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Ausser Kraft getreten

Steuerliche Behandlung von Geldaushilfen und deren Anweisung

Außer Kraft getreten

GZ 466/31-III/C/94

Rundschreiben Nr . 72/1994 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Steuerliche Behandlung von Geldaushilfen und deren Anweisung
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 GG 1956,
§ 25 Abs. 5 VBG 1948,
§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 EStG 1988
Geltung: Unbefristet

An alle dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird in der Folge der mit ho. Rundschreiben Nr. 173/1992, GZ 466/10- III/D/92, vom 20.5.1992, zur Kenntnis gebrachte Text des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.4.1992, GZ 63 6000/34-VI/3/92, betreffend steuerliche Behandlung von Geldaushilfen und deren Anweisung, zur neuerlichen Kenntnisnahme mitgeteilt:

"Gemäß § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 kann dem Beamten eine Geldaushilfe gewährt werden,

  • wenn er unverschuldet in Notlage geraten ist oder
  • wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Andere einschlägige Vorschriften enthalten ähnliche oder gleichlautende Bestimmungen (z.B. § 25 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

Unter Notlage versteht man im allgemeinen eine schwierige (bedrängte) finanzielle Lage. So definiert etwa § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 388/1989 Notlage als Zustand, in dem das Einkommen des Betroffenen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Unter Notlage im Sinne der erwähnten Bestimmung des Gehaltsgesetzes wird darüber hinaus aber auch eine finanzielle Zwangslage schlechthin verstanden (z.B. auf Grund von Krankenhausaufenthalt, Operations- kosten usw.).

Unter berücksichtigungswürdigen Gründen werden im Sinne der erwähnten Bestimmungen im wesentlichen andere Billigkeitsgründe verstanden (z.B. Geldaushilfe für Bedienstete mit Sorgepflicht für Kinder).

Nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, steuerfrei. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn weder das Einkommen noch das Vermögen der betroffenen Personen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern (siehe dazu im einzelnen RZ 24 der LStR 1992). Eine auf Grund der erwähnten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 oder des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gewährte Geldaushilfe kann daher in einem besonderen Einzelfall steuerfrei sein, im Regelfall ist aber davon auszugehen daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht gegeben sind, sodaß derartige Geldaushilfen grundsätzlich als sonstiger Bezug zu versteuern sind.

Geldaushilfen können nur dann schon beim Lohnsteuerabzug steuerfrei belassen werden, wenn der entsprechende Bedienstete nachweist, daß die Voraussetzung für die Hilfsbedürftigkeit in seinem konkreten Fall vorliegen. Dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Hinsichtlich der nicht mehr zumutbaren Belastung des Einkommens wird man sich dabei an der Höhe des Existenzminimums zu orientieren haben (siehe Existenzminimum-Verordnung BGBl.Nr. 124/1992), wobei bei einmaligen Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum abzustellen ist (also etwa auf den Zeitraum von einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Anfallen der Aufwendungen, z.B. der Kosten für eine einmalige Operation). Sinkt das Einkommen in diesem Zeitraum auf Grund der einmaligen Aufwendung insgesamt unter das Existenzminimum, dann ist jedenfalls Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen. Soweit dieser Nachweis nicht bereits dem Arbeitgeber (der bezugsauszahlenden Stelle) beim Lohnsteuerabzug bzw. dem Wohnsitzfinanzamt bei einem nachfolgenden Jahresausgleich oder bei einer nachfolgenden Veranlagung, sondern erst später erbracht werden kann, ist die Lohnsteuer über Antrag nach § 240 BAO vom Finanzamt der Betriebsstätte zu erstatten."

Für die Anweisung von Geldaushilfen hat das Bundesministerium für Finanzen folgende ausschließlich zu verwendende Ziffernschlüssel bekanntgegeben:

7000 oder 7010 (für eine zweite Anweisung im selben Gebührenzeitraum oder für ein anderes Verrechnungskonto) für die Anweisung von Geldaushilfen, die die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 erfüllen (Hilfsbedürftigkeit).

7001 für die Anweisung von einmaligen Geldaushilfen, die die Bedingungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 nicht erfüllen (z.B. Geldaushilfe wegen Geburt eines Kindes).

7002 für die Anweisung von regelmäßig wiederkehrenden Geldaushilfen (z.B. Weihnachtsaushilfe).

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte ho. Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 9. August 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen