Ausser Kraft getretenAufsichtspflicht - Interpretation des § 51 Abs. 3 SchUGAußer Kraft getreten. Regelungen zur Aufsichtspflicht siehe: Rundschreiben Nr. 15/2005 ; BMBWK-10.361/0002-III/3/2005 ; Aufsichtserlass 2005 Zl. 13.261/1-III/4/96 Sachbearbeiter: Dr. Peter Rumpler Tel. 531 20-2366 Rundschreiben Nr. 7/1996 (BMBWF) Verteiler: VII/1; N Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Aufsichtspflicht; Interpretation des § 51 Abs. 3 SchUG; Zeit zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht Geltung: unbefristet angesprochener Personenkreis: Schulleiter Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 3 SchUG An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) An alle Zentrallehranstalten Auf Grund wiederholter Anfragen um Interpretation des § 51 Abs. 3 SchUG (Aufsichtspflicht auch 15 Minuten von Beginn des Nachmittagsunterrichts?) teilt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit: Die im § 51 Abs. 3 erster Satz SchUG erwähnte Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht gilt als Pause (vgl. die in diesem Satz vorhandene Parenthese, die sich auf den unmittelbar voranstehenden Begriff "Unterrichtspausen" bezieht), für welche - im Gegensatz zu allen anderen Pausen - die Aufsichtspflicht durch § 51 Abs. 3 leg.cit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Nachmittagsunterricht ist eine Fortsetzung des bereits am Vormittag begonnenen Unterrichtes; es kann daher nicht neuerlich von einem Unterrichtsbeginn (an diesem Schultag) gesprochen werden. Mit anderen Worten: Die Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ("Mittagspause") ist zur Gänze von der Aufsichtspflicht des Lehrers ausgenommen - es sei denn, es handelt sich um eine ganztägige Schulform, deren Betreuungsteil (einschließlich der der Freizeit zuzurechnenden Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause) jedoch zur Gänze der Aufsichtspflicht unterliegt (§ 51 Abs. 3 letzter Satz SchUG iVm § 8 lit.i SchOG). Im übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang auch auf Pkt. 1.2. des "Aufsichtserlasses", RS Nr. 80/1993 hinzuweisen. Wien, 29. Jänner 1996 Für die Bundesministerin: JisaDownloadsRundschreiben Nr. 7/1996Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht