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Ausser Kraft getreten

Herausgabe von Schülerzeitungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 8/ ; BMBF-17.054/0003-B/7c/2015 ; Herausgabe von Schülerzeitungen

Geschäftszahl: 36.665/4-V/13/97
Sachbearbeiterin: Helga AUST
Telefon: 0222/53120/3681

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Unterrichtsprinzipien
Inhalt: Schülerzeitung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 41/1997 (BMBWF)

An die
Landesschulräte
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Pädagogischen Akademien
Direktionen der Pädagogischen Institute
Direktionen der Berufspädagogischen Akademien

Zur Frage der Schülerzeitungen stellt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten grundsätzlich fest:

Schülerzeitungen - das sind periodische Druckwerke, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für SchülerInnen gestaltet und herausgegeben werden - dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder eben andere Druckwerke von Minderjährigen für Minderjährige. Sie sind für eine effiziente Schülermitverwaltung im Sinne von § 58 SchUG - Interessenvertretung durch Mitwirkung und Mitbestimmung der SchülerInnen sowie Mitgestaltung des Schullebens durch diese - weitgehend unentbehrlich. Ihre Herausgabe ist daher grundsätzlich zu begrüßen und sollte nach Möglichkeit auch im Sinne des Erlasses Zl. 33.223/14-V/13b/94 (Rundschreiben Nr. 19/1994) "Medienerlaß" (Punkt 3.4. Eigene Medienschöpfungen) unterstützt werden.

Der Inhalt einer Schülerzeitung hat im Einklang mit den Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu stehen. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreuen Bericht und um sachliche Kritik bemühen. Sie soll andere Wertvorstellungen und die Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen.

Die Schülerzeitungen finanzieren sich selbst durch den Verkaufserlös sowie durch Einnahmen aus Spenden und Subventionen. Die Aufnahme von Anzeigen kommt als zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit in Betracht, wenn sichergestellt ist, daß der Charakter der Schülerzeitung - als Zeitung von SchülerInnen für SchülerInnen -erhalten bleibt (die Zeitung also nicht vorwiegend Werbeträger wird) und Art und Inhalt der Inserate der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) nicht entgegenstehen.

Der Vertrieb der Schülerzeitung darf den Schulbetrieb in keiner Weise stören.

An Schulen, an denen gemäß § 64 SchUG ein Schulgemeinschaftsausschuß besteht, steht diesem über alle mit der Herstellung und demVertrieb von Schülerzeitungen in der Schule zusammenhängenden Fragen ein Beratungsrecht zu.

Selbstverständlich sind die geltenden medienrechtlichen Bestimmungen(Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314/81) über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) in der derzeit geltenden Fassung zu beachten. (Vergleiche beiliegendes Merkblatt für die Herausgabe von Schülerzeitungen!)

Dieses Rundschreiben wird auch im VOBl. des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kundgemacht werden.
Beilage

Wien, 18. Juni 1997

Die Bundesministerin:

Gehrer

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Unterrichtsprinzipien