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Ausser Kraft getreten

SchOG – Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl zur Vermeidung von Abweisungen

Außer Kraft getreten

13.260/5-III/A/98
Sachbearbeiter: Dr. Felix JONAK
Tel.: 53120-2356
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Schulorganisationsgesetz - Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl zur Vermeidung von Abweisungen
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulbehörden I. Instanz
Rechtsgrundlage: §§ 43 Abs. 1, 57, 71, 100 und 108 des Schulorganisationsgesetzes

Rundschreiben Nr. 20/1998 (BMBWF)

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Gemäß §§ 43 Abs. 1, 57, 71, 100 und 108 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, darf die Klassenschülerhöchstzahl nur dann um bis zu 20 v.H. überschritten werden, wenn dies zur Vermeidung von Abweisungen erforderlich ist, worüber die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden hat. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht des Unterrichtsausschusses zur Regierungsvorlage einer 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle, (662 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR XVI. GP) hingewiesen, wo zu der im Grundsatz entsprechenden seinerzeitigen Bestimmung des § 43Abs. 2 ausgeführt wird: "Zu der ... ermöglichten Ausnahmeregelung, dass mit Genehmigung ... die Klassenschülerhöchstzahl überschritten werden darf, um Abweisungen zu vermeiden, wird festgestellt: Aus dem Wortlaut geht hervor, dass vorher alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um eine Überschreitung zu vermeiden (z.B.nach Möglichkeit Ausgleich zwischen den einzelnen Klassen, Anmietungen)."

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat sich in ihrem Gutachten vom 2. Juli 1997,
G 1-PVAK/97, mit dem § 71 des Schulorganisationsgesetzes befasst und festgestellt, dass dieser eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl nur gestattet, "wenn dieszur Vermeidung von Abweisungen in einer Schulstufe erforderlich ist; eine Einsparung von Werteinheiten an und für sich rechtfertigt nicht eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl". Diesem Beschluss liegt ein Fall zu Grunde, bei dem die Zusammenlegung von Parallelklassen auf einer höheren Schulstufe erfolgte, um unter Bedachtnahme auf die der Schule zur Verfügung stehenden Werteinheiten eine zusätzliche Klasse auf der ersten Stufe zur Vermeidung von Abweisungen eröffnen zu können.

Schließlich ist festzustellen, dass es sich bei der Überschreitungsmöglichkeit der Klassenschülerhöchstzahl um eine Ausnahmeregelung handelt, welche schon im Sinne der Interpretationsregeln einschränkend zu betrachten ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahl nur dann zulässig sind, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens erfolglos versucht worden sind und ohne Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse nicht möglich wäre. Als Aufnahme in diesem Sinn gilt jedoch nicht nur die Aufnahme in die jeweils erste Stufe einer Schulart sondern auch in eine höhere Stufe(z.B. wegen Übersiedlungen). Der Aufnahme in eine Klasse im Sinne dieser Ausführungen ist die Zuteilung eines Schülers in eine Klasse wegen Wiederholens der Schulstufe gleichzuhalten. Die Zusammenlegung von Klassen auf einer höheren Stufe, um Abweisungen in der ersten Stufe zu vermeiden, ist nur zulässig, wenn dadurch die Klassenschülerhöchstzahl von 30 Schülern nicht überschritten wird.

Zu den Möglichkeiten, eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl zu vermeiden, zählt auch die durch § 1 Abs. 4 der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 486/1981 idgF, geschaffene Möglichkeit des Abweichens von den §§ 2 bis 9 der genannten Verordnung. Da ein derartiges Abweichen im schulautonomen Bereich liegt, besteht jedoch keine Verpflichtungdes Schulgemeinschaftsausschusses zu einer derartigen Maßnahme. Dies bedeutet, dass bei Nichtinanspruchnahme der genannten Bestimmung durch den Schulgemeinschaftsausschuss eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung vertretbar erscheint.

Wien, 17. April 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. OBERLEITNER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht