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Ausser Kraft getreten

Nutzungsdauer von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass "Verfügungen über sowie Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30" (Geschäftszahl: 2022-0.615.929)

Geschäftszahl: BMUKK-14.180/0066-Präs.2/2010
SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich
Abteilung: Präs.2
T +43 1 53120-4611
F +43 1 53120-814611
franz.friedrich@bmukk.gv.at

Verteiler: VII
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Anlagenverwaltung, lineare Abschreibung
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 27/2010 (BMBWF)

An alle
Dienststellen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bringt in der Beilage die Note BMF-111500/0016-V/3/2010 (pdf, 586 KB) des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. Dezember 2010 zur Kenntnis, welche eine aktuelle Übersicht über die Anlagenkennzahlen samt den Nutzungsdauerwerten zum Inhalt hat.

Die daraus ersichtlichen Nutzungsdauerwerte finden auf Anlagen Anwendung, welche den Wert von geringwertigen Wirtschaftsgütern (derzeitiger Wert: 400 Euro) übersteigen.

Im Hinblick auf die im Zuge der Haushaltsrechtsreform anstehende Umstellung der Inventarverwaltungen (z.B. von INVWIN) auf die Anlagenverwaltung mittels FI-AA wird wie folgt mitgeteilt:

1. Die Anlagenkennzahlen sowie Nutzungsdauerwerte dienen der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA).

2. Sofern Inventare bereits auf FI-AA mit linearer AfA umgestellt wurden, ersetzen die Anlagenkennzahlen die bisherigen RIM-Kennzahlen.

3. Gemäß § 49 Absatz 5 in Verbindung mit § 131 Absatz 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013, BGBI. II Nr. 266/2010, sind Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, ab 1. Jänner 2012 auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Anweisende Organe gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 1, 4 und 5 Bundeshaushaltsgesetz 1986 haben ab diesem Zeitpunkt eine solche Abschreibung durchzuführen.

Bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen können die anweisenden Organe eine lineare Abschreibung auch bereits vor dem 1. Jänner 2012 vornehmen. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagenverwaltung über FI-AA erfolgt.

Wien, 28. Dezember 2010

Für die Bundesministerin:
Franz Friedrich

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen