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Ausser Kraft getreten

UG 30: Vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 (Budgetprovisorium)

Geschäftszahl: BMBWF-14.300/0005-Präs/2/2019
BMBWF - Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30))
MinR Franz Friedrich
Leiter Präs/2

T +43 1 53120-4611

Rundschreiben Nr. 1/2020 (BMBWF)

Sachgebiet: Budget und Rechnungswesen
Inhalt: Budgetprovisorium 2020; Durchführung für den Bereich der Untergliederung 30
Geltung: Finanzjahr 2020

Das vorliegende Rundschreiben informiert über das Budgetprovisorium 2020 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Budgetvollzug im Bereich der Untergliederung 30 bis zum Inkrafttreten eines Bundesfinanzgesetzes 2020.

1. Grundsätzliches zum Budgetprovisorium 2020

Mangels eines Bundesfinanzgesetzes 2020 ist der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen.
Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet somit das Bundesfinanzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 19/2018 und die dort für die Untergliederung 30 sowie die Globalbudgets 30.01 und 30.02 festgelegten Obergrenzen für Auszahlungen und Aufwendungen.

2. Auswirkungen auf den Budgetvollzug im Bereich der Untergliederung 30

Auf Grundlage der vom Bundesministerium für Finanzen verfügten Durchführungsbestimmungen zum Budgetprovisorium 2020 wird verfügt:

2.1 Die Auszahlungsobergrenzen im automatischen Budgetprovisorium 2020 entsprechen jenen des Bundesvoranschlages 2019 abzüglich vom Bundesministerium für Finanzen allenfalls noch verfügter Bindungen.

2.2 Für die Dauer des Budgetprovisoriums sind lediglich die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglich bereits bestehender Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Vom Eingehen neuer vertraglicher Verpflichtungen ist grundsätzlich abzusehen.

2.3 Die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages 2020 zu berücksichtigen. Auszahlungen und Einzahlungen während des Budgetprovisoriums gehen daher zu Lasten bzw. zu Gunsten der in einem endgültigen Bundesfinanzgesetz 2020 vorgesehenen Mittelverwendungen bzw. Mittelaufbringungen.

2.4 Seitens des Bundesministeriums für Finanzen werden während des Budgetprovisoriums grundsätzlich weder zusätzliche Mittel im Zusammenhang mit Rücklagenentnahmen, noch Mehreinzahlungen für Bedeckungen zur Verfügung gestellt

2.5 Es ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass die im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2020ff festgelegten Auszahlungs- bzw. Aufwandsobergrenzen uneingeschränkt fortgeschrieben werden. Im Hinblick auf die für das Jahr 2020 und die Folgejahre erforderlichen Zielsetzungen in der Budgetentwicklung wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen während des Budgetprovisoriums 2020 ein äußerst restriktiver Budgetvollzug verfolgt und zeichnet sich ab, dass von den Ressorts zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen sind, um einen von der Bundesregierung verfolgten Budgetpfad einhalten zu können.
Es wird dringend empfohlen, diesem Umstand bei den weiteren Planungen für das Finanzjahr 2020 Rechnung zu tragen.

3. Umsetzung im Haushaltsverrechnungssystem

Für die Dauer des Budgetprovisoriums sind die im Haushaltsverrechnungssystem bei den einzelnen Finanzstellen des Finanzierungs- bzw. Ergebnishaushalts ausgewiesenen vorläufigen Voranschlagswerte maßgeblich. Im Laufe des Finanzjahres 2019 durchgeführte und im Haushaltverrechnungssystem abgebildete Budgetkorrekturen wurden bei der Festlegung dieser vorläufigen Voranschlagswerte zunächst nicht berücksichtigt.
In Anbetracht der beim Punkt 2.5 dieses Rundschreibens dargelegten Situation wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass aus diesen vorläufig festgelegten Voranschlagswerten in kei-ner Weise Schlüsse auf die Höhe der Voranschlagswerte eines Bundesfinanzgesetzes 2020 gezogen werden dürfen.

4. Weitergeltung der Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2019

Die mit BMBWF-Rundschreiben Nr. 2/2019 erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2019 sind unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Rundschreiben getroffenen Verfügungen auf das Budgetprovisorium 2020 sinngemäß anzuwenden.

5. Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Inkrafttreten eines Bundesfinanzgesetzes 2020 außer Kraft.

6. Abschließender Hinweis

Dieses Rundschreiben allenfalls ergänzende Regelungen – beispielsweise infolge vom Bundesminister für Finanzen im Zuge eines gesetzlichen Budgetprovisoriums getroffener weiterer Verfügungen – bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Wien, 20. Dezember 2019

Für die Bundesministerin:
Mag. Martin Netzer, MBA

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Rundschreiben Nr. 1/2020

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen