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Ausser Kraft getreten

Dienstpässe - Änderung auf Grund der Paßgesetz-Novelle 1995

Außer Kraft getreten

GZ 466/8-III/C/96

Rundschreiben Nr. 9/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII,N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienstpässe; Änderungen auf Grund der Paßgesetz- Novelle 1995
Rechtsgrundlage: Paßgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507/1995
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Das Bundesministerium für Inneres hat aus gegebenem Anlaß darauf hingewiesen, daß am 1. Jänner 1996 die Paßgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507/1995, mit welcher das Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, geändert wird, in Kraft getreten ist. Ab 1. Jänner 1996 werden daher vom Bundesministerium für Inneres neue, computerlesbare und EU-konforme österreichische Dienstpässe ausgegeben.

Die derzeit im Umlauf befindlichen österreichischen Dienstpässe verlieren aber erst mit Ablauf des eingetragenen Gültigkeitsdatums ihre Gültigkeit und werden auch erst mit Ablauf ihrer derzeitigen Gültigkeit verlängert. Eine weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Dienstpässe wird nach dem 1.1.1996 nicht mehr möglich sein. Es wird daher ersucht, bei Weiterleitung von Verlängerungsansuchen an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/12, darauf Bedacht zu nehmen, daß ab 1.1.1996 nur mehr die Ausstellung neuer Dienstpässe (EU-Dienstpässe) möglich ist, weshalb solchen Ansuchen jeweils ein entsprechendes Lichtbild (Format: mindestens 4 cm x 5 cm im Hochformat) anzuschließen ist.

Nachträglich gewünschte oder erforderliche Änderungen, wie z.B. Änderung des Familiennamens, der Funktion, der Berufsbezeichnung etc., können in den neuen Dienstpässen wegen der maschinlesbaren Zone und der Laminierung nicht mehr vorgenommen werden. Auch in solchen Fällen ist vom Bundesministerium für Inneres ein neuer Dienstpaß auszustellen.

Abschließend wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 der Paßgesetz-Novelle 1995 hingewiesen, wonach u.a. Dienstpässe für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder auszustellen sind, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 26. März 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen