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Ausser Kraft getreten

Todesfallbeitrag - häusliche Gemeinschaft

Außer Kraft getreten

GZ 466/20-III/C/94

Rundschreiben Nr. 66/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Todesfallbeitrag - häusliche Gemeinschaft
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird der mit ho. Rundschreiben Nr. 229/1985, GZ 466/7-III/6/1985, vom 8.3.1985, zur Kenntnis gebrachte Text des Rundschreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 8.1.1985, Zl. 55.0600/1-VI/85, betreffend Todesfallbeitrag - häusliche Gemeinschaft (§ 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965), zur neuerlichen Kenntnisnahme mitgeteilt:

"Nach § 42 Absatz 1 Ziffer 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) hat der überlebende Ehegatte nur dann Anspruch auf Todesfallbei- trag, wenn er am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Es ist üblich, zum Nachweis des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft vom überlebenden Ehegatten die Vorlage eines "Ehegemeinschaftszeugnisses" zu verlangen. Solche "Ehegemeinschaftszeugnisse" werden von den Gemeindeämtern (in Wien von den Magistratischen Bezirksämtern) regelmäßig auf Grund der bloßen Vorlage der Heiratsurkunde, der Meldezettel der Ehegatten und der Sterbeurkunde ausgestellt. Abgesehen davon, daß eine gesetzliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Ehegemeinschaftszeugnissen nicht feststellbar ist und daß die Begriffe "Ehegemeinschaft" (eheliche (Lebens-) Gemeinschaft) und "häusliche Gemeinschaft" nicht gleich- bedeutend sind (vgl. RUMMEL, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, S. 114, und 2. Band, S. 3087, sowie KLANG, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, 1. Band, 1. Halbband, S. 654 und S 810 ff.), obliegt die Feststellung des Sachverhaltes, der für die Entscheidung über den Anspruch auf Todesfallbeitrag maßgebend ist, der zuständigen Dienstbehörde (Pensionsbehörde).

Sie kann ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nämlich des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft, in rechtmäßiger Weise nicht auf Dienststellen anderer Behörden (Gemeindeamt, Magistrat) überwälzen.

Das bedeutet, daß die zuständige Dienstbehörde (Pensionsbehörde) selbst den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und selbst zu beurteilen hat, ob das Tatbestandsmerkmal "häusliche Gemeinschaft" verwirklicht ist oder nicht. Es wird daher mit sofortiger Wirkung untersagt, von dem überlebenden Ehegatten zum Zwecke des Nachweises des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft (am Sterbetag des Beamten) die Vorlage eines Ehegemeinschaftszeugnisses zu verlangen. Als Beweis des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft ist in der Regel die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch den überlebenden Ehegatten und die Vorlage des Meldenachweises des verstorbenen Beamten und des überlebenden Ehegatten als ausreichend anzusehen (siehe hiezu auch Gebetsroiter-Grüner. Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, S 749, Anm.9). Für die schriftliche Erklärung hat das Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz einen Vordruck aufzulegen und den Dienstbehörden (Aktivbehörden) zur Verfügung zu stellen.

Ein Muster für die schriftliche Erklärung ist beigeschlossen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte ho. Rundschreiben außer Kraft.

Beilage

Wien, 21. Oktober 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen