Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Übertragung der Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Außer Kraft getreten

GZ 466/21-III/C/95

Rundschreiben Nr. 72/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Übertragung der Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979
Geltung: Unbefristet

An alle
Landesschulräte (SSR für Wien)

Ab 1.9.1995 ist durch Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 die Zuständigkeit zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 der obersten Dienstbehörde übertragen worden. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1.9.1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31.8.1995 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Hinsichtlich der bei Ruhestandsversetzungen gem. § 14 Abs. 1 Z 1 leg.cit. einzuhaltenden Vorgangsweise wird in der Anlage das Durchführungs-Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 11.9.1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

Zu diesem Rundschreiben wird folgendes ergänzend bemerkt:

Der Empfehlung des Bundeskanzleramtes folgend wird den Landesschulräten (SSR für Wien) die Zuständigkeit zur Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Erstellung von Gutachten hinsichtlich der dem Verwaltungsbereich der LSR angehörenden Bundesbeamten übertragen. Ausgenommen hievon sind die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte, soferne sie Bundesbeamte sind, sowie die der obersten Dienstbehörde länger als zwei Monate dienstzugeteilten Beamten.

Im Falle der Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Gutachtenerstellung durch den Landesschulrat wird um diesbezügliche gleichzeitige Mitteilung ersucht.

Die im Zusammenhang mit der Untersuchung allenfalls anfallenden Reisekosten sind von den Landesschulräten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu vergüten. Gleiches gilt für allenfalls notwendige Kosten eines Krankenwagentransportes.

Wie im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes ausgeführt wird, wird entsprechend der Vereinbarung zwischen Bundeskanzleramt und Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten samt Rechnung direkt an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übermittelt. Von diesem wird dann unverzüglich die Rechnung zur Bezahlung an den Landesschulrat weitergeleitet werden.

Die Verrechnung hat bei dem jeweiligen VA-Ansatz, Unterteilung 8-VA-Post Nr.728. "Sonstige Leistungen v. Gewerbetrieb., Firmen und jur. Pers.." zu erfolgen. Dies gilt auch für im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens allenfalls erforderliche weitere Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilage

Wien, 8. November 1995

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen