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Ausser Kraft getreten

Satzungsmäßige Änderung der Meldefristen bei den Gebietskrankenkassen

Außer Kraft getreten

GZ 466/17-III/C/94

Rundschreiben Nr. 54/1995 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Satzungsmäßige Änderung der Meldefristen bei den Gebietskrankenkassen;
Geltung: Unbefristet

An alle dem Bundesministerium direkt nachgeordnete Dienststellen.

Infolge von Satzungsänderungen bei den Gebietskrankenkassen ist eine generelle Verkürzung der Meldefristen für An- und Abmeldungen auf 7 Tage eingetreten.

Um die verkürzten Meldefristen einhalten zu können, werden alle Dienststellen ersucht, die Meldungen über den Dienstantritt oder das Dienstende sofort per FAX (Tel.: 531 20/3460 DW) oder telefonisch gegen nachträgliche schriftliche Meldung an die zuständige Sachbearbeiterin für Sozialversicherungsangelegenheiten für das Nichtlehrerpersonal, ObKontr. Elisabeth STADLER (Tel.: 531 20/3281 DW), bekanntzugeben.

Wien, 4. August 1995

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen