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Ausser Kraft getreten

Prüfungstaxengesetz - Abgeltung von Prüfungstätigkeiten bei geteilten Reifeprüfungen in den Höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige und in den betreffenden Aufbaulehrgängen

Außer Kraft getreten

Zl. 13.008/100-III/4/96
Sachbearbeiter: Dr . Peter Rumpler
Tel.: 531 20 - 2366

Rundschreiben Nr. 23/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten bei geteilten Reifeprüfungen in den Höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige und in den Aufbaulehrgängen (für Berufstätige) an Höheren technischen Lehranstalten
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idgF; Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 12.740/61-SL II/93 vom 18.1.1994, MVBl. Nr. 29/1994

An alle Landesschulräte
Stadtschulrat für Wien)

An die
technischen und gewerblichen Zentrallehranstalten

Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der Reifeprüfung in den Höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige und in den betreffenden Aufbaulehrgängen (§ 1 des Erlasses des BMUK Zl. 12.740/61-SL II/93 vom 18.1.1994, MVBl. Nr. 29/1994) - auch wenn sie in zwei Teilen abzulegen ist - um eine Reifeprüfung handelt.

1. Prüfungstaxenmäßig ist die Reifeprüfung als Einheit zu betrachten: Es gebührt daher auch nur die Entschädigung für eine Reifeprüfung.

2. Die Prüfungskommission ist wie in der Normalform für jeden Kandidaten in Abhängigkeit von der Wahl der Prüfungsgebiete unterschiedlich zusammengesetzt. Im ersten Teil der Reifeprüfung besteht die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3 des oben zitierten Erlasses aus folgenden Mitgliedern: aus dem Schulleiter, dem Abteilungsvorstand, dem Jahrgangsvorstand sowie jenen Lehrern, die zu diesem Termin prüfen.

2.1. Diese zuletzt genannten Lehrer (Prüfer) erhalten ihre Reifeprüfungsgebühren nach Abschluß des ersten Teils, weil es unzumutbar erscheint, sie nach Abschluß ihrer Arbeit bei der Reifeprüfung ein Jahr lang auf die Bezahlung warten zu lassen. - Es gilt somit der Grundsatz, daß vollendete Prüfungsakte eine Abgeltung nach sich ziehen.

2.2. Der Schulleiter, der Abteilungsvorstand und der Jahrgangsvorstand sind auch im zweiten Teil der Reifeprüfung wieder Mitglieder der Kommission (es handelt sich immer noch um ein und dieselbe Reifeprüfung). Die Gebühren für diese Personen sind erst nach Abschluß des zweiten Teils der Reifeprüfung zur Auszahlung zu bringen.

Erster und zweiter Teil der Reifeprüfung bilden eine Einheit (eine Reifeprüfung). Dementsprechend gebührt die Abgeltung - nach Abschluß der Reifeprüfung - auch nur in einfacher Höhe (für eine Reifeprüfung).

3. Es ist zu trachten, nach Möglichkeit eine Kontinuität bei der Reifeprüfung durch Beibehaltung des Vorsitzenden, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Jahrgangsvorstandes zu wahren. Kommt es in Ausnahmefällen bei diesen Funktionen vom ersten auf den zweiten Teil zu einem Wechsel in der Person, ist die Prüfungsgebühr zwischen den beiden Funktionsinhabern aufzuteilen (zu aliquotieren).

Wien, 2. April 1996

Für die Bundesministerin:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulrecht