Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens. 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten; Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2016

Außer Kraft getreten

BMB-13.465/0021-Präs.11/2016
Sachbearbeiter/in:
Mag. David Obenaus
Abteilung Präs.11
T +43 1 53120-2316
F +43 1 53120-812316
david.obenaus@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 10/2016 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 56/2016
BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 56/2016

1. In der Zeit von 1. September 2016 bis 31. August 2017 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, den in Anlage I und Ia dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,406277 (€ 2.463,76: € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkraft-treten des Gesetzes 240,6277 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlagen I und Ia in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
ab 1. September 2016
€ 0,3
€ 0,5
€ 0,6
€ 0,7
€ 1,1
€ 1,0
€ 1,7
€ 2,0
€ 2,4
€ 3,7
€ 1,4
€ 1,7
€ 1,8
€ 2,1
€ 2,7
€ 4,8
€ 5,8
€ 6,1
€ 7,2
€ 9,2
€ 2,8
€ 3,3
€ 3,5
€ 4,1
€ 4,2
€ 9,5
€ 11,2
€ 11,9
€ 14,0
€ 14,3
€ 4,7
€ 6,3
€ 7,0
€ 8,4
€ 9,7
€ 16,0
€ 21,5
€ 23,8
€ 28,6
€ 33,0
€ 11,1
€ 42,6
€ 55,9
€ 56,7
€ 68,1
€ 37,8
€ 145,1
€ 190,4
€ 193,1
€ 232,0

2. In der Zeit ab 1. September 2016 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,933271 (€ 2.463,76: € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 93,3271 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer all­fälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
(ab 1. September 2016)
€ 1,5
€ 2,2
€ 2,9
€ 14,5
€ 16,7
€ 20,2
€ 21,8
€ 29,4
€ 41,1
€ 2,9
€ 4,3
€ 5,6
€ 28,0
€ 32,3
€ 39,1
€ 42,1
€ 56,8
€ 79,5

Anlage: Aufstellung zu den Anlagen I und Ia des Prüfungstaxengesetzes und zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Wien, 5. September 2016

Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht