Satzungsmäßige Änderung der Meldefristen bei den GebietskrankenkassenGZ 466/17-III/C/94 Rundschreiben Nr. 54/1995 (BMBWF) Verteiler: N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Satzungsmäßige Änderung der Meldefristen bei den Gebietskrankenkassen; Geltung: Unbefristet An alle dem Bundesministerium direkt nachgeordnete Dienststellen. Infolge von Satzungsänderungen bei den Gebietskrankenkassen ist eine generelle Verkürzung der Meldefristen für An- und Abmeldungen auf 7 Tage eingetreten. Um die verkürzten Meldefristen einhalten zu können, werden alle Dienststellen ersucht, die Meldungen über den Dienstantritt oder das Dienstende sofort per FAX (Tel.: 531 20/3460 DW) oder telefonisch gegen nachträgliche schriftliche Meldung an die zuständige Sachbearbeiterin für Sozialversicherungsangelegenheiten für das Nichtlehrerpersonal, ObKontr. Elisabeth STADLER (Tel.: 531 20/3281 DW), bekanntzugeben. Wien, 4. August 1995 Für die Bundesministerin: Dr. LiebschDownloadsRundschreiben Nr. 54/1995Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen