Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 16/2014 ; BMBF-36.377/0023-II/8c/2014 ; Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten ...

Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0136-V/5/2008
SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl
Abteilung: V/5
sepp.redl@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2570
F +43 1 53120-812570

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Direktionen der Zentrallehranstalten, Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 51 SchUG; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung und Sport; SchVV 1995

Rundschreiben Nr. 29/2008 (BMBWF)

Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.

Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrperson soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnis-sen erforderlich ist.

Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, die im Lehrplan vorgesehen sind bzw. die auf Schulveranstaltungen der Ergänzung des Unterrichts dienen und deren Vermittlung von der Lehrperson auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005).

Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher von der Lehrperson im Einzelfall zu prüfen, ob allen folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird.

  • Besitze ich auf Grund meiner Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden Sportaktivitäten (auch bei risikobehafteteren) professionell agieren zu können?
  • Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung?
  • Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe,…?
  • Bringt meine Schüler/innen/gruppe die erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin,…)?
  • Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit der Schülergruppe deren Verhalten in der jeweiligen Situation richtig einschätzen?
  • Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse,… ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu?
  • Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)?
  • Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen?
  • Ist die erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?

Die Beachtung der genannten Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte dar. Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante Tätigkeit nicht durchgeführt werden.

Die Inhalte des Rundschreibens sind sinngemäß auch auf die Auswahl der Leiter/innen, Begleitlehrer/innen und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen durch die Schulleiter/innen anzuwenden.

Das RS 23/2003 (GZ 36.377/78-V/5/03; Absprungtrampolin) wird außer Kraft gesetzt.

Beispiele für die praktische Umsetzung des Rundschreibens 29/2008 (pdf, 23 KB)

Wien, 17. Dezember 2008

Für die Bundesministerin:
Dr. Sepp Redl

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten