Ausser Kraft getretenRichtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 11 BDG 1979Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 56/2002 ; Geschäftszahl: 466/39-III/13/02 ; Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gem. § 11 BDG 1979 Geschäftszahl: 466/15-III/C/98 Verteiler: VII, Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Generelle Zustimmung und Erläuterungen für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses Rechtsgrundlage: § 11 BDG 1979 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 28/1998 (BMBWF) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Mai 1998, GZ 923.234/1-VII/3/98, betreffend Richtlinien für die Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 11 BDG 1979, zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt. Das in diesen Richtlinien zitierte BKA-Rundschreiben vom 20.5.1996, GZ 928.250/1-II/5/96, wurde mit Rundschreiben Nr. 36/1996, GZ 466/18-III/C/96, übermittelt. Im Hinblick auf die seitens des Bundesministeriums für Finanzen erteilte generelle Ermächtigung zur Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses sind ab sofort diesbezügliche Anträge unter Anschluss aller für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen nur in jenen Fällen anher vorzulegen, die von der generellen Ermächtigung nicht erfasst sind. Abschriften der Bescheide über Einrechnung von Zeiten in dieZeit des provisorischen Dienstverhältnisses sind weiterhin anher vorzulegen. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer Wien, 8. Juli 1998 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch Beilage F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen