1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens. 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten; Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2016BMB-13.465/0021-Präs.11/2016 Sachbearbeiter/in: Mag. David Obenaus Abteilung Präs.11 T +43 1 53120-2316 F +43 1 53120-812316 david.obenaus@bmb.gv.at Rundschreiben Nr. 10/2016 (BMBWF) Verteiler: VII Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor Geltungsdauer: unbefristet Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 56/2016 BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 56/2016 1. In der Zeit von 1. September 2016 bis 31. August 2017 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, den in Anlage I und Ia dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,406277 (€ 2.463,76: € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkraft-treten des Gesetzes 240,6277 %). Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Gemäß Anlagen I und Ia in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge: nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge ab 1. September 2016 € 0,3 € 0,5 € 0,6 € 0,7 € 1,1 € 1,0 € 1,7 € 2,0 € 2,4 € 3,7 € 1,4 € 1,7 € 1,8 € 2,1 € 2,7 € 4,8 € 5,8 € 6,1 € 7,2 € 9,2 € 2,8 € 3,3 € 3,5 € 4,1 € 4,2 € 9,5 € 11,2 € 11,9 € 14,0 € 14,3 € 4,7 € 6,3 € 7,0 € 8,4 € 9,7 € 16,0 € 21,5 € 23,8 € 28,6 € 33,0 € 11,1 € 42,6 € 55,9 € 56,7 € 68,1 € 37,8 € 145,1 € 190,4 € 193,1 € 232,0 2. In der Zeit ab 1. September 2016 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,933271 (€ 2.463,76: € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 93,3271 %). Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen. Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge: nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge (ab 1. September 2016) € 1,5 € 2,2 € 2,9 € 14,5 € 16,7 € 20,2 € 21,8 € 29,4 € 41,1 € 2,9 € 4,3 € 5,6 € 28,0 € 32,3 € 39,1 € 42,1 € 56,8 € 79,5 Anlage: Aufstellung zu den Anlagen I und Ia des Prüfungstaxengesetzes und zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz Wien, 5. September 2016 Für die Bundesministerin: Dr. Josef SchmidlechnerZugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht