrampolin kann dann auch für Sprung- und Flugrollen und alle Formen von Salti (freie Überschläge) aus dem Anlauf, Angehen und Anspringen eingesetzt werden.

Eine Verwendung im Zusammenhang mit Wettkämpfen auf Zeit, Höhe oder Weite (Umlaufzirkel etc.) ist jedenfalls nicht zulässig.
Keine Einschränkung mit "Zusatzausbildung Absprungtrampolin" bzw. ”Instruktoren (Lehrwarte)- oder Trainerausbildung” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung.





4. Allgemeine Bestimmungen

4.1 Grundsätzlich ist immer sorgfältig zu prüfen, ob Schülerinnen und Schüler die notwendigen konditionellen und koordinativen Voraussetzungen mitbringen. Weiters ist in allen Lernstufen für geeignete Maßnahmen des Sicherns und Helfens zu sorgen.

4.2 Die Hilfestellung muss bei Ungeübten auch bei einfachen Sprüngen durch die Leibes-erzieher/innen oder eine/einen befugte(n) Mitwirkende(n) am Unterricht (im Rahmen von Kooperationsmodellen) erfolgen. Sie kann dabei bei geübten Schüler/innen auch durch sorgfältig unterwiesene Schüler/innen durchgeführt werden, wobei der Standort der Leibeserzieherin/des Leibeserziehers eine ständige Übersicht über die übenden Gruppen zulassen muss.

4.3 Eine Verwendung des Gerätes ist grundsätzlich von dessen Funktionstüchtigkeit abhängig. Zu beachten sind insbesondere die Einzelteile Rahmen (Höhen, Schrägenverstellung), Fuss-bodenschoner, Sprungtuch, Verspannung (Gummikabel, Federn, ...) und die Ganzrahmenabdeckung bzw. Open-End-Abdeckung inkl. Befestigungsmaterial.

Diese funktionellen Anforderungen sind derzeit noch in der ÖNORM B 2609 verankert, und deren Erfüllung ist laufend zu überprüfen. Das Gerät ist so aufzubewahren, dass es Schüler/innen außerhalb des Unterrichtsgeschehens nicht benützen können.

4.4 Der motorische Entwicklungsstand der Schüler/innen ist insbesondere in der 5. und 6. Schulstufe zu beachten. Ein konsequentes und methodisch richtiges Vorgehen zur Festigung der motorischen Grundmuster (durch vorbereitende Übungen und einfache Sprungübungen) ist unumgänglich notwendig.

Eine Voraussetzung für gefahrloses Turnen mit dem Absprungtrampolin ist die vielfältige Bewegungserfahrung auch an anderen Geräten (wie Reck, Boden, Barren) oder die Erfahrung im Springen (insbesondere bei Niedersprüngen).

Was einer Schülerin/einem Schüler zuzumuten ist oder nicht, ergibt sich unter anderem auch aus der längeren Beobachtung der Klasse. Es sind daher technisch anspruchsvollere Fertigkeiten nicht zu unterrichten, wenn Lehrer/innen wenig Information über das Können der Schüler/innen haben oder wenn aufgrund der körperlichen Entwicklung oder zu geringer einschlägiger Übungserfahrung angenommen werden muss, dass es zu einer Koordinationsverschlechterung gekommen ist.

4.5 Es ist insbesondere auf eine ausreichende Absicherung des Lande- und Fallbereiches zu achten:

  • durch eine Niedersprungmatte mit Absicherung durch Matten seitlich und dahinter
  • oder durch einen Weichboden und zusätzliche Matten seitlich, dahinter und falls erforderlich auf dem Weichboden.

Trotzdem muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass der Weichboden im Hinblick auf die oft große Fallhöhe keine Gewähr auf Ausschluss von schweren Unfällen bedeutet, wenn Übungen unter mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden oder wenn ein zu großes Risiko eingegangen wird.

4.6 Der Ordnungsrahmen wird gerade bei der Verwendung des Absprungtrampolins nicht als Selbstzweck verstanden, sondern ist funktional in Zusammenhang mit dem methodischen Vorgehen zu sehen.

4.7 Der Standort des Absprungtrampolins und der Matten ist so zu wählen, dass immer ein ausreichender Sicherheitsabstand von Wänden, Türen oder sonstigen Hindernissen gegeben ist.

Störfaktoren sind unbedingt zu vermeiden.

5. Schlussbestimmung
Diese Neufassung der Richtlinien wird im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht und ersetzt die Richtlinien, die mit GZ 36.377/128-V/9/99 vom 22. Februar 2000 erlassen wurden.

Sie ist allen Lehrer/innen, die Leibesübungen bzw. Leibeserziehung unterrichten bzw. in Zukunft eine Unterrichtstätigkeit aufnehmen sollen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Wien, 12. Juli 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. REDL

F.d.R.d.A.: Miedler eh.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten