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Ausser Kraft getreten

Durchführungsbestimmungen zum Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“

Außer Kraft getreten

13.480/20-III/3/2004
Sachbearbeiterin: OR Mag. Andrea Götz
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81 2365
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 24/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Durchführungsbestimmungen im Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“, BGBl. II Nr. 413/2004
Angesprochene Personen: Direktoren und Direktorinnen von Akademien

Auf Grund diverser Anfragen zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplom pädagogin“ werden nachstehende Regelungen erläutert:

Zu § 2:

Antragslegitimiert sind Personen, welche eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund des Akademien-Studiengesetzes 1999 geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben. Die vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachte vergleichbare Qualifikation ist gemäß der §§ 4 und 5 leg. cit. vom Direktor bzw. der Direktorin der Akademie im Einzelfall auf Grund der konkret vorgelegten Qualifikationsnachweise zu überprüfen. Bei jenen Lehrern bzw. Lehrerinnen, bei welchen die Dienstbehörde bei der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder als Vertragslehrer bzw. Vertragslehrerin die dienst- und besoldungsrechtliche Gleichwertigkeit durch Einreihung in die Verwendungsgruppe L2a2 bzw. l2a2 oder höherwertig (LPA, L1 bzw. lpa, l1) bereits festgestellt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese über eine vergleichbare Qualifikation im Sinne des § 2 verfügen. Eine nähere Überprüfung der Voraussetzungen kann daher in diesen Fällen unterbleiben.

Zu § 3:

Der an der Akademie schriftlich einzubringende Antrag kann sowohl persönlich als auch im Postweg eingebracht werden. Bei persönlicher Vorsprache kann seitens des Direktors bzw. der Direktorin unmittelbar Einsicht in die Originaldokumente genommen werden, wobei es für die weitere Bearbeitung nicht zwingend notwendig ist, dass die in den Akademien verbleibenden Kopien eine amtliche Beglaubigung aufweisen. Anders stellt sich die Situation in jenen Fällen dar, in welchen ein Antrag postalisch eingebracht wird. Sollte in diesen Fällen nicht das Originaldokument an die Akademie geschickt werden, so ist stattdessen vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine beglaubigte Urkunde anzuschließen. Unter beglaubigter Abschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 ist eine Abschrift (Kopie) der Originalunterlage (z.B. Lehramtsprüfungszeugnis) zu verstehen, welche mit einer Bestätigung einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Gericht, Notar) versehen ist, wonach die Abschrift mit der Originalurkunde inhaltlich vollständig übereinstimmt.

Analoge Anforderungen bestehen hinsichtlich des in § 3 Abs. 2 angeführten Identitätsnachweises. Demnach reicht es bei persönlicher Vorsprache, sich gegenüber dem Direktor bzw. der Direktorin mittels eines gültigen Ausweises (Personalausweis, Führerschein, Pass, etc.) ausweisen zu können; bei postalischer Eingabe ist ein entsprechend beglaubigtes Dokument, mit welchem die Identität des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nachgewiesen wird, vorzulegen.

Originaldokumente sind dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin persönlich oder mittels RSb-Zustellung zu retournieren.

Zu § 6:

Wenngleich dies in der Verordnung nicht ausdrücklich angeordnet ist, ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der beantragten Entscheidung um eine Beurkundung, also um ein Zeugnis in weiterem Sinn handelt, für die Ausfertigung des in der Anlage zur Verordnung wiedergegebenen Formblattes ebenso wie bei Zeugnissen im Sinne des § 17 AStG das in Anlage 2 zum AStG abgedruckte grüne Unterdruckpapier zu verwenden.

Für die Ausfertigung dieser Urkunde sind seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin keinerlei Verwaltungsabgaben bzw. Gebühren zu entrichten.

Wien, 19. November 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. STELZMÜLLER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht