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Ausser Kraft getreten

Heilpädagogisches Voltigieren und Reiten; Durchführung im Schulbereich.

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 36.153/61-I/8/04
Sachbearbeiterin: MR Mag. Christine Seifner
Tel.: 01/53120-4369
Fax: 01/53120-4504
e-Mail: christine.seifner@bmbwk.gv.at
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 12/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI und VII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Heilpädagogisches Voltigieren und Reiten. Durchführung im Schulbereich
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
Ämter der Landesregierungen

Heilpädagogisches Voltigieren und Reiten ist eine anerkannte Maßnahme, um bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf positive Verhaltensänderungen und Lernvorgänge zu erreichen. Dabei handelt es sich in diesem Fall nicht um eine medizinische Therapie, sondern um eine sonder- und heilpädagogische Maßnahme, bei der mit Hilfe des Mediums Pferd die Erziehungs- und Bildungsziele der von den Schülerinnen und Schülern jeweils besuchten Schulart besser erreicht werden sollen. Aus diesem Grund kann heilpädagogisches Voltigieren/Reiten unter bestimmten Voraussetzungen als entwicklungsfördernde und unterrichtsergänzende Maßnahme von entsprechend ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt werden.

Als rechtliche Grundlage dafür wäre der § 25 Abs. 6 SCHOG anzusehen, nach welchem therapeutische und funktionelle Übungen auch in Form von Kursen durchgeführt werden können. In Entsprechung zu vergleichbaren Veranstaltungen wird für heilpädagogisches Voltigieren/Reiten ein Stundenausmaß von zwei Wochenstunden empfohlen.

Die näheren organisatorischen und inhaltlichen Bestimmungen wären gemäß § 6 Abs. 1 SCHOG und gemäß Art. I, § 4, Abs. 1 der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen, der Hauptschulen und der Sonderschulen erlassen wurden, von den Landesschulräten zu erlassen.

Für die Durchführung eines Kurses „Heilpädagogisches Voltigieren/Reiten“ für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass anfallende Kosten für die Erhaltung oder Miete einer Reitanlage bzw. eines Voltigier- bzw. Reitpferdes seitens des Schulerhalters oder sonstiger Träger übernommen werden, da der Bund keine der angeführten Kosten oder Kosten für Personen, die dem unterrichtenden Lehrer allenfalls Hilfe leisten, übernehmen kann.

Eine weitere Voraussetzung zur Durchführung dieser heilpädagogischen Maßnahme ist eine zusätzliche Qualifikation der Lehrerin bzw. des Lehrers, die bzw. der diesen Kurs durchführen soll. Diese Qualifikation ist einerseits durch ein Zertifikat über die Absolvierung einer Ausbildung mindestens zum Voltigier-/Reitwart und andererseits durch eine Ausbildung bei einem einschlägigen Verein (zB dem österreichischen Kuratorium für Therapeutisches Reiten) nachzuweisen.

Als Beilage ist diesem Erlass Informationsmaterial über heilpädagogisches Reiten und Voltigieren angeschlossen.

Beilage

Wien, 28. Mai 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. Bauer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten