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Ausser Kraft getreten

Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen

Außer Kraft getreten

20.000/0054-I/12/2007
Sachbearbeiterin: Dr. Anneliese Koller
Abteilung: I/12
anneliese.koller@bmukk.gv.at
T +43 (0)1 53120-2800
F +43 (0)1 53120-812800

Rundschreiben Nr. 13/2007 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet:: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Umgang mit der Studienbeitragspflicht von Studierenden, die sowohl an einer Pädagogischen Hochschule als auch an einer Universität studieren
Rechtsgrundlage: §§ 69 ff des Hochschulgesetzes 2005
Geltung: unbefristet

An alle öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur

1. Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen
(§ 10 des Hochschulgesetzes 2005):

Studierende an Pädagogischen Hochschulen werden ab dem Wintersemester 2007/2008 bei Absolvierung eines Erststudiums Studienbeiträge zu entrichten haben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten:

Es ist ein Ziel des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere Kooperationen zwischen Univer-sitäten und Pädagogischen Hochschulen zu Zwecken des pädagogischen, wissenschaftlichen und forschungsbezogenen Austauschs zu verstärken und zu fördern. Folglich ist sicherzustellen, dass jene Studierenden, die sowohl an einer Universität als auch an einer Pädagogischen Hochschule studieren, keiner doppelten finanziellen Belastung durch die Verpflichtung der Entrichtung des Studienbeitrages an der Pädagogischen Hochschule und an der Universität ausgesetzt werden, da dies dem Ziel einer stärkeren Zusammenarbeit zuwiderlaufen würde. Wenn eine Pädagogische Hochschule und eine Universität gemeinsam ein Studium einrichten oder vorsehen, dass gewisse Lehrveranstaltungen an der jeweils anderen Einrichtung zu besuchen („mitzubelegen“) sind, ist die Frage der Studienbeiträge im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Universität vorrangig zu klären. Darin ist festzulegen, dass die Studierenden dieses Studiums nur einmal den Studienbeitrag zu entrichten haben, da es sich für diese auch nur um ein einziges Studium handelt.

2. Mehrfachstudien ohne eine Kooperation:

Auch Studierende, die losgelöst von einer Kooperation der betreffenden Bildungseinrichtungen ein vollständiges Studium an einer Universität (unabhängig von der Studienrichtung) und ein vollständiges Studium an einer Pädagogischen Hochschule betreiben, sollen den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten haben. Zu diesem Zweck werden die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen angewiesen, Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die nachweislich ein weiteres Studium an einer Universität betreiben, den Studienbeitrag gemäß § 71 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu erlassen. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass diese Studierenden nicht einer doppelten finanziellen Belastung durch die Einführung von Studienbeiträgen an den Pädagogischen Hochschulen ausgesetzt sind.

Wien, 10. August 2007

Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Renate Schachl

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten