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Ausser Kraft getreten

Nachholen des Pflichtschulabschlusses gemäß § 32 Abs. 2a SchUG

Außer Kraft getreten ( Regelungsgehalt nunmehr in § 32 Abs. 2a letzter Satz SchUG enthalten)

12.661/5-Z/10/2003
Sachbearbeiter/in: Mag. Andrea GÖTZ
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365

Rundschreiben Nr. 30/2003 (BMBWF)

Verteiler: VI
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Nachholen des Pflichtschulabschlusses
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz
Angesprochene Behörden/Personen: Bezirksschulräte, Schulleiter von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Alle Übungshauptschulen

Mit BGBl. I Nr. 56/2003 wurde § 32 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 2003 nunmehr unbefristet in Kraft gesetzt.

§ 32 Abs. 2a SchUG lautet:
„Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Zur Frage, ob diese Bestimmung auch für Jugendliche, die bislang keine Schule in Österreich besucht haben, zur Anwendung gelangen kann, wurde bereits mit RS Nr. 3/1996 zu § 19 Schulpflichtgesetz (Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr) klargestellt, dass auch ein ausländischer Schulbesuch bei Fortsetzen der Schullaufbahn in Österreich Berücksichtigung findet. Gleiches gilt – in Analogie zu § 28 Abs. 3 Z 2 SchUG – im Sinne einer Gleichbehandlung eines Schulbesuches im Ausland bzw. in Österreich auch für den obzitierten § 32 Abs. 2a SchUG. Dies bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass nach einer mindestens siebenjährigen Schullaufbahn ein ausländischer Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde, die Aufnahme in die 4. Klasse einer Hauptschule grundsätzlich zulässig ist; ist dies nicht der Fall (weil etwa nur ein positiver Abschluss einer niedrigeren Schulstufe vorliegt), so ist, da diesfalls der Hauptschulabschluss in nur einem Schuljahr nicht einmal theoretisch möglich wäre, wie bei Jugendlichen ohne Abschluss der 3. Klasse der (österreichischen) Hauptschule vorzugehen und nur die Aufnahme in eine Polytechnische Schule denkbar.

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der §§ 3 bzw. 4 SchUG durch den Schulleiter. Eine Aufnahme ist nur unter der Bedingung zulässig, dass der Jugendliche die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b SchUG). Er ist sodann als ordentlicher Schüler aufzunehmen. Eine Aufnahme nicht schulpflichtiger Jugendlicher als außerordentliche Schüler ist gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz SchUG nur in Berufsschulen, hingegen (argumentum e contrario) nicht in allgemein bildende Pflichtschulen zulässig. Dies wird auch durch die Intention der Bestimmung, wonach Jugendlichen das Nachholen eines positiven Pflichtschulabschlusses in nur einem Schuljahr ermöglicht werden soll, nachvollziehbar.

Die Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz ist somit nur dann zu erteilen, wenn auf Grund der ausreichenden Deutschkenntnisse des Aufnahmswerbers ein positiver Abschluss der angestrebten Schulart (Hauptschule oder Polytechnische Schule) zumindest theoretisch in einem Schuljahr möglich ist.

Wien, 18. September 2003

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht