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Ausser Kraft getreten

Aufnahmeinformation hinsichtlich der Lehranstalten für Mode

Außer Kraft getreten - siehe Rundschreiben Nr. 31/2022 ; 2022-0.778.844 ; Information zur Aufnahme an Schulen für Mode

Geschäftszahl: BMBF-21.474/0010-II/4/2016
Sachbearbeiterin: Mag.a Dorith Knitel
Abteilung II/4
T: +43 1 53120-4494
F +43 1 53120-814494
dorith.knitel@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 12/2016 (BMBWF)

Verteiler: Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Sachgebiet: Pädagogische und rechtliche Angelegenheiten, humanberufliche Schulen
Rechtsgrundlage: SchUG, SchOG
Inhalt: Aufnahmeinformation
Geltung: unbefristet

An alle LSR/SSR für Wien

Gemäß § 52 (mittlere Schulen) und § 65 SchOG (höhere Schulen) haben berufsbildende Schulen neben der Erweiterung der Allgemeinbildung die Aufgabe, jene fachliche Bildung zu vermitteln, welche unmittelbar zur Ausübung eines Berufes befähigt.

Die Bildungs- und Lehraufgaben aller Unterrichtsgegenstände sehen daher berufsbezogene Aspekte vor. Insbesondere in den kaufmännischen, den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen wie zB „Schnittkonstruktion“ sowie im Gegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ werden jene Inhalte vermittelt, die für die einschlägigen Berufsfelder und beruflichen Berechtigungen erforderlich sind.

Standortspezifische Ergänzungen zur Ausbildung, anfallende Kosten etc. werden mittels gesonderter Beilage seitens des Schulstandortes zur Kenntnis gebracht.

Im Gegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sind die Anforderungen der Praxis sowohl hinsichtlich der Art der Fertigungsstücke als auch der eingesetzten Maschinen zu beachten, wobei sowohl die Sicherheitsvorschriften als auch die Erfordernisse der Unfallverhütung (zB Bekleidung, Haare, Schmuck) einzuhalten sind.

Die Schülerinnen und Schüler lernen gemäß dem Lehrplan, Werkstücke der Damen-, Herren- und/oder Kinderbekleidung aus leicht zu verarbeitenden bis hin zu anspruchsvollen Materialien vorzubereiten und in zeitgemäßer Verarbeitungstechnik zu fertigen sowie die erforderlichen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zweckentsprechend und sicherheitsbewusst handzuhaben.
Dabei ist es notwendig, alle erforderlichen Tätigkeiten wie zB Maßnehmen an anderen Personen und Maßnehmen lassen durch andere Personen durchzuführen. Insbesondere sind die entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu getragener Oberbekleidung (muss am Körper anliegen, darf nur knielang sein), Kopftüchern (müssen nach hinten gebunden sein) sowie zu Schmuck und Haar (keine langen Ketten oder große Ringe sowie offene Haare) einzuhalten, damit sich keine Gegenstände in den Maschinen verfangen können.

Ich bestätige, dass meine Tochter/mein Sohn_______________________________________ die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Fachpraxis) erforderliche ge-sundheitliche und körperliche Eignung aufweist und bereit ist, die im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziele und –inhalte1 zu erreichen.

Ich nehme zur Kenntnis, dass die Sicherheitsvorkehrungen im fachpraktischen Unterricht (auch hinsichtlich entsprechender Bekleidung, Kopftüchern, Schmuck und Haar) zu beachten sind.
Standortbezogene Ergänzungen zur Ausbildung bzw. anfallende Kosten wurden zur Kenntnis gebracht. Über die gesetzlichen Aufnahmebedingungen2 wurde informiert.

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Datum, Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten

Wien, 9. August 2016

Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Orth

1 Stundetafel (gem. BGBl Nr. II 340/2015) bzw. schulautonome Stundentafel
2 Rechtliche Aufnahmebedingungen gemäß § 55 SchOG

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht