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Ausser Kraft getreten

Neufassung des § 20 AusG. 1989 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 - Interessentensuche durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt

Außer Kraft getreten

GZ 466/34-III/C/96

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Neufassung des § 20 AusG. 1989 - Interessentensuche durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt
Rechtsgrundlage: § 20 AusG. 1989 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1996
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 48/1996 (BMBWF)

An alle Dienststellen
ausgenommen Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien)

Schon bisher waren alle Stellenausschreibungen dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Durch die mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1996, BGBl. Nr. 375/1996, erfolgte Neufassung des § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 wurde diese Mitteilungspflicht insoferne erweitert, als nunmehr beim Bundeskanzleramt (Job-Börse) vor einer öffentlichen Ausschreibung formlos anzufragen ist, ob ein geeigneter Bundesbediensteter/eine geeignete Bundesbedienstete, der/die für die gegenständliche Planstelle in Betracht käme, vorhanden ist. Der Zweck dieser Änderung besteht darin, daß - unabhängig von den nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 bereits bestehenden Begünstigungen für Bundesbedienstete - bei jeder beabsichtigten Planstellenbesetzung vor einer öffentlichen Ausschreibung eine bundesinterne Interessentensuche durchgeführt wird.

Diese Interessentensuche über die Job-Börse wird vom Bundesministerium wahrgenommen, wobei allenfalls vorgemerkte Bewerber/innen angewiesen werden, sich zu einem Vorstellungsgespräch bei der jeweiligen Dienststelle anzumelden.

Von der Dienststellenleitung ist sodann anher zu berichten, ob bzw. welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin für die Nachbesetzung der freien Planstelle in Frage kommt. Kann die Planstelle auf diesem Weg nicht nachbesetzt werden, erfolgt die Ausschreibung wie bisher durch das Bundesministerium.

Wien, 2. September 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen