Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Bundesfinanzgesetz 2012, Durchführung

Geschäftszahl: BMUKK-14.300/0001-B/2/2012
SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich
Abteilung: Leiter B/2
franz.friedrich@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-4611
F +43 1 53120-81461

Rundschreiben Nr. 2/2012 (BMBWF)

Verteiler: VII-N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Bundesfinanzgesetz 2012, Durchführung
Geltung: Finanzjahr 2012

In der Beilage wird die Note BMF-110701/0005-II/1/2011 der Bundesministerin für Finanzen vom 12. Jänner 2012 betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2012 zur Kenntnis gebracht.

Die aus diesen Durchführungsbestimmungen (in der Folge: DFB zum BFG 2012) ersichtlichen materiellen und formellen Regelungen werden hiermit bis auf weiteres für den gesamten Bereich des Unterrichtsressorts (Zentralleitung und nachgeordnete Dienststellen) in Kraft gesetzt. Sie besitzen subsidiäre Geltung, sofern und soweit das vorliegende BMUKK-Rundschreiben Nr. 2/2012 nicht ergänzende bzw. präzisierende Regelungen trifft.

Abschnitt A des vorliegenden BMUKK-Rundschreibens Nr. 2/2012 trifft die DFB zum BFG 2012 ergänzende Regelungen für den gesamten Ressortbereich (Zentralleitung und nachgeordnete Dienststellen, darunter insbesondere die Bundesschulen).

Die aus dem Abschnitt B zu ersehenden Regelungen betreffen ausschließlich den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

Abschnitt A
(gilt für das gesamte Unterrichtsressort)

Zum Punkt I Abs. 4 der DFB zum BFG 2012:

A.1 Ausgabenrückstellungen (Bindungen)

Gemäß Punkt I Abs. 4 der DFB zum BFG 2012 haben die Ressorts durch interne Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bedeckung für nicht vorherzusehende, unabweisliche Ausgaben im Finanzjahr 2012 im Rahmen der verfügbaren Voranschlagsbeträge gefunden wird.

Darüber hinaus sind infolge der dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur am 14. Februar 2012 mitgeteilten Eckwerte zum Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 seitens des Unterrichtsressorts Maßnahmen zur Einhaltung der budgetären Vorgaben für die Finanzjahre 2012ff erforderlich, die sich bereits im Budgetvollzug 2012 niederschlagen.

A.1.1 Fix verfügte Ausgabenrückstellungen (Bindungen)

Jedenfalls werden Ausgabenrückstellungen (Bindungen) für folgende finanzgesetzliche Ansätze verfügt (Absolutbeträge in EUR):

1/30118: 250.000,--
1/30216: 3.284.000,--
1/30603: 166.300,--
1/30608: 443.760,--
1/30758: 28.475,--
1/30858: 7.400,--

Mit einer Aufhebung dieser Ausgabenrückstellungen (Bindungen) im Verlauf der Finanzjahres 2012 ist ausdrücklich nicht zu rechnen.

A.1.2 Weitere Ausgabenrückstellungen (Bindungen)

Im Hinblick auf die Einhaltung der budgetären Vorgaben für die Finanzjahre 2012ff werden zusätzliche Ausgabenrückstellungen (Bindungen) bei den Ermessensausgaben verfügt werden, darunter insbesondere bei den finanzgesetzlichen Ansätzen 1/30003, 1/30006, 1/30008, 1/30206, 1/30208, 1/30218 und 1/30256.

Nähere Informationen zu den weiteren Bindungen werden den zuständigen kredit führenden Organisationseinheiten der Zentralleitung des Unterrichtsministeriums gesondert mitgeteilt werden.

A.1.3 Von Ausgabenrückstellungen (Bindungen) nicht betroffene Ausgaben

Von Ausgabenrückstellungen (Bindungen) grundsätzlich ausgenommen sind

  • Ansätze der zweckgebundenen Gebarung;
  • im Teilheft zum Bundesvoranschlag 2012 als zweckgebunden und sonst als gebunden ausgewiesene Voranschlagsposten;
  • der Paragraf 1/3049;
  • Voranschlagsposten der EU-Gebarung;
  • die den Bundesschulen zur Verfügung stehenden Aufwandskredite.

Bei den den Bundesschulen gewidmeten Aufwandskrediten werden allerdings Beträge im Ausmaß der seinerzeitigen, ab dem Finanzjahr 2010 komplett entfallenden und daher in den Finanzjahren 2011ff nicht mehr veranschlagten Bildungs zulagen (Basis der Bindung: Bundesvoranschlag 2010) sowie – zu Zwecken des Liquiditätsmanagements vorläufig – die der Kompensation entfallener Studiengebühren beim Ansatz 1/30908 ge widmeten Budgetanteile gebunden.

A.1.4 Aufhebung von Ausgabenrückstellungen (Bindungen)

Mit einer Aufhebung verfügter Ausgabenrückstellungen (Bindungen) im Verlauf der Finanzjahres 2012 ist grundsätzlich nicht zu rechnen.

Belange der Ausgabenrückstellungen (Bindungen) erfordern in jedem Fall eine Befassung der Bereichsleitung B/Haushaltsangelegenheiten des Unterrichtsministeriums.

Zum Punkt II Abs. 2 bis 4, sowie zum Punkt VIII. Abs. 1 der DFB zum BFG 2012:

A.2 Restriktiver Budgetvollzug

A.2.1 Budgetdisziplin

Innerhalb des Unterrichtsressorts bestehen schon infolge der von ihm seit dem Finanzjahr 2011 in beträchtlichem Ausmaß zu leistenden Beiträge zur Budgetkonsolidierung des Bundes de facto keine Dispositionsspielräume, um im Zuge der Budgetsteuerung Überschreitungen der Voranschlagsbeträge bedecken zu können.

Im Hinblick darauf sind insbesondere die anweisenden und anordnungsbefugten Organe dazu angehalten, die haushaltsrechtlich gebotenen Grundsätze der Spar samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten und Überschreitungen der Voranschlagsbeträge zu vermeiden.

Etwaige doch eintretende Überschreitungen sind grundsätzlich durch Umschichtungen bzw. Neufestsetzung der Prioritäten innerhalb des im Finanzjahr 2012 jeweils zur Verfügung stehenden laufenden Budgets zu bedecken.

Bei der Haushaltsführung ist zuerst die Bedeckung der zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sicherzustellen. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist (§ 26 Abs. 2 BHG 1986).

In Vorbereitung des neuen Bundeshaushaltsrechts (BHG 2013) soll bereits im Rahmen des Budgetvollzuges 2012 auf eine wirkungsorientierte Haushalts führung Bedacht genommen werden. Daher sollten für alle Vorhaben die Ziele des Vorhabens und die Erforderlichkeit der damit verbundenen Maßnahmen dokumentiert werden. Nach Möglichkeit sollen die Maßnahmen bereits mit jenen Kennzahlen bzw. Indikatoren verknüpft werden, anhand welcher in der Folge die Effektivität sowie der Outcome des Vorhabens geprüft werden können.

A.2.2 Haushaltsrücklagen der reellen Gebarung

Rücklagen stehen gemäß § 53 Abs. 1 BHG 1986 dem haushaltsleitenden Organ und somit ausdrücklich der Ressortleitung zur Disposition.

Mit Blick auf die beträchtlichen Beiträge des Unterrichtsressorts zur Budgetkonsolidierung des Bundes werden sich im Bereich der reellen Gebarung etwaige Rücklagenentnahmen in den Finanzjahren 2012ff grundsätzlich auf die erforderliche Bedeckung gesetzlicher Verpflichtungen beschränken und können Rücklagenentnahmen lediglich in begründeten Ausnahmefällen die Ausfinanzierung bereits in den vergangenen Jahren errichteter (vertraglicher) Verpflichtungen unterstützen.

In diesem Zusammenhang wird in Erinnerung gerufen, dass Rücklagen im Sinne des § 53 BHG 1986 sowie der Rücklagen-Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 462/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 388/2010 auf Untergliederungsebene – nicht etwa auf Ebene der Finanzkreise oder Finanzstellen – gebildet werden und § 53 Abs. 1 BHG 1986 bei der Verwendung von Rücklagen grundsätzlich keine Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vorsieht.

Etwaige Rücklagenentnahmen sind ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass im laufenden Budget nicht ausreichend Verfügungs reste zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bzw. fälligen Zahlungen vorhanden sind. Hinsichtlich der näheren Vorgangsweise für die Inanspruchnahme von Rücklagen gilt mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Rücklagen-Verordnung das im § 41 BHG 1986 festgelegte Regime für außer- und überplanmäßige Ausgaben.

Zum Punkt I Abs. 3 der DFB zum BFG 2012:

A.3 Controlling

A.3.1 Controllingverständnis

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur versteht unter Controlling eine Führungs- und Managementaufgabe, die eine systematische, faktenbasierte, sowie ziel- und ergebnisorientierte Steuerung der Organisation anstrebt. Durch ein diesen Grundsätzen entsprechendes, aktives Steuern soll den einzelnen Führungsebenen Unterstützung bei ihren Entscheidungen geboten und ermöglicht werden, die Ergebnisse der getroffenen Entscheidungen in die Arbeitsprozesse einfließen zu lassen.

A.3.2 Budgetcontrolling

Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben erkennbar und die dadurch erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ermöglicht werden. Darüber hinaus haben sämtliche anweisenden und aus führenden Organe schon gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 BHG 1986 sowie § 8 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Budget- und Personalcontrolling (Controllingverordnung), BGBl. II Nr. 16/2009 in der geltenden Fassung beim Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a BHG 1986 mitzuwirken.

Im Hinblick darauf werden die anordnungsbefugten Organe ersucht, der Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums monatlich über gegenüber den Voranschlagsbeträgen zu erwartende Abweichungen der Ausgaben und Einnahmen und über die im jeweiligen Wirkungsbereich ergriffenen gegensteuernden Maßnahmen zu berichten (Controllingberichte)

Controllingberichte sind grundsätzlich nach den finanzgesetzlichen Ansätzen zu gliedern, haben die Abweichungsbeträge auszuweisen und die Gründe bzw. Annahmen für die zu erwartenden Abweichungen zu nennen.

Controllingberichte der nachgeordneten Dienststellen sind per E-Mail der Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums (elisabeth.volek@bmukk.gv.at) zu übermitteln.

Zum Punkt V Abs. 3, sowie den Punkten VI und VII der DFB zum BFG 2012:

A.4 Vorbelastungen, Finanzschulden und Bundeshaftungen

Vorbelastungen zukünftiger Finanzjahre dürfen nur unter Beachtung der beim Punkt B.5 dieses Rundschreibens getroffenen Regelungen und ausschließlich von der für den betreffenden Voranschlagsansatz zuständigen kreditführenden Abteilung der Zentralleitung des Unterrichtsministeriums eingegangen werden.

Gleiches gilt für jegliche Kreditoperationen (wie Leasinggeschäfte), welche darüber hinaus der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen bedürfen.

Zum Punkt II Abs. 7 der DFB zum BFG 2012:

A.5 Monatskreditanforderungen

Monatskreditanforderungen, welche über der Resttangente des jeweiligen Monats im Gesamt bud get liegen, können grundsätzlich nicht zugeteilt werden; es sei denn, es liegen ihnen de tail liert nach gewiesene gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zugrunde.

Bei Zahlungen ab EUR 10 Mio. ist auch der Fälligkeitstermin anzugeben. Als Fälligkeitstermin gilt nicht das Approbations- oder Buchungsdatum einer Zahlung, sondern der Tag der valutamäßigen Gut- oder Lastschrift auf dem Sub- bzw. Nebenkonto des Bundes.

Der Terminplan für die Erstellung der Monatsvoranschläge im Finanzjahr 2012 wurde den kreditführenden Abteilungen des Unterrichtsministeriums mit BMUKK-GZ 14.180/0051-B/2/2011 vom 19. Dezember 2011 bekannt gegeben. Eine Erstreckung der darin genannten Termine ist nicht möglich.

Die Bekanntgabe von Monatsausgabenübertragungen bzw. die Übermittlung der Anträge auf Monatsausgabenüberschreitungen sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach Möglichkeit per E-Mail an das Bundesministerium für Finanzen (stefan.bunyai@bmf.gv.at) und abschriftlich an die zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums erfolgen.

Zum Punkt II Abs. 9 der DFB zum BFG 2012:

A.6 Zweckgebundene Gebarung

Einnahmen, welche aufgrund der §§ 128a, 128b und 128c SchOG getätigt werden, sind rücklagefähig. Sie unterliegen keinen Bindungen (vgl. Punkte A.1.1 und A.1.2 dieses Rundschreibens) und können nach den entsprechenden Überschreitungsverfahren mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen zur Bedeckung von Mehrausgaben zweckgebunden verwendet werden.

Zum Punkt IX Abs. 1 und 2 der DFB zum BFG 2012:

A.7 Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Bundesvermögen

Die beim Punkt IX Abs. 1 und 2 der DFB zum BFG 2012 ausgewiesenen Verfügungen dürfen grundsätzlich nur von der Bundesministerin für Finanzen getroffen werden. Hinsichtlich von Verfügungen, die gemäß Punkt IX Abs. 2 der DFB 2012 in Verbindung mit der Anlage C der DFB zum BFG 2012 in den dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übertragenen „Finanziellen Wirkungsbereich“ fallen, ist mit der Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums das Einvernehmen herzustellen. Hievon ausgenommen sind Verfügungen, für welche den nachgeordneten Dienststellen im Rahmen des übertragenen „Finanziellen Wirkungsbereichs“ bereits einschlägige Ermächtigungen erteilt wurden (etwa für Schulraumüberlassung).

Zum Punkt IX Abs. 3 der DFB zum BFG 2012:

A.8 Unentgeltliche Nutzungsüberlassungen an Dritte

Auf die Tatbestände des § 64 BHG 1986 wird besonders hingewiesen.

Zum Punkt IX Abs. 7 der DFB zum BFG 2012:

A.9 Stundungen

Übersteigen Forderungen des Bundes einen Betrag von EUR 1.500,--, sind Stundungszinsen auszubedingen. Informationen über den aktuellen Zinssatz können über die Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums bezogen werden.

Zum Punkt IX Abs. 9 der DFB zum BFG 2012:

A.10 Schadensfälle, Versicherungen

Die Verpflichtung zur Meldung von Schadensfällen richtet sich grundsätzlich nach jenen Grenzbeträgen der Bestimmungen über den „Finanziellen Wirkungsbereich“ der DFB zum BFG 2012, welche zum Zeitpunkt der Erledigung des jeweiligen Geschäftsfalles gelten.

Hinsichtlich der Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens, der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen sowie den zulässigen Abschluss von Versicherungsverträgen für Vermögensbestandteile des Bundes (§ 58 BHG 1986), wird auf die einschlägigen Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.

Zum Punkt X Abs. 6 der DFB zum BFG 2012:

A.11 Werkverträge/Freie Dienstverträge

Grundsätzliches zur Frage der begrifflichen Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienst ver trag enthält die Beilage K des Leitfadens für den Ansatz- und Kontenplan des Bundes, II. Teil.

Vereinfachte Darstellung zur Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag (vgl. §§ 1151ff ABGB)

Werkvertrag (§§ 1165ff ABGB) Dienstvertrag (§§ 1153ff ABGB)
WerkunternehmerIn verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolges DienstnehmerIn verpflichtet sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Arbeitsleistungen
Leistung, deren Erfolg nach eigenem Plan mit eigenen Mitteln zu bewerkstelligen ist Leistung unter fremder Leitung und Verfügung mit fremden Arbeitsmitteln
WerkunternehmerIn ist wirtschaftlich unabhängig, selbständig DienstnehmerIn befindet sich in organisatorischer, persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
WerkunternehmerIn kann sich eventuell auch ErfüllungsgehilfInnen bedienen DienstnehmerIn hat die Leistung selbst zu erbringen
Zielschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis
Haftung für Erfolg sowie Gewährleistung für mangelhafte Leistung Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg
Werkentgelt ist erst nach ordnungsgemäßer Erfüllung und Abnahme der Leistung fällig (Teilabnahmen sind – sofern vereinbart –möglich) Anspruch auf Entgelt bleibt für einige Zeit auch dann bestehen, wenn DienstnehmerIn wegen Krankheit bzw. unverschuldeter Umstände die Leistung nicht erbringen kann (Entgeltfortzahlung)
Verrechnung bei den Aufwendungen (UT 8), Voranschlagsposten 7270 990 Verrechnung bei den Aufwendungen (UT 8), Voranschlagsposten 5710* und 5710 830

Hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen im Allgemeinen wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 2003, Z 03 0610/6-II/3/02, die im „Finanziellen Wirkungsbereich“ der DFB zum BFG 2012 unter Abschnitt B TZ 1.4 enthaltenen Regelungen und den Muster vertrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verwiesen.

Beim Abschluss von Werkverträgen ist insbesondere zu beachten:

  1. Sämtliche Überlegungen, welche für die Beurteilung der Angemessenheit des vorgesehenen Auftrags entgeltes in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht maßgeblich sind, sind nachvollziehbar und aktenmäßig festzuhalten.
  2. Das Auftragsentgelt ist grundsätzlich erst nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistung und Abrechnung zu entrichten. An- bzw. Vorauszahlungen bei Vertragsabschluss sind grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen ausnahmsweise lediglich geleistet werden, sofern und soweit die Verpflichtung zur Leistung der An- bzw. Vorauszahlung gesetzlich bestimmt ist bzw. sofern und soweit die An- bzw. Vorauszahlung vertraglich vereinbart wurde.
    Als vertragliche Vereinbarung sind An- bzw. Vorauszahlungen nur dann gerechtfertigt, wenn
    • die Finanzierung des Vorhabens sonst nicht gesichert ist;
    • der An- bzw. Vorauszahlung ein spezifischer Vorteil für den Bund gegenübersteht;
    • der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer in Erfüllung der beauftragten Leistungen selbst Auslagen entstanden sind;
    • die An- bzw. Vorauszahlung bezogen auf das Werkentgelt verhältnismäßig ist.
  3. Teilzahlungen bedürfen einer Vereinbarung und sind nur nach Maßgabe ordnungsgemäß erbrachter sowie abgenommener Teilleistungen und Teilab rechnungen zu leisten. Dabei darf die Summe aller Teilzahlungen vor vollständig und ordnungsgemäß erbrachter Gesamtleistung in der Regel 90 % des Gesamtentgeltes nicht überschreiten.
  4. Vom Musterwerkvertrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur einschließlich der dazugehörigen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ darf nur in Ausnahme fällen abgegangen werden, welche nachvollziehbar aktenmäßig zu begründen sind.

Hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen im Bereich der Zentralleitung des Unterrichtsministeriums wird darüber hinaus auf die Kurrende GZ 18.482/7-1/2000 vom 18. Juni 2000 und die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen – darunter insbesondere die Verpflichtung zur Meldung des Werkvertrages vor Abschluss an die Abteilung B/1 – hingewiesen.

Freie Dienstverträge

Seit 1. Jänner 2010 unterliegen auch die Bezüge, die an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG bezahlt werden, der Pflicht, Kommunalsteuerbeiträge und Dienstgeber beiträge zum Familienlastenausgleichsfond (FLAF) abzuführen.

Sämtliche Einkunftsarten der freien Dienstnehmer mit Ausnahme der Umsatzsteuer sind beitragspflichtig. Hievon sind speziell die Lohnarten 2300 „Freier DV (Aufwandsant.)“ und 2301 „Freier DV (pf. Anteil)“ betroffen.

Zum Punkt X Abs. 7 der DFB zum BFG 2012:

A.12 Meldepflicht für Bundesforschungsdatenbank

Ansprechpartnerinnen in der BMUKK-Zentralleitung sind:

Budgetsektion: Frau Marina Stevanovic (marina.stevanovic@bmukk.gv.at)
Sektion I: Frau Gabriela Hutz (gabriela.hutz@bmukk.gv.at)
Sektion II: Frau Dr. Helene Babel (helene.babel@bmukk.gv.at)
Frau Silvia Fronius (silvia.fronius@bmukk.gv.at)
Sektion III: Frau Gabriela Hutz (gabriela.hutz@bmukk.gv.at)

Zum Punkt X Abs. 12 der DFB zum BFG 2012:

A.13 Sachgüterübertragung

Hinsichtlich der bundesinternen entgeltlichen Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen wird auf das Rundschreiben Nr. 22/2011 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 20. Dezember 2011 sowie die dahingehende, mit 1. Jänner 2013 in Kraft tretende Verordnung BGBl. II Nr. 26/2011 verwiesen.

Die DFB zum BFG 2012 ergänzende Bestimmungen:

A.14 Zahlungsverkehr

Grundsätze

  1. Der Zahlungsverkehr des Bundes ist ausnahmslos über Konten des Bundes abzuwickeln.
    Die Eröffnung anderer Konten als Bundeskonten bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen. Wo eine solche nicht vorliegt, sind diese Konten unverzüglich zu schließen. Guthaben, die aus vereinnahmten Drittmitteln stammen sind zweckgebunden, übrige reell dem einschlägigen Bundeskonto gutzuschreiben.
  2. Zahlungen ohne Rechtsgrundlage sind unzulässig.
    Die Rechtsgrundlage einer Zahlung (Rechnung, Ersatzbeleg, Vertrag, gesetzliche Verpflichtung) ist in den einzelnen Zahlungsvorgängen (Zahlungsakten) vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
  3. Eine durchlaufende Verbuchung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
    Durchlaufend verbucht werden dürfen lediglich Ein- und Ausgaben, welche nicht endgültig solche des Bundes sind (§ 16 Abs. 2 BHG 1986). Zu solchen zählen beispielsweise Elternbeiträge für Schulveranstaltungen.
  4. Fälle verschwiegener Gebarung sind abzustellen.
    Die Schulbehörden erster Instanz haben zu veranlassen, dass jegliche Fälle verschwiegener Gebarung unverzüglich ab- bzw. richtig gestellt werden.

Hinsichtlich Sponsoring und EU-geförderter Programme wird auf die Sonder bestimmungen in den einschlägigen Rundschreiben verwiesen.

Repräsentationsausgaben sind Ausgaben für Pressekonferenzen, Empfänge und Einladungen fremder Delegationen, welche bei der Voranschlagspost 7232 zu verrechnen sind. Zu Lasten des Amtspauschales (Voranschlagspost 7231) sind Ehren karten, Spenden, Trinkgelder und dergleichen zu verrechnen.

Information zum Zahlungsverkehr der Bundesschulen

Auf das vom Unterrichtsministerium den Bundesschulen mit BMUKK-Erlass GZ 14.300/0003-Z/2/2006 vom 24. März 2006 zur Verfügung gestellte Merkblatt betreffend die wesentlichen Grundsätze einer ordentlichen Haushaltsführung wird besonders hingewiesen.

A.15 Konsequenzen bei Nichtbefassung der Bundesministerin für Finanzen sowie gesetzwidrige Überschreitungen der Voranschlagsbeträge

In jenen Fällen, in welchen nach den Haushaltsvorschriften zwischen einem Haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen das Einvernehmen herzustellen ist, findet gemäß § 1 Abs. 4 BHG § 5 Abs. 3 S 3 BMG Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 BHG 1986). In allen an deren Fällen, in welchen nach dem Bundeshaushaltsgesetz die Entscheidungsbefugnis allein der Bundesministerin für Finanzen vorbehalten ist, un terliegt ihre Stellungnahme keiner weiteren Appellation.

Der Vollzug von Ver waltungsakten, für welche das Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Finanzen haushaltsrecht lich vorgesehen ist, ohne Her stellung des Ein vernehmens oder gegen eine Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen, stellt einen Ver stoß ge gen die Haushaltsvor schriften dar, welcher den schuldigen Bediensteten gegenüber – unbe schadet weiterer rechtlicher Folgerungen – nach Maßgabe des § 99 BHG 1986 zu ahnden ist. Das Bundesministerium für Finanzen be hält sich in solchen Fällen eine unmittelbare Verständigung des Rechnungshofes vor.

In gleicher Weise können gesetzlich nicht gedeckte Überschreitungen der Voran schlagsbeträge nach Maßgabe des § 99 BHG 1986 geahndet werden.

Abschnitt B
(gilt für die Zentralleitung des Unterrichtsministeriums)

Zum Punkt I Abs. 4 der DFB zum BFG 2012:

B.1 Ausgabenrückstellungen (Bindungen)

Nähere Informationen zur Umsetzung der laut den Punkten A.1.1 und A.1.2 dieses Rundschreibens verfügten Ausgabenbindungen im Haushaltsverrechnungssystem ergehen gesondert.

Belange der Ausgabenrückstellungen (Bindungen) erfordern in jedem Fall eine aktenmäßige Befassung der Bereichsleitung B/Haushaltsangelegenheiten.

Zum Punkt I Abs. 3 der DFB zum BFG 2012:

B.2 Budgetcontrolling

Alle anordnungsbefugten bzw. kreditführenden Abteilungen der Zentralleitung des Unterrichtsministeriums haben am Budgetcontrolling im Sinne des Punktes A.3.2 dieses Rundschreibens mitzuwirken.

In Fällen, wo befürchtet werden muss, dass mit den vorhandenen Krediten bis zum Ende des Finanzjahres nicht das Aus langen ge funden werden kann, sind die monatlichen Controllingberichte der Zentralleitung samt einer verbalen Begründung bis Ende des Monats per E-Mail der Abteilung B/2 (robert.schneider@bmukk.gv.at) zur Erarbeitung und Weiterleitung des aggregierten Controllingberichtes des Gesamtressorts an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

Zum Punkt II Abs. 1 bis 3 der DFB zum BFG 2012:

B.3 Besondere Maßnahmen der Budgetsteuerung

Die vom Unterrichtsressort insbesondere bei den Förderungsansätzen zu leistenden Beiträge zur Budgetkonsolidierung des Bundes erfordern beim Ansatz 1/30256 (Förderungen – Schulwesen und Lehrerbildung) eine besonders umsichtige Budgetsteuerung, um die Umsetzung der dort veranschlagten Förderungsschwerpunkte gewährleisten zu können.

Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Förderungsgeschäftsfälle den Ansatz 1/30256 betreffend vor Abfertigung – im Falle einer Approbation durch die Frau Bundesministerin vor Genehmigung – der Bereichsleitung B/Haushaltsangelegenheiten zur Einsicht vorzu schreiben.

Zum Punkt IV der DFB zum BFG 2012:

B.4 Außer- und überplanmäßige Ausgaben

Für den Fall, dass im Verlauf eines Finanzjahres Ausgaben zu bestreiten sind, die im jeweiligen Bundesvoranschlag nicht vorgesehen sind bzw. eine Überschreitung von Ausgabenansätzen bedeuteten, können im Wege der Abteilung B/2 des Unterrichtsministeriums Anträge auf außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß § 41 BHG 1986 bzw. nach Maßgabe aufrechter bundes fi nanzgesetzlicher Ermächtigungen an das Bundesministerium für Finanzen ge stellt werden.

Formale Voraussetzungen

Solche Anträge haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen und den nachstehenden Bedingungen zu genügen:

Anträge auf Überschreitungen bei den Ermessensausgaben der Unter teilungen 3 (Anlagen), 6 (Förderungen) und 8 (Aufwendungen) sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Bedeckung der Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen in gleicher Höhe bei den dem Unterrichtsressort zugeordneten Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann.

Voraussetzungen für die Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen

Art 51b Abs. 3 S 4 B-VG folgend darf die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen zu überplanmäßigen Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses erteilt werden. Im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 4 BHG 1986 wird die Bundesministerin für Finanzen ihre Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben darüber hinaus nur erteilen, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern – soll heißen, wenn

  1. der Nachweis der Notwendigkeit einer Überschreitung des Betrages des jeweiligen Voranschlagsatzes geführt wird, und zwar durch Angabe der Höhe des Jahresbetragsrestes gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 BHV 2009, durch Angabe der Höhe des Jahresverfügungsrestes gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 BHV 2009 sowie durch eine Darstellung, wie Jahresbetragsrest und Jahresverfügungsrest verplant sind. Der Nachweis dieser Planungen kann insbesondere durch entsprechende Verrechnungsergebnisse im Haushaltsverrechnungssystem (Phasen 3 und 4) für das laufende Finanzjahr geführt werden;
  2. der Nachweis über das Vorliegen eines unvorhergesehenen Erfordernisses durch Darstellung geführt wird, zu welchem Zeitpunkt sich die Notwendigkeit der Ausgabe ergeben hat.

Anträge auf außerplanmäßige Ausgaben werden vom Bundesministerium für Finanzen ebenfalls nur genehmigt werden, wenn feststeht, dass mit den veranschlagten Mitteln bis zum Ende des Finanzjahres 2012 nicht das Auslangen gefunden wird. Dies bedeutet insbesondere, dass Jahresverfügungs- und Jahresbetragsrest unter Berücksichtigung des Vorhabens, das zur Budgetüberschreitung führt, keine ausreichende Dotierung mehr ausweisen.

Zum Punkt V Abs. 1 der DFB zum BFG 2012:

B.5 Belastungen des Bundeshaushaltes/Finanzieller Wirkungsbereich

Soweit besondere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, haben die Haushaltsleitenden Or gane der Bundesverwaltung vor der Durchführung von generellen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sowie von Vorhaben, die zum Eingehen von rechtsverbindlichen Verpflichtungen des Bundes führen können, nach Maßgabe des § 15 sowie der §§ 43 bis 45 BHG 1986 mit der Bundesministerin für Finanzen zu sammenzuwirken.

Die näheren Regelungen über das Zusammenwirken der Obersten Organe der Vollziehung mit der Bundesministerin für Finanzen sind aus den in der Anlage zu den DFB zum BFG 2012 enthaltenen Bestimmungen über den „Finanziellen Wirkungsbereich“ zu ersehen. Sie gelten, soferne mit dem Bundesministerium für Finanzen nicht bereits ausdrücklich spezielle Vereinbarungen getroffen wurden. Den genannten Regelungen bzw. speziellen Vereinbarungen ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei den dort vor gesehenen Maßnahmen vor ihrer Durchführung ein Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Finanzen erforderlich ist.

Solche speziellen Vereinbarungen hinsichtlich der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen wurden etwa mit BMF-Note 11 2914/2-II/4/2004 für die Gebarung der Kunstangelegenheiten Kunst getroffen.

Hinsichtlich der budgetären EU-Koordination wird auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Oktober 2003, Z 02 4104/1-II/2/2002 verwiesen.

Zum Punkt VIII Abs. 1 der DFB zum BFG 2012:

B.6 Haushaltsrücklagen

Die §§ 53 und 101 Abs 11 bis 13 BHG 1986 sowie die Rücklagen-Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 462/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 388/2010 enthalten Bestimmungen über die Rücklagengebarung. Die Rücklagenbeträge werden vom Bundesministerium für Finanzen mittels zentraler Datenverarbeitung errechnet.

Den Punkt A.2.2 dieses Rundschreibens ergänzend gilt:

Rücklagenentnahmen sowohl im Bereich der reellen, als auch zweckgebundenen Gebarung erfordern ausnahmslos die aktenmäßige Befassung der Abteilung B/2 sowie die Zustimmung der Bereichsleitung B/Haushaltsangelegenheiten.

Hinsichtlich der Genehmigung von Rücklagenentnahmen durch das Bundesministerium für Finanzen gelten die beim Punkt B.4 dieses Rundschreibens angeführten Voraussetzungen.

Die dargestellten Vorgangsweisen gelten darüber hinaus sinngemäß auch für etwaige Rücklagenbeträge aus erzielten Mehreinnahmen im Finanzjahr 2012.

Zum Punkt X Abs. 9 der DFB zum BFG 2012:

B.7 Förderungen

Hinsichtlich des Abschlusses von Förderungsverträgen wird auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2009 und im Besonderen auf folgende Regelungen aufgrund und im Sinne dieser Rahmenrichtlinien hingewiesen:

Zum Förderungsbegriff

Förderungen im Sinne der ARR 2004 sind zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, welche der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten (vgl. § 1 ARR 2004).

Zur Förderungswürdigkeit einer Leistung

Förderungswürdig ist eine Leistung, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und sie daher geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles oder zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich oder zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht beizutragen. Allgemeiner Zweck jeder Förderung ist primär die Hilfe zur Selbsthilfe (vgl. § 2 ARR 2004).

Zur Zulässigkeit von Förderungen

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht, die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel gesichert ist und der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 1986 – das sind insbesondere: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Einklang steht. Das anweisende Organ hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung einer Förderung berücksichtigt wird (vgl. § 7 ARR 2004).

Zur Zuständigkeit des Bundes

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (vgl. § 3 Z 1 ARR 2004).

Die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln ist nur an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Rechtsträger im Sinne des § 1 ARR 2004 zulässig. Förderungen aus Bundesmitteln an Bundeseinrichtungen sind unzulässig. Förderungen an Einrichtungen des Bundes im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit sind nur nach Maßgabe besonderer bundesge setzlicher Er mächtigungen zulässig.

Zur Eigenleistung der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers

Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber ergibt, ist dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits, sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint. Eigenleistungen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter (vgl. § 17 ARR 2004).

Zu den Förderungsvoraussetzungen und zur Bemessung der Förderungsbeträge

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist auch die in der Gestaltungs form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgende Förderungsgewährung an den Gleich heitsgrundsatz (Art. 7 Abs 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) gebunden.

Dies zieht für jeden einzelnen Förderungsfall das Erfordernis einer sachlichen Kriterien folgenden und nachvollziehbaren Bemessung der Förderungsbeträge nach sich, welche aktenmäßig dar zustellen ist.

Zur Auszahlung von Förderungen

Die Auszahlung einer Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird (vgl. § 29 ARR 2004).

Zu Personal- und Reisekosten

Gemäß § 31a ARR 2004 dürfen Personalkosten und Reisekosten bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamt ausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, welche dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.

Zu den Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union

Gemäß § 34a ARR 2004 haben die anweisenden Organe bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vor zusehen.

Der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden.

Zur Kontrolle und Evaluation von Förderungen

Die anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde. Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage von Zwischenberichten darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies aufgrund Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist (vgl. § 13 ARR 2004). Die Evaluierungen haben grundsätzlich anhand geeigneter Kennzahlen und/oder Indikatoren zu erfolgen.

Zum Punkt XI Abs. 3 der DFB zum BFG 2012:

B.8 Finanzielle Auswirkungen rechtsetzender bzw. sonstiger genereller Maßnahmen

Analog der Vorgangsweise für Bundesgesetze und anderen rechtsetzenden Maßnahmen ist auch im Zuge des Einbringens von Ministerratsvorträgen mit finanziellen Auswirkungen im Sinne des § 14 BHG 1986 die in den §§ 43 bis 45 BHG 1986 geregelte Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen zu dokumentieren sowie eine Aussage über die finanziellen Auswirkungen und deren Be deckung zu treffen.

Die Bedeckung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ist unbedingt durch Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen in der Untergliederung 30 (Unterricht, Kunst und Kultur) sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird um rechtzeitige Befassung der Abteilung B/2 ersucht.

Laut § 7 Controllingverordnung sind die finanziellen Auswirkungen von Maßnahmen gemäß § 14 und § 15 BHG 1986 und Vorhaben gemäß § 23 BHG 1986 sowie sonstigen geldwirksamen Entscheidungen gesondert zu beobachten, in Beziehung zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.

In diesem Sinne sind absehbare Abweichungen in den monatlichen Controllingbericht (siehe Punkt B.2 dieses Rundschreibens) an die Abteilung B/2 aufzunehmen.

Die DFB zum BFG 2012 ergänzende Bestimmungen:

B.9 Grundsätze für die Vergabe externer Leistungen

Aufgrund aufrechter Ministerratsbeschlüsse sowie Empfehlungen des Rech nungshofes gilt für die Vergabe bzw. Inanspruchnahme externer Leistungen wie folgt:

Alle Ressorts sind verpflichtet, primär die in den Ressorts sowie in sonstigen öffentlichen Bereichen vorhandenen Ressourcen zu nutzen.

Ist die Abwicklung eines Vorhaben (Projektes) aufgrund eines erforderlichen Spezialwissens, beson derer Techniken oder einer gebotenen Außenperspektive nur durch Inanspruchnahme externer Expertinnen und Experten möglich, ist dieser Sachverhalt im Zuge der Vergabe von Leistungen an Externe aktenmäßig darzustellen und zu begründen. Dabei sind sowohl die Angemessenheit der Kosten bzw. Preise für die externen Leistungen zu überprüfen, als auch die maßgeblichen Kosten-Nutzen-Überlegungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

B.10 Beteiligung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union

Bei er warteten Überweisungen von der Europäischen Union bzw. vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an das Unterrichtsministerium wird ersucht, die Geschäftsfälle im ELAK sowohl der Buchhaltungsagentur, als auch der Abteilung B/2 zur Einsicht vorzuschreiben. Dadurch soll eine korrekte Zuordnung der Zahlungs eingänge zu den maßgeblichen Voranschlagsansätzen unterstützt werden. Darüber hinaus wird auf das BMUKK-Rundschreiben Nr. 3/2004 hingewiesen.

B.11 Anordnungsbefugnisse bzw. Zeichnungsberechtigungen

An ord nungsbe fugnisse gemäß § 5 Abs. 4 BHG 1986 werden gemäß § 3 Z 4, zweiter Absatz der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur von der Frau Bundesministerin über Vorschlag der Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter sowie über Vorlage durch die Abteilung B/2 erteilt.

Die Abteilung B/2 kann dahingehende Anträge der Frau Bundesministerin nur bei Gewährleistung der Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gemäß § 4 Abs. 7 BHG 1986 sowie § 9 BHV 2009 zuleiten.

Abkürzungen:
Abs. = Absatz
ABGB = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch
ARR = Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen in der geltenden Fassung
Art. = Artikel
BFG = Bundesfinanzgesetz
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung
BHV = Bundeshaushaltsverordnung in der geltenden Fassung
BMF = Bundesministerin (Bundesministerium) für Finanzen
BMG = Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung
BMUKK = Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz in der geltenden Fassung
DFB = Durchführungsbestimmung(en)
EU = Europäische Union
S = Satz
SchOG = Schulorganisationsgesetz in der geltenden Fassung
Z = Zahl, Ziffer
Anlage: DFB zum BFG 2012

Wien, 22. Februar 2012

Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied

Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen