Entfall der Schulnachricht in Abschlussklassen Geschäftszahl: BMBWK-12.660/0018-III/3/2006Abteilung: III/3 Telefon/Fax: +43(1)/53120-/53120- Verteiler: VI/1., Alle Zentrallehranstalten samt höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Entfall der Schulnachricht in Abschlussklassen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz Rundschreiben Nr. 13/2006 Mit BGBl. I Nr. 113/2006 wurde das Deregulierungsgesetz 2006 - DRG 2006, welches auch Änderungen von Schulgesetzen beinhaltet, kundgemacht. Die Änderung des § 19 Schulunterrichtsgesetz (in Form eines neuen Absatzes 2a) tritt mit 1. September 2006 in Kraft und wird somit bereits im kommenden Schuljahr 2006/07 wirksam. Danach ist an AHS, an BMHS sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung in den jeweils letzten Stufen am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Semestergliederung des Schuljahres auch für diese Abschlussklassen grundsätzlich Geltung hat und somit alle anderen Bestimmungen, die darauf abstellen, aufrecht bleiben. Insbesondere soll daher auf die Geltung des § 19 Abs. 3a und 4 und der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 6 und 9, 8 Abs. 5 und 13, 9 Abs. 2 LBVO auch in diesen Abschlussklassen verwiesen werden. Die Landesschulräte und der Stadtschulrat für Wien werden ersucht, die in ihren Zuständigkeits bereich fallenden Schulen vom Inhalt dieses Rundschreibens in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Wien, 26. Juli 2006 Für die Bundesministerin: Mag. Andrea Götz Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht