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Ausser Kraft getreten

Abwicklung der mit dem Betrieb öffentlicher Pflichtschulen und öffentlicher Schülerheime verbundenen Finanztransaktionen (Verrechnungskonten)

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass "Abwicklung der mit dem Betrieb öffentlicher Pflichtschulen und öffentlicher Schülerheime verbundenen Finanztransaktionen (Verrechnungskonten)" (Geschäftszahl: 2022-0.614.384)

BMB-14.183/0127-Präs.5/2017
Sachbearbeiter/in:
MinR Franz Friedrich
Leiter Abteilung Präs.5
T +43 1 53120-4611
F +43 1 53120-814611
franz.friedrich@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 28/2017 (BMBWF)

Sachgebiet: Budget und Rechnungswesen
Inhalt: Hinweise in Belangen der Gebarung im Bereich öffentlicher Pflichtschulen und öffentlicher Schülerheime
Geltung: unbefristet

Gemäß § 14 Abs. 5 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 hat die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang wird seitens des Bundesministeriums für Bildung mitgeteilt:

1. Zum Umfang der äußeren Schulorganisation im Pflichtschulbereich

Die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen ist wie die übrigen mit dem Betrieb der Schulen bzw. Heime verbundenen Veranlassungen als Angelegenheit der äußeren Schulorganisation durch Ausführungsgesetze der Länder zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz zu regeln.

Der äußeren Schulorganisation in diesem Sinne zuzurechnen sind neben den mit der Schulerhaltung verbundenen Kosten, den Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen bzw. im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen, sowie allenfalls eingehobenen Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen auch etwaige Beiträge für die organisatorische Abwicklung von Schulveranstaltungen, ungeachtet deren materiellen Funktion einer Ergänzung des lehrplangemäßen Unterrichts.

2. Zur Eröffnung und Führung von Konten für öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

§ 14 Abs. 5 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ermöglicht den Ländern, im Wege ihrer Ausführungsgesetzgebung und unter Bedachtnahme auf landeshaushaltsrechtliche Bestimmungen nähere Regelungen über die Abwicklung der mit dem Betrieb von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen verbundenen finanziellen Transaktionen zu treffen. Dazu zählen insbesondere auch eine erforderliche Eröffnung und Führung von Konten bei Kreditinstituten durch Leiterinnen und Leiter von Schulen oder Schülerheimen zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs.

3. Zur Rechtspersönlichkeit öffentlicher Pflichtschulen und öffentlicher Schülerheime

Einige Länder haben den öffentlichen Pflichtschulen bzw. öffentlichen Schülerheimen in unter-schiedlichem Ausmaß bereits Rechtspersönlichkeit eingeräumt, im Rahmen welcher zum Teil auch die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schulen bzw. Heime verbundenen finanziellen Transaktionen erfolgt.

Wien, 25. Oktober 2017

Für die Bundesministerin:
SektChef Ing. Mag. Andreas Thaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen