Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Bundesfinanzgesetz 2009; Durchführung

14.300/0003-Präs.2/2009
SachbearbeiterIn: Dr. Stephan Nagler
Abteilung: Präs.2
stephan.nagler@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-4430
F +43 1 53120-814430

Rundschreiben Nr. 2/2009 (BMBWF)

Verteiler: VII-N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Bundesfinanzgesetz 2009; Durchführung
Geltung: Rechnungsjahr 2009

An die nachgeordneten Dienststellen

Zunächst wird mitgeteilt, dass das Originalrundschreiben des BMF, GZ 110701/0005-II/1/2009 vom 21. Juli 2009 samt der Anlage (Finanzieller Wirkungsbereich), das BFG 2009 samt Stellenplan, Arbeitsbehelf und die Teilhefte (Untergliederung 30 und 32) im BMUKK – Intranet unter Rechtliches, Vergabewesen und Budget veröffentlicht wurden bzw. abrufbar ist.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Im Sinne der Transparenz- und Dezentralisierungsbestrebungen wird um Weiterleitung dieses Rundschreibens an alle dem do. Bereich nachgeordneten Dienststellen ersucht.

Für den Bereich des BMUKK werden die DFB zum BFG 2009 kommentiert bzw. ergänzt. Weiters werden u.a. die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß BGBl. I Nr. 1/2008 vom 4. Jänner 2008 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes), BGBl. I Nr. 20/2008 vom 09. Jänner 2008 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes) und BGBl. II Nr.489/2008 vom 22. Dezember 2008 (Bundeshaushaltsverordnung 2009 - BHV 2009) besonders hervorgehoben und aus den Erfahrungen der letzten Berichte des Rechnungshofes und der Prüfberichte der Buchhaltungsagentur Hinweise auf jene Haushaltsbestimmungen aufgenommen, die teilweise zu wenig beachtet werden:

Kreditführende Abteilungen

Im Interesse der Sicherstellung eines effizienten Budgetvollzugs 2009 werden die kreditführenden Abteilungen der Zentralstelle ersucht, Einzelvorhaben bzw. Zahlungsvorgänge insbesondere auf die

  • erforderlichen Abgrenzungen von Dienstverträgen, Werkverträgen und Förderungen,
  • Plausibilität dargelegter Kosten-Nutzen-Überlegungen,
  • Angemessenheit von Werkentgelten, Honoraren und Förderungsbeträgen,
  • Einhaltung der haushalts- sowie beschaffungs- und vergaberechtlichen Vorschriften,
  • sachgerechte Zuordnung der Gebarungsfälle zu den einschlägigen Kostenträgern (SAP-Aufträgen) der Kosten- und Leistungsrechnung sowie
  • Notwendigkeit allenfalls gebotener Befassungen der Abteilung Präs.2 sowie des BMF

zu überprüfen und in diesem Sinne die Sektions- und Bereichsleitungen sowie die Fachabteilungen bzw. übrigen Organisationseinheiten laufend und bestmöglich zu unterstützen.

Haushaltsrechtsreform 1. Etappe

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 ist die erste Etappe der Haushaltsrechtsreform in Kraft getreten (Novelle zum BHG 1986, BGBl. I Nr. 20/2008).

Neben beispielsweise der Einführung des Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht, einem neuen Rücklagenregime – im Wesentlichen sollen Rücklagen in Zukunft flexibler einsetzbar sein und erst dann finanziert werden, wenn sie benötigt werden – hat das BFG/09 und in Folge die Darstellung seiner Ergebnisse auf Grund der Einführung von Rubriken und Untergliederungen eine neue Gliederung. Mit den Rubriken werden in hochaggregierter, ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Ausgabenkategorien dargestellt. Die Rubriken werden in Untergliederungen unterteilt, wobei eine Untergliederung ausschließlich jeweils einem einzigen Ressort zugewiesen wird, ein Ressort aber für mehrere Untergliederungen zuständig sein kann.

Schließlich werden auf Grund der Haushaltsrechtsreform so genannte Budgetverlängerungen beseitigt. So werden die Ausgaben und Einnahmen von Personalämtern bei ausgegliederten Einheiten gemäß § 16 Abs. 5 BHG nur mehr mit ihrem Saldo (netto) dargestellt. Diese Maßnahmen bewirken geringere Ausgaben- und Einnahmensummen, aber keine Veränderung des Saldos aus Ausgaben und Einnahmen.

Da das BMF nicht in der Lage ist, für Überschreitungen Bedeckungen bereitzustellen und auch auf Grund der Budgetkonsolidierung im Rahmen der Budgetsteuerung kaum Mittel zur Bedeckung von Überschreitungen disponibel sind, sind alle anweisenden und anordnungsbefugten Organe dazu angehalten, nicht nur die im Art. 51a B-VG verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (wozu nicht nur Beamtinnen und Beamte in den Zentralstellen, sondern alle Dienststellen des Bundes, also auch LehrerInnen, Direktorinnen und Direktoren und RechnungsführerInnen verpflichtet sind) strikt einzuhalten, sondern auch Überschreitungen zu vermeiden. Diese sind – mit Rücksicht auf die zu setzenden Prioritäten – grundsätzlich durch Umschichtungen im zur Verfügung gestellten laufenden Budget zu bedecken.

In Vorbereitung der 2. Etappe der Haushaltsreform ist auf eine wirkungsorientierte Haushaltsführung Bedacht zu nehmen. Daher sind bei allen Aufträgen an Dritte auch die Ziele der entsprechenden Maßnahme zu dokumentieren. So sollen die Maßnahmen mit oft mittels Indikatoren messbaren Vorgaben verbunden sein, damit die Effektivität prüfbar wird.

Monatskreditanforderungen

Monatskreditanforderungen, die über der Resttangente des jeweiligen Monats am Gesamtbudget liegen, können grundsätzlich nicht zugeteilt werden, es sei denn es handelt sich um detailliert nachgewiesene gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen; bei Zahlungen ab 10 Mio. EUR ist auch der Fälligkeitstermin (Tag der valutamäßigen Gut- oder Lastschrift auf dem Konto des Bundes) anzugeben. Es wird empfohlen, bei fixierten Fälligkeitsterminen, vor allem in dem der Anordnung folgenden Monat, den Termin im Betreff aufzunehmen.
Der Terminplan für die Erstellung der Monatsvoranschläge wurde mit GZ 14.180/0065-Präs.2/08 allen kreditführenden Abteilungen bekannt gegeben. Terminerstreckungen sind unmöglich.

Die Bekanntgabe von Monatsausgabenübertragungen bzw. die Übermittlung der Anträge auf Monatsausgabenüberschreitungen sollte nach Möglichkeit aus Verwaltungsvereinfachungsgründen im elektronischen Weg (per E-Mail) an und abschriftlich an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in der Abteilung Präs.2 erfolgen.

Budgetcontrolling

Laut § 5 BHG und § 8 der Controllingverordnung 2009 haben sämtliche anweisenden und ausführenden Organe beim Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken. Die ordnungsbefugten Organe haben dem Haushaltsreferenten monatlich über voraussichtliche Abweichungen von prognostizierten Ausgaben und Einnahmen gegenüber den Voranschlagsbeträgen (mit dem Abweichungsbetrag) zu berichten.

Die eigenverantwortliche Verwaltung auch der Finanzkreise der LSR/SSR für Wien zur Einhaltung des gesetzlich festgelegten Budgetrahmens ist besonders wichtig, um gesetzwidrige Budgetüberschreitungen und die Konsequenzen des § 99 BHG zu vermeiden.

Controllingberichte betreffend absehbare Abweichungen (samt Begründung) wären ansatzweise per E-Mail an Franz.Friedrich@bmukk.gv.at und in Abschrift an die jeweils betroffene Haushaltsabteilung sowie die Abteilung Präs.2 des BMUKK zu übermitteln.

Postenausgleich

(1) Mehrausgaben bei einer VA-Post dürfen gemäß § 48 Abs. 1 BHG geleistet werden, wenn gleich hohe Ausgaben bei einer VA-Post oder mehreren VA-Posten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden. Ein Postenausgleich zu Gunsten und zu Lasten einer VA-Post für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(2) Gemäß § 48 Abs. 2 BHG ist in nachstehenden Fällen ein Postenausgleich nur mit Zustimmung des BMF zulässig:

1. zu Gunsten von Ausgaben, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen;

2. zu Gunsten von Einzelvorhaben, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen.

(3) Postenausgleiche zu Gunsten und zu Lasten der hiefür besonders gekennzeichneten VA-Posten, insbesondere für Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Zahlungen sowie zu Lasten der VA-Posten für Vergütungen bzw. Überweisungen mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt (VA-Posten 7290 bis 7293), sind an die Zustimmung des BMF gebunden, letztere ab einem Betrag von 3.000 EUR. Postenausgleiche innerhalb der einzelnen angeführten VA-Posten bedürfen nicht der Zustimmung des BMF.

Zweckgebundene Gebarung

Einnahmen, die auf Grund der §§ 128a, 128b und § 128c SchOG erfolgen, sind rücklagefähig, unterliegen keinen Bindungen und können nach den entsprechenden Überschreitungsverfahren mit Zustimmung des BMF zur Bedeckung von Mehrausgaben zweckgebunden verwendet werden.

Der Zahlungsverkehr des Bundes darf nur über Konten des Bundes abgewickelt werden. Die Eröffnung anderer Konten bedarf der Zustimmung des BMF. Wo eine solche nicht vorliegt, sind diese Konten unverzüglich zu schließen. Guthaben, die aus vereinnahmten Drittmitteln stammen sind zweckgebunden, übrige reell dem Bundeskonto gutzuschreiben.
Keine Zahlung darf ohne Rechtsgrundlage erfolgen! Daher ist bei Akten bzw. Zahlungen (Rechnung, Ersatzbeleg, Vertrag, gesetzliche Verpflichtung) diese zu dokumentieren!

Hinsichtlich des Sponsorings und der EU - geförderten Programme wird auf die Sonderbestimmungen in den entsprechenden Rundschreiben verwiesen.

Nur Ein- und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind (§16 Abs. 2 BHG), wie z.B. Elternbeiträge bei Schulveranstaltungen, dürfen durchlaufend verbucht werden!

Die Schulbehörden erster Instanz sind verpflichtet, sämtliche Fälle verschwiegener Gebarung unverzüglich richtig stellen zu lassen.
In Verfolgung der letzten Berichte des Rechnungshofes und der Buchhaltungsagentur wird auf das allen Schulen zur Hilfestellung verfasste Merkblatt der Budgetabteilung (Z 14.300/3-Z/2/2006) verwiesen.

Repräsentationsausgaben – Amtspauschale

Repräsentationsausgaben (Post 7232) sind Ausgaben für Pressekonferenzen, Empfänge und Einladungen fremder Delegationen. Zu Lasten des Amtspauschales (Post 7231) sind Ehrenkarten, Spenden, Trinkgelder u.ä. zu verrechnen.

Grundsätzliches zur Vergabe von Aufträgen (Leistungen) und der Beschaffung

Auf die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Bauaufträgen, Baukonzessionsverträgen, Dienstleistungsaufträgen, Dienstleistungskonzessionsverträgen und die Durchführung von Wettbewerben sind die Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, und die dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden.

Abweichend von früheren Regelungen beinhaltet das BVergG 2006 auch abschließende Regelungen für Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich. Das BVergG 2006 enthält im Gegensatz zur früheren Regelung daher keine Verweise auf die ÖNORM A 2050.
Außerhalb des Geltungsbereiches können die Bestimmungen der ÖNORM (insbesondere der ÖNORM A 2050, Ausgabe 2000) als Prüfungsmaßstab für die Sachlichkeit von Festlegungen durch den Auftraggeber herangezogen werden.

Hinsichtlich der Vergabe von IT-Leistungen wird auf die aktuelle Fassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für die Lieferung, Implementierung, Einführung und Wartung von IT-Systemen, Internetapplikationen bzw. sonstigen IT-Dienstleistungen, kurz AVB-IT, hingewiesen. Diese kann der Homepage der Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung entnommen werden (http://www.bbg.gv.at).

Im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002 (BB-GmbH-Gesetz), und die dazu ergangenen Verordnungen, BGBl. II Nr. 208/2001, BGBl. II Nr. 312/2002, BGBl.II. Nr. 213/2005 sowie BGBl. I Nr. 76/2006 sind bestimmte Güter und Dienstleistungen grundsätzlich über die BBG zu beziehen.

Dabei wäre – insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsprogrammes der BBG, welches auf der Homepage bzw. im E-Shop der BBG (http://www.bbg.gv.at) publiziert ist, sowie laufend aktualisiert wird – folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. Güter und Dienstleistungen, die in den beiden oben angeführten Verordnungen enthalten und deren Beschaffung nach dem jeweils geltenden Arbeitsprogramm im Wege der BBG bis zum Jahresende 2010 vorgesehen sind, werden ausschließlich von dieser beschafft; dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach § 41 BVergG 2006 für einen beabsichtigten Beschaffungsvorgang einer Dienststelle die Wahl der Direktvergabe zulässig wäre;
  2. Güter und Dienstleistungen, die zwar von den beiden Verordnungen umfasst sind, jedoch im jeweils geltenden Arbeitsprogramm nicht zur Beschaffung bis zum Jahresende 2010 durch die BBG vorgesehen sind, können von den Ressorts unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Bindung und Bedarfsdeckung nach vorheriger Rücksprache mit der BBG bis längstens zu dem von der BBG genannten Zeitpunkt, ab dem der jeweilige Rahmenvertrag zur Verfügung stehen wird, unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften beschafft werden. Darüber hinaus gelten in allen Beschaffungsfällen (laut Ziffer 1 bis 2 dieses Absatzes) diese Durchführungsbestimmungen insgesamt unverändert weiter, insbesondere deren „Finanzieller Wirkungsbereich“, der das Zusammenwirken mit dem BMF regelt. Bei Beschaffungen im Wege der BBG ist – soweit z.B. auf Grund der Wertgrenzen überhaupt erforderlich – das Einvernehmen mit dem BMF vor der ausschreibungsbezogenen Bedarfsmeldung an die BBG (d.i. nach Durchführung einer allfälligen Standardisierung), jedenfalls aber so rechtzeitig herzustellen, dass kein unnötiger Verzug im Zusammenhang mit den notwendigen weiteren Veranlassungen durch die BBG eintritt. Im Hinblick auf entsprechende parlamentarische Anfragen wird auf die Beachtung der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz hingewiesen.

An- und Vorauszahlungen sind grundsätzlich unzulässig; Zahlungsbegünstigungen sind auszunutzen.

Auf das Generalabkommen des BMUKK (Z 303.000/21-V/2/2008) mit Microsoft wird besonders hingewiesen.

Werkverträge/freie Dienstverträge

Grundsätzliches zur Frage der begrifflichen Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag enthält die Beilage K des Leitfadens für den Ansatz- und Kontenplan des Bundes, II. Teil.

Hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen im Allgemeinen wird auf das Rundschreiben des BMF vom 30. April 2003, Z 03 0610/6-II/3/02, die im „Finanziellen Wirkungsbereich“ unter Abschnitt B TZ 1.4 enthaltenen Bestimmungen und den vom BMUKK ausgearbeiteten Mustervertrag gemäß Intranet verwiesen.

Insbesondere wäre zu beachten:

  • Überlegungen, die für die Beurteilung der Angemessenheit des vorgesehenen Auftragsentgeltes in betragsmäßiger und zeitlicher Hinsicht maßgebend sind, wären in überprüfbarer Form aktenmäßig festzuhalten.
  • Das Auftragsentgelt ist grundsätzlich erst nach Erfüllung des Auftrages und Abnahme der Abrechnung zu entrichten.
    Anzahlungen sind nur in aktenmäßig zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
    Teilzahlungen wären nur nach Maßgabe bereits abgenommener Teilleistungen und Teilabrechnungen vorzusehen, wobei die Summe aller Teilzahlungen vor vollständig erbrachter Gesamtleistung 90% des Gesamtentgeltes nicht überschreiten darf.
  • Vom Musterwerkvertrag samt allgemeinen Vertragsbedingungen darf nur in Ausnahmefällen abgegangen werden, die gesondert im Akt zu begründen sind.

Was die formale Fassung von Werkverträgen über geistige Arbeitsleistungen anlangt, ist - soweit es sich hierbei um Forschungsaufträge und um Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen handelt – in Durchführung des § 13 Abs. 1 und 2 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. I Nr. 47/2000, BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 14/2002, BGBl. Nr. 74/2004 und die ÖNORM A 2050, Ausgabe 1993, anzuwenden.

Freie Dienstverträge sind bei den VA-Posten 5710 ...0 mit der Bezeichnung „Werkverträge Z“ und 5710 830 mit der Bezeichnung „Dienstgeberbeiträge/ÜB (Werkverträge) Z“ über die Applikation „Besoldung“ anzuweisen.

Forschungsaufträge, Forschungsförderungen und Experten-Gutachten

Die von Bundesorganen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung vergebenen Forschungsaufträge, Forschungsförderungen und Aufträge zur Erstattung eines Expertengutachtens werden gemäß § 6 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zentral erfasst.
Diese sind daher dem genannten Bundesministerium im Sinne seiner Erlässe, Z 253.313-II/1/73 und Z 2470/9-21/76, unter Verwendung der diesbezüglichen Erhebungsbögen bekannt zu geben. Zur Sicherung der erforderlichen Koordination und zwecks Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird ersucht, bereits vor Vergabe eines Forschungsauftrages, einer Forschungsförderung oder eines Expertengutachtens im Bereiche von Wissenschaft und Forschung unter Nutzung dieser zentralen Erfassung die gebotene Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzunehmen.
Hinsichtlich der dabei anzuwendenden Vorschriften gelten die Ausführungen zu Punkt X Abs. 6.
Meldepflicht für die Faktendokumentation an Gabriela.Hutz@bmukk.gv.at.

Vorbelastungen, Finanzschulden und Bundeshaftungen

Vorbelastungen zukünftiger Haushaltsjahre dürfen im Rahmen der unter „Zusatz im Hause“ genannten Bedingungen nur von der zuständigen Haushaltsabteilung des BMUKK eingegangen werden. Kreditoperationen, wie Leasinggeschäfte, dürfen nur im Einvernehmen mit dem BMF verhandelt oder durchgeführt werden!

Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Bundesvermögen, Stundungen udgl.

dürfen grundsätzlich nur vom BMF getroffen werden: Sonderregelungen im übertragenen Finanziellen Wirkungsbereich sind bei Abteilung Präs.2 des BMUKK zu beantragen, soferne nicht bereits Ermächtigungen an nachgeordnete Dienststellen bestehen (z.B. Schulraumüberlassung).
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte darf nur unter den im § 64 BHG angeführten Bedingungen erfolgen!
Übersteigen Forderungen des Bundes 1.500 EUR sind Stundungszinsen (aktueller Zinssatz von Abteilung Präs.2 zu erfahren) auszubedingen.

Schadensfälle, Versicherungen

Die Verpflichtung zur Meldung richtet sich grundsätzlich jeweils nach den Grenzbeträgen der Bestimmungen über den „Finanziellen Wirkungsbereich“, die zum Zeitpunkt der Erledigung des jeweiligen Geschäftsfalles gelten.

Die Vorgangsweise gemäß § 58 BHG ist in den einschlägigen Rundschreiben des BMUKK bzw. BMF detailliert geregelt.

Verzugszinsen, Abtretung der Forderung eines Gläubigers, Versicherungen, Ratenkauf oder Leasing

Sonderregelungen gemäß Punkt X Abs. 2 bis 5 und 11 bis 14 des Originalrundschreibens des BMF!

Auftragserteilung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bestimmter Bundeseinrichtungen

Insoweit Organisationseinheiten des Bundes Teilrechtsfähigkeit zukommt, ergibt sich deren Umfang aus den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen. Innerhalb dieses Rahmens und unbeschadet der dem zuständigen Ressortminister zustehenden Aufsichts- und Kontrollbe-fugnisse genießt die betreffende Einrichtung als juristische Person des öffentlichen Rechts eigene, d.h. vom Bund gesonderte Rechtsfähigkeit. Insoweit kann sich eine solche Einrichtung auch rechtsgeschäftlich verpflichten; so kann sie etwa Aufträge annehmen, Aufträge erteilen, Veranstaltungen durchführen, eigenes Personal aufnehmen und Schenkungen (darunter sind begrifflich jedenfalls nicht „Förderungen“ aus Bundesmitteln zu verstehen) annehmen. Hierbei werden die Organe dieser Einrichtungen in deren Namen und auf deren Rechnung ohne Haftung des Bundes tätig.
Hieraus ergibt sich, dass derartige Rechtsgeschäfte jedoch nur insoweit abgeschlossen werden dürfen, als diese einerseits zur Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Zwecke dienen und andererseits das der teilrechtsfähigen Einrichtung gehörende Vermögen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ausreicht.

Soweit in diesem Rahmen das Rechtsverhältnis von Bundesorganen zu teilrechtsfähigen Einrichtungen berührt erscheint, werden auch die für erstere geltenden einschlägigen Haushaltsvorschriften des Bundes (insbesondere die §§ 15, 49a, 63 und 64 BHG) zu beachten sein. Daraus folgt u.a. auch, dass für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Bundesorganes durch teilrechtsfähige Einrichtungen, z.B. bei Auftragsarbeiten für Dritte oder Durchführung von Veranstaltungen in bundeseigenen Räumlichkeiten, den o.a. Haushaltsvorschriften entsprechende Vergütungen zu vereinbaren sind (§ 128 c Abs. 9 SchOG)

Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 hingewiesen, wonach dieses Gesetz – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auch für die Vergabe von Aufträgen durch teilrechtsfähige Einrichtungen der in Rede stehenden Art gilt.

Software

Ausgaben für Software über 400 EUR sind bei der UT 3, bei den entsprechenden VA-Posten der Kontengruppe 042 bis 048, darunter bei der UT 8, Kontengruppe 400 zu verrechnen.

Rückflüsse ausländischer Steuern

Werden österreichischen Dienststellen im Ausland ausländische Steuern rückerstattet, sind für diese Rückerstattungen die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG in Verbindung mit § 78 Abs. 7 BHG sinngemäß anzuwenden, sie sind also auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.

Vortragstätigkeit

Für Vergütungen von Vortrags-, Prüf- und ähnlichen Tätigkeiten im Rahmen von Lehrgängen des Bundes gilt das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 26. November 2003, Z. 924.341/2-III/2/2003.

Konsequenzen bei Nichtbefassung des BMF bzw. gesetzwidrige Überschreitungen des JVR

In jenen Fällen, in denen nach dem BHG zwischen einem haushaltsleitenden Organ und dem BMF das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 6/2007 Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 BHG). In allen anderen Fällen, in denen nach dem BHG die Entscheidungsbefugnis dem BMF allein zusteht, unterliegt die Stellungnahme des BMF keiner weiteren Appellation.

Der Vollzug von Verwaltungsakten, für die das Zusammenwirken mit dem BMF haushaltsrechtlich vorgesehen ist, ohne Herstellung des Einvernehmens oder gegen die Stellungnahme des BMF, stellt einen Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften dar, der gegenüber den schuldigen Bediensteten - unbeschadet weiterer rechtlicher Folgerungen - nach Maßgabe des § 99 BHG zu ahnden ist. Das BMF behält sich in solchen Fällen eine unmittelbare Verständigung des Rechnungshofes vor. Gleiches gilt für gesetzlich nicht gedeckte Überschreitungen der Voranschlagsbeträge!

Die Abteilung Präs.2 steht selbstverständlich für allfällig strittige Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

Ansonsten wird auf die im Bundesintranet (http://www.bmf.intra.gv.at/budget/_start.htm) abrufbaren Rundschreiben und Erlässe zum Budget verwiesen.

Abkürzungen:

Abs. = Absatz
AGBG = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch
Art. = Artikel
BBG = Bundesbeschaffung Ges.m.b.H.
BFG = Bundesfinanzgesetz(es)
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz i.d.g.F.
BMF = Bundesminister(ium) für Finanzen
BMUKK = Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
BVA = Bundesvoranschlag
BVergG = Bundesvergabegesetz
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz
DFB = Durchführungsbestimmung(en)
FISTL = Finanzstelle(n)
EU = Europäische Union
HV-SAP = Haushaltsverrechnung-Systeme Anwendungen Produkte
JVR = Jahrsverfügungsrest
LSR/SSR = Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
VA = Voranschlag
vH = von Hundert
Z = Zahl, Ziffer

Anlage: Finanzieller Wirkungsbereich

Wien, 10. August 2009

Die Bundesministerin:
Dr. Claudia SCHMIED

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen