1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens; 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten. Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2018BMBWF-13.465/0019-II/5/2018 Sachbearbeiter/in: Mag. David Obenaus Abteilung II/5 T +43 1 53120-2316 F +43 1 53120-812316 Rundschreiben Nr. 15/2018 Verteiler: VII Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor Geltungsdauer: unbefristet Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 47/2017 BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 56/2016 1. In der Zeit von 1. September 2018 bis 31. August 2019 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2017, den in den Anlagen I und Ia dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,531052 (€ 2.554,01 : € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes: 253,1052%). Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Gemäß Anlagen I und Ia in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge: nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge ab 1. September 2018 € 0,3 € 0,5 € 0,6 € 0,7 € 1,1 € 1,1 € 1,8 € 2,1 € 2,5 € 3,9 € 1,4 € 1,7 € 1,8 € 2,1 € 2,7 € 4,9 € 6,0 € 6,4 € 7,4 € 9,5 € 2,8 € 3,3 € 3,5 € 4,1 € 4,2 € 9,9 € 11,7 € 12,4 € 14,5 € 14,8 € 4,7 € 6,3 € 7,0 € 8,4 € 9,7 € 16,6 € 22,2 € 24,7 € 29,7 € 34,3 € 11,1 € 42,6 € 55,9 € 56,7 € 68,1 € 39,2 € 150,4 € 197,4 € 200,2 € 240,5 2. In der Zeit ab 1. September 2018 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 2,004088 (€ 2.554,01 : € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes: 100,4088%). Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen. Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge: nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge (ab 1. September 2018) € 1,5 € 2,2 € 2,9 € 14,5 € 16,7 € 20,2 € 21,8 € 29,4 € 41,1 € 3,0 € 4,4 € 5,8 € 29,1 € 33,5 € 40,5 € 43,7 € 58,9 € 82,4 Anlage: Aufstellung zu den Anlagen I und Ia des Prüfungstaxengesetzes und zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz. Wien, 8. August 2018 Für den Bundesminister: Dr. Josef Schmidlechner Zugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht