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Ausser Kraft getreten

Gebührengesetz-Novelle 1997

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 13.627/1-III/A/4/98

Sachbearbeiter: Dr. Peter RUMPLER
Tel.: 53120-2366
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1;
Sachgebiet: Schulrecht - Stempelgebühren
Inhalt: Gebührengesetz-Novelle 1997
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. I Nr. 130/1997

Rundschreiben Nr. 6/1998 (BMBWF)

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Mit dem Bundesgesetz vom 6.11.1997, BGBl. I Nr. 130/1997, ist auch eineÄnderung des Gebührengesetzes 1957 erfolgt. Das Bundesministerium für Unterricht undkulturelle Angelegenheiten nimmt diese Novelle zum Anlass nachstehender Information überdie für Schulbehörden relevanten Neuerungen:

1. Die festen Gebührensätze wurden erhöht
von 30 S auf 50 S
von 60 S auf 90 S
von 80 S auf 120 S
von 120 S auf 180 S
von 140 S auf 210 S
von 180 S auf 300 S
von 240 S auf 360 S
von 320 S auf 480 S
von 400 S auf 600 S
von 700 S auf 1.050 S
von 720 S auf 1.080 S
von 800 S auf 1.200 S
von 900 S auf 1.350 S
von 1.000 S auf 1.500 S
von 1.200 S auf 1.800 S
von 1.600 S auf 2.400 S
von 2.400 S auf 3.600 S
von 3.200 S auf 4.800 S
von 5.000 S auf 7.500 S
von 7.000 S auf 10.000 S

Die neuen Gebührensätze sind dann anzuwenden, wenn die Gebührenschuld (§ 11 GebG) für die betreffende Schrift nach dem 30. November 1997 entsteht. Bei Eingaben und Beilagen entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung; bei Eingaben und Beilagen, die im Wege der Post überreicht werden, ist der Tag der Postaufgabe (Poststempel) maßgebend.

2. Im § 2 Z 3 GebG entfällt das Wort "sonstige". Dies hat zur Folge, dass nunmehr alle Eingaben der übrigen Gebietskörperschaften ebenso wie die der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gebührenfrei sind.

3. Im § 4 GebG war schon bisher vorgesehen, dass bei fernschriftlich oder automationsunterstützter Einbringung einer Eingabe die Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden können. Diese Bestimmung wird auf Eingaben erweitert, die "in jeder anderen technisch möglichen Weise" eingebracht werden. Weiters wird bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben ermöglicht, die Stempelmarken – statt diese innerhalb von zwei Wochen nachzureichen – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift anzubringen, wobei die Stempelmarke zu entwerten ist. Auf Verlangen der Behörde ist die Urschrift vorzulegen. Diese gesetzliche Bestimmung entspricht der bisherigen Erlassregelung vom 30. Mai 1989, Zl. 11 0263/1-IV/11/89, AÖFV 186/1989.

4. § 5 Abs. 2 GebG wird dahingehend ergänzt, als nunmehr – falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt – unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt werden. Dies bedeutet, dass vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden (bisher lagen zwei Bögen vor).

5. Amtliche Abschriften sind nur mehr dann gebührenpflichtig, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden (§ 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG). Da unbeglaubigte amtliche Abschriften nicht mehr gebührenpflichtig sind, entfällt die Gebührenbefreiungsbestimmung für anlässlich der Akteneinsicht ausgestellte unbeglaubigte Abschriften (Abs. 4).

6. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG sind gebührenfrei

- Schreiben, mit denen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird,

- Urgenzschreiben (das sind Schreiben, mit denen bereits aktenkundige Schreiben betrieben werden),

- Schreiben, mit denen eine Eingabe zurückgezogen wird.

Wien, 26. Jänner 1998

Für die Bundesministerin:
JISA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht