Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe D - Dienst der Schulwarte

Außer Kraft getreten

GZ 466/17-III/C/96

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe D - Dienst der Schulwarte
Rechtsgrundlage: Anlage I Z 4 und § 139 Abs . 4 BDG 1979,Verordnung der Bundesregierung vom 4.12.1979, BGBl. Nr. 519, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, in der Fassung der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl. Nr. 630
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 28/1996 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Aus gegebenem Anlaß wird folgendes mitgeteilt:

Für Schulwarte waren für die Ernennung in die Verwendungsgruppe D neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erforderliche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D Voraussetzung. Demgemäß konnte die Zulassung zur Dienstprüfung gem. § 32 Abs. 2 BDG 1979 erst im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

In der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" sind die Schulwarte in die Verwendungsgruppe A4 eingestuft. Gemäß Anlage I Z 4 BDG 1979 ist für diese Verwendungsgruppe die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit als Ernennungserfordernis nicht vorgesehen. Somit ist auch die Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungs- gruppe D, die gem. § 139 Abs. 4 BDG 1979 einer Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A4 gleichzuhalten ist, nicht mehr an die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit gebunden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung der Dienst der Schulwarte dem fachlichen Hilfsdienst höherer Art zugeordnet ist.

Um Irrtümer bei der Zulassung zum Grundausbildungslehrgang zu vermeiden, ist im Antragsformular von der Dienstbehörde bei der Bezeichnung des Gegenstandes für die mündliche Prüfung der Vermerk: "Dienst der Schulwarte (Verw.Gr. A4)" anzubringen.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Wien, 10. Juni 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen