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Ausser Kraft getreten

2. Dienstrechts-Novelle 2009

Außer Kraft getreten

466/0003-III/9/2010
SachbearbeiterIn: Mag. Eveline Horvatits
Abteilung: III/9
eveline.horvatits@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2356
F +43 1 53120-812356

Rundschreiben Nr. 10/2010 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: 466/0003-III/9/2010
Inhalt: 2. Dienstrechts-Novelle 2009
Rechtsgrundlage: 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 wurde am 30. Dezember 2009 mit BGBl. I Nr. 153/2009 kundgemacht.
Nachstehend wird auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen.

1. Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004, S. 12:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 sind mit der Aufnahme der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 1 BDG 1979, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b VBG und § 1 Abs. 2 AusG Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatuts zuerkannt worden, bezüglich der Aufnahme und der Diplomanerkennung den übrigen in den genannten Bestimmungen angeführten Personen gleichgestellt.

2. Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete:

Jede Dienstbehörde bzw. Personalstelle hat ein Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete gemäß § 4b VBG zu führen; folgende Personaldaten sind anzuführen:

  • Name und Geburtsdatum,
  • Vorrückungsstichtag,
  • Dienstantrittstag,
  • Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
  • Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
  • Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Das Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte ist gemäß § 9 Abs. 1 BDG 1979 gemeinsam mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zu führen und aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das Personalverzeichnis zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und gegen Kostenersatz eine Kopie des Verzeichnisses den Bediensteten zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es wird jedoch im Hinblick auf den Aktualitätsgrad empfohlen, das Verzeichnis zumindest einmal im Jahr auf den neuesten Stand zu bringen.

3. Führungskräfteausbildung:

Bediensteten in Führungsfunktionen sind innerhalb der ersten drei Jahre ab Übernahme ihrer Funktionen seitens der zuständigen Dienstbehörde bzw. Personalstelle einschlägige Führungskräfteausbildungsprogramme (wie z.B. an der Verwaltungsakademie des Bundes) anzubieten (§ 32 Abs. 5 BDG 1979 und § 67 Abs. 1 VBG).

4. Dienstpflichten:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wurden die in den §§ 43 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 5 VBG für Beamtinnen und Beamte und Vertragsbedienstete gleichermaßen normierten allgemeinen Dienstpflichten in Entsprechung des Leitbildes des Bundes (serviceorientiertes, zügiges, flexibles, verantwortungsbewusstes und eigenverantwortliches Handeln der öffentlich Bediensteten) hinsichtlich des Begriffes „engagiert“ erweitert. Weiters wurde in einem neuen § 43a BDG 1979 die Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen verankert.

Es erfolgte im Gleichklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erweiterung der dem Mobbing vorbeugenden Dienstpflichten und eine Klarstellung, dass es sich bei Mobbinghandlungen nicht um „Kavaliersdelikte“, sondern um disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzungen handelt, wenn die „menschliche Würde einer Kollegin/eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und der Betriebsfriede „ernstlich gestört wird“.

5. Nebenbeschäftigung:

In § 56 Abs. 7 BDG 1979 wurde eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgesehen, im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig sind.

6. Erhöhtes Urlaubsausmaß:

Im Zuge der Schaffung einheitlicher Regelungen im Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten und der Vertragsbediensten entfällt gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ab 1.1.2010 die Sonderregelung über das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden für bestimmte Beamtinnen und Beamte mit einem Dienstalter von unter 25 Jahren (Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VIII oder IX sowie Beamtinnen und Beamte einer anderen Besoldungsgruppe, deren Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt der vergleichbaren Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt).

In Hinkunft besteht somit einheitlich für Beamtinnen und Beamte und Vertragsbedienstete der Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsausmaß von 240 Stunden ab einem Dienstalter von 25 Jahren.

Gleichzeitig regelt die Übergangsbestimmung in § 242 Abs. 2 BDG 1979, dass für Beamtinnen und Beamte, auf die die bisherige Bestimmung betreffend das erhöhte Urlaubsausmaß in der Fassung bis zum 31.12.2009 anwendbar war, ein bereits zu diesem Zeitpunkt erworbener Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß aufrecht bleibt.

7. Verfall von Urlaubsansprüchen:

Entsprechend der Judikatur (des Europäischen Gerichtshofes) wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2010 die Regelung über die Verschiebung des Verfallszeitpunktes des Anspruches auf Erholungsurlaub um ein Jahr (§ 69 BDG 1979 und § 27h VBG) hinsichtlich einer gerechtfertigen Abwesenheit vom Dienst wie Krankheit, Unfall oder Gebrechen und des Beschäftigungsverbotes gemäß MSchG erweitert. Während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes entstehen ebenfalls Urlaubsansprüche, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen.

8. Vorrückungsstichtag:

Mit Wirkung vom 1.1.2010 sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc GehG und § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc VBG die Zeiten im Lehrberuf an einer privaten Universität oder Hochschule (neben der Zeit im Lehrberuf an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages anzurechnen.

Weiters ist ab 1.1.2010 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule, das für den Bediensteten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 Ernennungserfordernis gewesen ist, bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages im selben Ausmaß wie ein abgeschlossenes Studium an einer Universität (höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen) zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 2 Z 8 und Abs. 2a GehG und der Entfall des § 12 Abs. 2 Z 9 GehG).

Die parallelen Bestimmungen für Vertragsbedienstete wurden ebenfalls angepasst (§ 26 Abs. 2 Z 8 und Abs. 2a VBG und der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 9 VBG).

9. Bemessung der Abfertigung bei Beamtinnen und Beamten:

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und für die daher wegen der Anwendbarkeit des APG keine Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erfolgt,
ist gemäß § 27 Abs. 2a GehG rückwirkend ab 1.1.2005 für die Bemessung der Abfertigung die für den Jubiläumsstichtag relevante Dienstzeit heranzuziehen.

Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,

  • soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
  • wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
  • wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

10. Begrenzung der Pauschalierung von Mehrleistungen bei All-In-Bezieherinnen bzw. Beziehern:

Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A2 und Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 („all inclusive“-Gehälter bzw. -Entgelte), welche mit einer schriftlichen Erklärung die Abgeltung der Mehrleistungen durch die Funktionszulage für ein Kalenderjahr ausschließen, wird ab 1.1.2010 befristet bis 31.12.2011 gemäß § 30 Abs. 4a und 4b GehG und § 73 Abs. 3a und 3b VBG eine allfällige Pauschalierung von Mehrleistungen mit 40 Stunden pro Monat begrenzt. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung gelten nicht als Überstunden (§ 49 Abs. 9 BDG 1979). Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 30 Abs. 4 GehG und § 73 Abs. 3a VBG bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.

11. Ausschluss der Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter:

Gemäß § 37 Abs. 10 Z 2 und § 38 Abs. 9 GehG gebührt keine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Stellvertretung (Abwesenheitsstellvertretung oder dauernde Beteiligung an den Leitungsgeschäften) im Bewertungsverfahren nach § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.

Nur wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vorübergehend auf einem anderen höherwertigen Arbeitsplatz verwendet wird, für den sie oder er nicht Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, kommt eine Anwendung der §§ 37 und 38 GehG bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Betracht.

Die Änderung in den §§ 37 und 38 GehG tritt rückwirkend mit 1. Juli 2005, dem Datum der Wirksamkeit der Neuordnung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, in Kraft.

12. Gewährung einer Jubiläumszuwendung ab 35 Dienstjahren im Vertrags-bedienstetenrecht:

Eine Jubiläumszuwendung kann bei Vorliegen von mindestens 35 Dienstjahren gemäß § 22 Abs. 1 VBG ab 1.1.2010 auch in den Fällen gewährt werden, in denen zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension vorliegen.

13. Entgeltfortzahlung bei Dienstunfall im Vertragsbedienstetenrecht:

Eine Grundlage für die verlängerte Fortzahlung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage besteht gemäß § 24 Abs. 6 VBG ab 31.12.2009 nicht nur bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, sondern auch bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles. Es erfolgte somit eine Anpassung an die sozialversicherungsrechtliche Definition (Erweiterung des Unfallbegriffes; der Begriff „Dienstunfall“ umfasst auch Wegunfälle).

14. Kilometergeld gemäß Reisegebührenvorschrift 1955:

Die mit BGBl. I Nr. 86/2008 erfolgte Anhebung des Kilometergeldes (Motorräder 0,14 oder 0,24 €, PKW 0,42 € und Zuschlag für Mitfahrerinnen und Mitfahrer 0,05 €) wurde gemäß dem geänderten § 77 Abs. 28 RGV 1955 bis 31.12.2010 verlängert.

15. Änderungen im Ausschreibungsgesetz 1989:

1. Gewichtung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in Ausschreibungstexten:
In Ausschreibungstexten (und in Gutachten) ist nunmehr ab 1.1.2010 gemäß § 5 Abs. 2 (und § 10 Abs. 1 Z 2) AusG (unbefristete Verlängerung der mit BGBl. I Nr. 53/2007 bis 31.12.2009 befristeten Regelung) eine Gewichtung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtend vorzunehmen, wobei auch einzelne Kompetenzen nach systematischenGesichtspunkten zu Kompetenzbereichen zusammengefasst werden können, wie beispielsweise Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit zum Bereich „sozialkommunikative Kompetenz“.

2. Einlangen von Bewerbungen:
Bei der Übermittlung von Bewerbungen zählt ab 1.1.2010 gemäß §§ 5 Abs. 8 und 27 Abs. 1 und 2 AusG nicht mehr der Tag des Poststempels (Postlauf wurde vorher nicht berücksichtigt), sondern der Tag des Einlangens (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Dienstbehörde bzw. Personalstelle oder Dienststelle (Postlauf wird nunmehr berücksichtigt) für die Wahrung der Frist. Weiters ist gemäß § 27 Abs. 1 eine Bewerbungsfrist, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf, zwingend vorgesehen. Darüber hinaus kann auch im Sinne einer effizienten Bearbeitung von Bewerbungen die Möglichkeit der Online-Bewerbung als alleinige Bewerbungsmöglichkeit vorgesehen werden.

Zusatz für Pädagogischen Hochschulen und Bundesdenkmalamt:
In den Ausschreibungstexten ist nachstehende Textpassage aufzunehmen:

Bewerbungen sind unter Anführung der Geschäftszahl dieser Ausschreibung ab ......... bis längstens ........ an ................. zu richten. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (auf dem Postweg, Telefax, E-Mail oder persönliche Abgabe) bei der vorangeführten Dienststelle einlangt.

Verspätet eingebrachte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

3. Vorsitzende/r der AG für Gleichbehandlungsfragen:
In § 12 AusG erfolgte ab 1.1.2010 die Einräumung des Rechts für die Vorsitzende/den Vorsitzenden der AG für Gleichbehandlungsfragen eine Stellungnahme im Rahmen der Teilnahme an den Sitzungen der Begutachtungskommission dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.

4. Bekanntmachung bei der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt:
Wie bisher müssen Planstellen, die neu zur Besetzung gelangen sollen, zunächst bundesdienstintern (Interessentinnen- und Interessentensuche) ausgeschrieben werden. Mit Wirksamkeit vom 1.1.2010 hat gemäß §§ 20 und 23 AusG gleichzeitig zur bundesdienstinternen Ausschreibung (Interessentinnen- oder Interessentensuche) eine Bekanntgabe in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu erfolgen. Die Ausschreibung ist sodann in der Jobbörse zu veröffentlichen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Interessentinnen- und Interessentensuche entfallen, wenn die Besetzung der Planstelle bereits aufgrund der Vermittlungstätigkeit der bundesinternen Karrieredatenbank (beim Bundeskanzleramt als Teil der Jobbörse des Bundes eingerichtet) möglich ist.

Für die Aufnahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, ausgebildeten Lehrlingen, die sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden, und Ersatzarbeitskräften muss keine förmliche Stellenausschreibung im Sinne des § 22 AusG erfolgen, jedoch muss die Möglichkeit zur Bewerbung entsprechend öffentlich bekannt gemacht werden, wie z.B. auf der Homepage oder auf der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienstbehörde bzw. Personstelle oder Dienststelle).

Die Übergangsregelung in § 90 Abs. 7 Z 1 AusG stellt klar, dass auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, mit welchen ein Ausbildungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 begründet wurde, das geänderte Aufnahmeregime des § 72 AusG (öffentliche Bekanntmachung) nicht verpflichtend anzuwenden ist.

5. Aufnahmeverfahren für ausgebildete Lehrlinge, die sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden:
Die Bestimmungen hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum (öffentliche Bekanntmachung) gelten ab 1.1.2010 auch für ausgebildete Lehrlinge, die sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden.

6. Durchführung von Eignungsscreenings:
Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die sich im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung als Ersatzkräfte bewerben, sind ab 1.1.2010 gemäß § 74 AusG Eignungsscreenings zur Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, durchzuführen. Im Gegensatz zum komplexen und aufwändigen Verfahren der Eignungsprüfung (Durchführung von objektiven Tests) soll im Rahmen der Eignungsscreenings eine Erstüberprüfung der grundlegenden Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber können nach Durchführung des Screenings in das weitere Aufnahmeverfahren übernommen werden.

Zusatz für Pädagogischen Hochschulen und Bundesdenkmalamt:

Auf Grund der unterschiedlichen Verwendungen des Verwaltungspersonals im Bundesdienst hat die Erstüberprüfung der grundlegenden Fähigkeiten in Form eines Gespräches, das die Dienststelle mit den Bewerberinnen und Bewerbern zu führen hat, zu erfolgen In diesem „Eignungsgespräch“ sind z.B. Rechtschreibkenntnisse, verbaler Ausdruck, Zahlenverständnis, Konzentrationsfähigkeit etc. zu überprüfen. In den jeweiligen Bewerbungsunterlagen ist sodann ein Vermerk „Eignungsscreening gemäß § 74 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989 idgF, wurde am ………. durchgeführt.“ aufzunehmen.

Die verpflichtend durchzuführenden Eignungsscreenings gelten auch für Bedienstete gemäß § 25 Z 1 bis 3 AusG (Tätigkeiten im Büro eines BM, Büro eines Amtsführenden Präsidenten des LSR/SSR, Parlamentsdirektion).

Weiters ist auf Grundlage der Übergangsregelung in § 90 Abs. 7 Z 2 AusG auf Ersatzkräfte, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgenommen wurden, das geänderte Aufnahmeregime des § 74 AusG (öffentliche Bekanntmachung, Eignungsscreening) nicht verpflichtend anzuwenden. Entsprechendes gilt auch für Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 AusG.

16. Änderungen im Pensionsgesetz 1965:

1. Anwartschaft auf die Pensionsversorgung und Anspruch auf Ruhegenuss:
In den §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a PG 1965 wird klargestellt, dass die Anwartschaft auf Pensionsversorgung sowie der Anspruch auf Ruhegenuss mit Verlust der österreichischen (oder gleichgestellten) Staatsbürgerschaft erlöschen.

2. Abschlagsberechnungen:
Abschlagsberechnungen werden gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ab 2. September 2017 auf den Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand umgestellt, da es ab diesem Zeitpunkt keine Ruhestandsversetzungen durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mehr gibt.

3. Bundes-Pensionskonto:
In § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 erfolgte die Sicherstellung der Aufnahme der Kindererziehungs- und der Präsenz- und Zivildienstzeiten – unabhängig von der zeitlichen Lagerung - in das Bundes-Pensionskonto. Überdies erfolgte – als Klarstellung – eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen.

17. Änderungen im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz:

1. Unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes:
In Entsprechung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes liegt ab 1.1.2010 eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß § 4a B-GlBG jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft oder einem Beschäftigungsverbot eine weniger günstige Behandlung erfährt.

2. Vorsitzende/r der AG für Gleichbehandlungsfragen:
In § 10 Abs. 1 B-GlBG erfolgte ab 1.1.2010 eine Klarstellung bezüglich des Rechts der/des Vorsitzenden der AG für Gleichbehandlungsfragen, an allen Verhandlungen (Sitzungen) der Kommissionen und Gremien etc., welche in Personalangelegenheiten entscheiden (ausgenommen Disziplinarkommissionen), mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Frist für die Klagserhebung bzw. Antragstellung für den ideellen Schadenersatz:
In Entsprechung der jetzt schon geltenden Frist von 14 Tagen zur Antragstellung bzw. zur Einbringung einer Klage auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung oder Entlassung gilt aus verfahrensökonomischen Gründen ab 1.1.2010 gemäß § 20 Abs. 4 B-GlBG auch eine Frist von 14 Tagen für die Klagserhebung bzw. Antragstellung für den ideellen Schadenersatz (Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18c Abs. 1 B-GlBG), sodass für beide Anliegen nur ein Formalakt erforderlich ist.

4. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 19 B-GlBG infolge sexueller Belästigung:
Die derzeit geltende Einjahresfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 19 B-GlBG infolge sexueller Belästigung wurde ab 1.1.2010 gemäß §§ 20 Abs. 2 und 23a Abs. 5 B-GlBG auf drei Jahre ausgedehnt.

5. Frauenförderungsquote:
Die Frauenförderungsquote wurde von 40 auf 45 % erhöht.

6. Stichtag zur Erhebung des Datenmaterials:
Der Stichtag zur Erhebung des Datenmaterials zur Erstellung des Frauenförderungsplanes wurde von 1. Juli auf 31. Dezember geändert.

Dieses Rundschreiben gilt auch für an ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehende Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

In der Anlage bringt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009 des Bundeskanzleramtes vom 16. Februar 2010, GZ BKA-920.900/0002-III/5/2010, zur Kenntnis.

Beilage

Wien, 13. April 2010

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen