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Ausser Kraft getreten

Festsetzung der Prüfungstermine für die Reifeprüfungen uä.

Außer Kraft getreten (der zugrunde liegende § 4 BLVG wurde 2008 novelliert)

12.940/48-III/A/97
Sachbearbeiter: Dr. Felix JONAK
Tel: 53120-2356
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 5/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Festsetzung der Haupttermine für die Hauptprüfung der
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung
und Abschlußprüfung gemäß § 36 Abs. 1 und 2 SchOG
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulbehörden I. Instanz
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 und 2 SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Mit 1. September 1998 tritt folgende Neufassung des § 4 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG-Novelle BGBB. I Nr. 138/1997) in Kraft:

"(1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

1. nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen sowie

2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen, mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs.2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet."

Auf Grund dieser Neuregelung ab 1. September 1998 werden die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Z 1 BLVG gleichgestellt. Daher ist ab Beginn des kommenden Schuljahres bei den in diesen Klassen verwendeten Lehrern das sich durch das verkürzte Unterrichtsjahr in bestimmten Klassen ergebende unterschiedliche Beschäftigungsausmaß so zu bewerten, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jenen eines vergleichbaren Lehrers entspricht, der nur an ganzjährig geführten Klassen unterrichtet. Diese Neuberechnung ist bereits in der Lehrfächerverteilung (möglichst bereits bei der provisorischen Lehrfächerverteilung) zu berücksichtigen. Dies erfordert eine entsprechend frühzeitige Festlegung der Termine gemäß § 36 Abs. 1 und 2 SchOG durch die Schulbehörden I. Instanz.

Anläßlich der Neufassung des § 4 BLVG wird auch darauf hingewiesen, daß gerade in den abschließenden Klassen getrachtet werden soll, das Ende des Unterrichtes möglichst spät anzusetzen und den in § 36 Abs. 2 1. Satz zulässigen Zeitraum nicht voll auszuschöpfen. Daher wird auch vermehrt von der Möglichkeit des § 35 Abs. 1 2. Satz Schulunterrichtsgesetz Gebrauch zu machen sein.

Wien, 21. Jänner 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. OBERLEITNER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht